Das Bauvorhaben zur Erweiterung der Speyerer Müller-Drogerie-Filiale verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung ist daher rechtens.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Neustadt eine Klage von Nachbarn abgewiesen. Die Kläger, in Erbengemeinschaft Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks, wandten ein, durch die geplante Erhöhung des rückwärtigen Gebäudeteils um ein Obergeschoss werde die Belüftung und Belichtung ihres Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind aber keine Rechte der Kläger verletzt. Zum einen sei diese Erhöhung des Gebäudes nicht erst mit der angegriffenen Nachtragsbaugenehmigung, sondern schon mit einer der Voreigentümerin 2008 erteilten Baugenehmigung legalisiert worden, die auch zugunsten der Bauherrin und zulasten der Kläger wirke. Zum anderen verstoße das Bauvorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Wohnhaus der Kläger weise dieselbe Wandhöhe auf wie das Vorhaben der Drogeriekette. Zudem halte der umgebaute Drogeriemarkt auf Höhe der Hoffläche des Grundstücks der Kläger eine Abstandsfläche von 3 Meter Tiefe ein, obwohl dies angesichts der dort ausschließlich anzutreffenden geschlossenen Bauweise nach Bauordnungsrecht nicht geboten sei. Schließlich könnten die weiteren von den Klägern in Bezug genommenen örtlichen Satzungen ihnen keine über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Rechtspositionen vermitteln.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Januar 2012 – 4 K 847/11.NW