Ein Wehrpflichtiger ist wegen des Besuchs der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom Wehrdienst zurückzustellen.
In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Neustadt entschiedenen Fall absolvierte der 1986 geborene Kläger vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2009 eine Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. In dieser Zeit war er vom Wehrdienst zurückgestellt.
Im Juni 2009 teilte er mit, dass er seine Abschlussprüfung bei der Industrie- und Handelskammer der Pfalz bestanden habe und ihm sein Ausbildungsbetrieb wegen seiner guten Ergebnisse ab dem 1. Oktober 2009 ein dreijähriges Studium an der Dualen Hochschule Bade-Württemberg in Karlsruhe im Studiengang Handel zum Bachelor of Arts ermögliche. Zur Durchführung dieses Studiums habe er am 21. April 2009 einen von der Dualen Hochschule vorgegebenen Ausbildungsvertrag mit seinem bisherigen Ausbildungsbetrieb geschlossen. Er bitte daher um Zurückstellung vom Wehrdienst. Zur Durchführung des Studiums benötige er nämlich eine praktische Ausbildungsstätte, und der Betrieb biete ihm die praktische Ausbildung innerhalb des Studiums nur mit Beginn der Studienphase ab dem 1. Oktober 2009 an.
Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung West ab. Zugleich berief sie den Kläger zum neunmonatigen Grundwehrdienst ab dem 1. November 2009 ein. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage zum Verwaltungsgericht.
Die Verwaltungsrichter von der Weinstraße gaben ihm Recht: Der Kläger könne seine Zurückstellung wegen seiner am 1. Oktober 2009 begonnenen Ausbildung an der Dualen Hochschule verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn u. a. aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor. Das Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sei dadurch gekennzeichnet, dass der Studierende zwingend einen Betrieb (einen sog. Dualen Partner) als praktische Ausbildungsstätte zur Ableistung der vorgeschriebenen praktischen Studienzeiten benötige. Eine Unterbrechung durch den Wehrdienst würde im Falle des Klägers aber dazu führen, dass die Ausbildungsstätte nicht mehr – auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt nach Ableistung des Grundwehrdienstes – zur Verfügung stünde. Dies hätte zur Folge, dass er sein Studium insgesamt nicht durchführen könne.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 14. Juni 2010 – 3 K 939/09.NW











