Rücküberstellung nach Italien

Ein Asylbewerber kann sich den europäischen Staat, in dem das Asylverfahren durchgeführt werden soll, nicht aussuchen. Systemische Mängel, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in einem Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber zur Folge haben, sind für Italien zu verneinen.

Rücküberstellung nach Italien

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungasgericht Osnabrück in den hier vorliegenden Fällen die Klagen von 4 Asylbewerbern gegen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Beklagte) gegen ihre Rücküberstellung nach Italien abgewiesen. Die aus Somalia stammenden Kläger leben derzeit in Osnabrück und wenden sich gegen ihre Rücküberstellung. Sämtliche Kläger sind nach ihrer Ausreise aus dem Heimatland über Italien in die Europäische Union eingereist und hatten dort ihre Asylanträge gestellt. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik stellten sie auch hier jeweils Asylanträge, die jedoch von der Beklagten als unzulässig abgelehnt worden sind. Zugleich wurde die Rücküberstellung nach Italien angeordnet.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück ausgeführt, ein Asylbewerber könne sich den europäischen Staat, in dem das Asylverfahren durchgeführt werden soll, nicht aussuchen. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Asylbegehrens ergebe sich aus europäischem Recht, hier der sog. Dublin-II-Verordnung. Innerhalb der Schengen-Staaten sei ein einheitliches Asylsystem etabliert worden, das einheitliche Mindestmaßstäbe für die Durchführung des Asylverfahrens und die soziale Absicherung der Asylbewerber setze.

Weiterlesen:
Menschenaffen in der Nachbarschaft

In Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) könnten sich Asylbewerber vor diesem Hintergrund gegen ihre Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nur mit der Begründung wehren, dass sog. systemische Mängel des Asylverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat, hier Italien, vorliegen und deshalb eine ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet sei. Derartige systemische Mängel, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber zur Folge haben, hat das Verwaltungsgericht für Italien jedoch verneint. Dabei stützt sich das Verwaltungsgericht u.a. auch auf die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des EuGH und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG) in Lüneburg. Danach leide das italienische Asylsystem aufgrund der hohen Antragszahlen zwar an Mängeln. Die Mängel seien jedoch nicht flächendeckend, sondern nur punktuell zu verzeichnen. Jedenfalls sei das italienische Asylsystem nicht faktisch außer Kraft gesetzt. Die Kläger könnten auch nicht geltend machen, dass sie nach dem Abschluss des Asylverfahrens in Italien – anders als in der Bundesrepublik – keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Denn nach Abschluss des Asylverfahrens bestehe keine europarechtlich normierte Pflicht mehr zur Gewährung finanzieller Hilfen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des EuGH.

Weiterlesen:
Asyl bei Verfolgung von Familienangehörigen

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteile vom 8. September 2014 – 5 K 91/14 u.a.