Die Nebenwohnung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – und der Rundfunkbeitrag

Nach Ansicht des Veraltungsgerichts Hamburg besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung, wenn zum Rundfunkbeitrag für Haupt- und Nebenwohnung  unterschiedliche Angehöriger einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft herangezogen werden.

Die Nebenwohnung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – und der Rundfunkbeitrag

Ein solcher (rückwirkender) Befreiungsanspruch der Lebensgefährtin folgt nicht aus § 4a Abs. 1 RBStV. Die dort geregelte Befreiungsmöglichkeit bezieht sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach lediglich auf Eheleute sowie eingetragene Lebenspartnerschaften. Beide Voraussetzungen erfüllen die Lebensgefährtin und ihr Lebensgefährte nicht bzw. erfüllten diese nicht für den vorliegend allein in Rede stehenden Zeitraum. Die Norm entfaltet darüber hinaus auch keine Rückwirkung, was daraus folgt, dass diese am 1.06.2020 in Kraft getretene Bestimmung zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.20181 erlassen worden ist, das Bundesverfassungsgericht in seinem besagten Urteil jedoch gerade nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit für sämtliche Inhaber von Nebenwohnungen, die seit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags für eine Haupt- und eine Nebenwohnung Rundfunkbeiträge entrichtet haben, gesehen bzw. eine entsprechende Regelung auch nicht gefordert hat2, sondern die Notwendigkeit des Bestehens einer rückwirkenden Befreiungsmöglichkeit bewusst nur unter sehr engen – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen bejaht hat3.

Ein rückwirkender Befreiungsanspruch der Lebensgefährtin für den besagten Zeitraum, dessen Bestehen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bescheide zur Folge hätte, soweit sie diesen Befreiungsanspruch verneinen, folgt auch nicht aus der insoweit mit Gesetzeskraft und Bindungswirkung für Behörden und Gerichte ausgestatteten (vgl. § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)4 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.20185. Das Bundesverfassungsgericht hat darin entschieden, dass Zweitwohnungsinhaber für den gleichen Vorteil – die Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – nicht zweimal herangezogen werden dürfen und dass diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber ihrer Erstwohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, auf ihren Antrag hin von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind6. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung für die – auch vorliegend in Rede stehende – Beitragsfreiheit der Zweitwohnung, dass der Wohnungsinhaber bereits für eine andere Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden ist7. Dies ist hier für den fraglichen Zeitraum, auch nach dem ausdrücklichen Vorbringen der Beteiligten, nicht der Fall. Wie auch die Lebensgefährtin selbst vorbringt, ist sie im fraglichen Zeitraum selbst lediglich für ihre Nebenwohnung in YYY zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden. Für die Hauptwohnung herangezogen wurde hingegen ihr Lebensgefährte unter der ihm zugeteilten Beitragsnummer. Erst zum 1.08.2019 ist dies auf entsprechende Initiative der Lebensgefährtin – mit Zustimmung ihres Lebensgefährten – geändert worden. Dass die Lebensgefährtin im Innenverhältnis möglicherweise ihrem Lebensgefährten einen Teil der von ihm entrichteten Rundfunkbeitragszahlungen erstattet hat, ist dabei unbeachtlich. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen der Lebensgefährtin im vorliegenden Verfahren nicht nachprüfbar ist und es dementsprechend diesbezüglich schon am vom Bundesverfassungsgericht geforderten „Nachweis“8 dafür mangeln dürfte, dass die Lebensgefährtin im fraglichen Zeitraum ihrer Rundfunkbeitragspflicht für ihre Hauptwohnung nachgekommen ist, ist allein eine solche – ohnehin jederzeit ohne Zustimmung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt änderbare – rein privatrechtliche Abrede zwischen mehreren Nutzern einer Wohnung nicht geeignet, die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags inhaltlich zu bestimmen, und daher auch nicht geeignet, eine Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zu erzeugen bzw. eine befreiende Wirkung für eine der im Innenverhältnis an einer solchen Abrede beteiligten Personen zu begründen9. Entsprechende Abreden sind im Außenverhältnis nichtig10. Abgesehen davon kann es hierauf auch vor dem Hintergrund nicht ankommen, als der Rundfunkbeitrag dahingehend konzipiert ist, die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rundfunkdienstleistungen abzubilden. Anders als in der vom Bundesverfassungsgericht betrachteten Konstellation, wonach es einem einzelnen Rundfunkteilnehmer unmöglich ist, an verschiedenen Orten gleichzeitig denselben Vorteil – die Empfangsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – in Anspruch zu nehmen, ist dies in der vorliegenden Konstellation anders. Die Lebensgefährtin und ihr Lebensgefährte sind durchaus in der Lage, jeweils für sich Rundfunkdienstleistungen zur gleichen Zeit in der Haupt- und in der Nebenwohnung in Anspruch zu nehmen bzw. waren dies im hier fraglichen Zeitraum.

Weiterlesen:
Erfurter Archivmaterialien

Ein Befreiungsanspruch der Lebensgefährtin für den fraglichen Zeitraum unter Außerachtlassung des Umstandes, dass sie in diesem nicht selbst sowohl für ihre Haupt- als auch für ihre Nebenwohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen worden ist, ist nicht gegeben. Zwar ist für die Konstellation, in welcher Haupt- und Nebenwohnung jeweils von Ehegatten gemeinschaftlich bewohnt werden, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht geklärt, ob ein Befreiungsanspruch hinsichtlich der Nebenwohnung besteht. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist in der Rechtsprechung umstritten11. Eine obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Rundfunkbeitragspflicht von Ehegatten bei Zweitwohnungen liegt – soweit ersichtlich – bislang nicht vor12. Auf die Frage, welcher der hierzu vertretenen Ansichten der Vorzug zu geben ist, kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht an, da jedenfalls für Konstellationen, in welchen Haupt- und Nebenwohnung nicht von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern genutzt werden, sondern lediglich eine Nutzung durch in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen erfolgt, ein Befreiungsanspruch von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 nicht abzuleiten ist und auch nicht aus sonstigen grundrechtlichen Erwägungen geboten ist. Selbst wenn der Ansicht zu folgen sein sollte, dass für die Zeit zwischen Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 und dem Inkrafttreten von § 4a RBStV ein Befreiungsanspruch in solchen Fällen besteht, in denen Haupt- und Nebenwohnung jeweils von Ehegatten gemeinschaftlich genutzt werden – so etwa auch die von der Lebensgefährtin in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald13 –, ist diese erweiternde Auslegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf nicht-eheliche Lebensgemeinschaften zu übertragen14.

Weiterlesen:
Rundfunkgebührenbescheide - und ihre Formalia in der Zwangsvollstreckung

Eine solche Notwendigkeit folgt zunächst nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018. Diese befasst sich bereits nicht mit der Konstellation, dass Ehegatten gemeinsam eine Haupt- und Nebenwohnung innehaben, ebenso wenig befasst sie sich mit der Frage, ob in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen, die eine Haupt- und eine Nebenwohnung innehaben, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden müss(t)en.

Abgesehen davon ist die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften geschlossene Ehe15 nach dem auch für die hier zu treffende Entscheidung maßgeblichen System des Grundgesetzes, welches in seiner Gesamtheit auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 zugrunde liegt, nicht mit der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft gleichzusetzen. Insbesondere kann der Begriff der Ehe gerade nicht in dem Sinne erweiternd ausgelegt werden, dass er auch nicht-eheliche Formen des menschlichen Zusammenlebens erfasst16. Im Hinblick auf die Frage der Rundfunkbeitragspflicht für Haupt- und Nebenwohnungen folgt aus einer besserstellenden Ungleichbehandlung von Eheleuten gegenüber in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen – soweit der Ansicht, dass Eheleuten für den Zeitraum vor Inkrafttreten von § 4a RBStV ein entsprechender Befreiungsanspruch zukommen kann, überhaupt zu folgen wäre – außerdem kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Aus diesem ergibt sich gerade keine verfassungsrechtlich gebotene Notwendigkeit zur Gleichbehandlung der Angehörigen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, auch nicht im rundfunkbeitragsrechtlichen Kontext17, und damit auch kein entsprechender Gleichbehandlungsanspruch derjenigen, die sich bewusst gegen das Eingehen einer Ehe und für das Zusammenleben in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft entscheiden. Anders als die Ehe, die sich nach dem Gesetz als eine von zwei Menschen – verschiedenen oder gleichen Geschlechts – auf Lebenszeit geschlossene und rechtlichen Bindungen unterworfene Verbindung darstellt, fehlt es der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nur an einem Begründungsakt, welcher ihr Bestehen – wie bei der Ehe – jeweils eindeutig erkennbar macht, sondern auch an einer mit der Ehe vergleichbaren rechtlichen Verbindlichkeit. Ohne dass hiermit generell ein auch zwischen in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Personen bestehender persönlicher Bindungswille in Frage zu stellen wäre, unterscheidet sich die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft von der Ehe insbesondere dadurch, dass letztere beiden Ehepartnern eine wechselseitige und auch rechtlich einforderbare Beistandspflicht auferlegt (vgl. § 1353 Abs. 1 BGB). Schon dies rechtfertigt vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG die Besserstellung der bürgerlich-rechtlichen Ehe bzw. der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber Formen nicht-ehelichen Zusammenlebens18. Dies gilt etwa auch hinsichtlich der mit der vorliegenden Frage nicht völlig unvergleichbaren Zweitwohnungssteuer19. Darüber hinaus ist in Bezug auf die Bestimmung des § 4 Abs. 3 RBStV anerkannt, dass die darin normierte Beschränkung der Möglichkeit zur Erlangung von Beitragsbefreiungen auf einen abschließend definierten Personenkreis, welcher die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht umfasst, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und sie aufgrund des Vorliegens eines vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG zulässigen Differenzierungskriteriums insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt20. Es wäre dem Gesetzgeber vor diesem Hintergrund zwar möglich, eine Regelung wie § 4a RBStV auch für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften zu schaffen. Solange dies unterbleibt – insbesondere mit Wirkung für die Vergangenheit – ist ein entsprechender Befreiungsanspruch von Angehörigen nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften, wie er hier von der Lebensgefährtin geltend gemacht wird, aber weder gegeben, noch verfassungsrechtlich geboten.

Weiterlesen:
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht während des Zweitstudiums

Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 26. November 2020 – 3 K 2012 – /20

  1. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.[]
  2. vgl. VG Greifswald, Urteil vom 30.07.2019, 2 A 210/19 HGW[]
  3. VG Hamburg, Urteil vom 09.10.2020 – 3 K 2041/20[]
  4. BayVGH, Beschluss vom 30.04.2020 – 7 ZB 20.42[]
  5. BVerfG, Urteil vom vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a.[]
  6. vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675 u.a., Rn. 106 ff., 155[]
  7. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675 u.a., Rn. 106[]
  8. vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675 u.a., Rn. 150[]
  9. vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26.02.2020 – 4 A 271/19[]
  10. vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 14.04.2020 – 15 A 4353/18, m.w.N.[]
  11. dafür VG Greifswald, Urteil vom 04.06.2019 – 2 A 364/19 HGW; dagegen VG Leipzig, Urteil vom 26.09.2018 – 1 K 582/18; VG Trier, Beschluss vom 24.06.2019 – 10 L 2468/19.TR; VG Schleswig, Urteil vom 26.02.2020 – 4 A 317/19[]
  12. vgl. nur zu Zweitwohnungen allgemein: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2019 – OVG 11 N 10.19[]
  13. VG Greifswald, Urteil vom 04.06.2019 – 2 A 364/19 HGW[]
  14. vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26.02.2020, 4 A 271/19[]
  15. vgl. insofern Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl.2017, Art. 6, Rn. 14[]
  16. so ausdrückl. BVerfG, Beschluss vom 09.11.2004, 1 BvR 684/98, Rn. 49[]
  17. BayVGH, Beschluss vom 10.03.2008 – 7 ZB 07.790, Rn. 8; VG Schleswig, Urteil vom 26.02.2020 – 4 A 317/19; vgl. auch von Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 6, Rn. 47[]
  18. vgl. von Coelln, in: Sachs, GG, 8. Aufl.2018, Art. 6, Rn. 47[]
  19. vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.2016 – 1 BvR 871/13, 1833/13, NVwZ 2017, 617[]
  20. vgl. VG Schleswig, Urteil vom 26.02.2020  4 A 317/19; VG Sigmaringen, Urteil vom 05.07.2017 – 5 K 5625/16; VG Köln, Urteil vom 17.06.2019 – 17 K 7152/17[]
Weiterlesen:
Notarztfahrzeug als Mietfahrzeug

Bildnachweis: