Rundfunkgebühren für Internet-PC

Der Chor sich widerstreitender erstinstanzlicher Urteile zur Frage der Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs wird immer vielstimmiger. Jetzt hat sich auch das Verwaltungsgericht Würzburg hierzu in einem Urteil äußern müssen. Das Verwaltungsgericht Würzburg urteilte jetzt, anders als eine Reihe weiterer Verwaltungsgerichte, dass internetfähige Computer grundsätzlich rundfunkgebührenpflichtig sind.

Rundfunkgebühren für Internet-PC

Es genüge, so die Würzburger Verwaltungsrichter, im Netz als Livestream bereitgestellte Rundfunksendungen mit Hilfe entsprechender Software als MP3 speichern und damit aufzeichnen zu können. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag werde ein Gerät bereits dann zum Empfang bereit gehalten, wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Sendungen empfangen werden können. Deswegen komme es auf die tatsächliche – ohne besonderen Aufwand mögliche – Installation entsprechender Programme nicht an. Unerheblich sei, ob ein Computer tatsächlich zum Zweck des Radioempfangs bereit gehalten werde. Die Nutzung internetfähiger PC dazu sei nicht vollkommen atypisch, das Angebot werde zunehmend in Anspruch genommen. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, wonach die Rundfunkgebührenpflicht an die objektive Empfangsmöglichkeit anknüpfe, sei daher nicht geboten. Die Vorschriften des Staatsvertrags hielten sich nach Auffassung des Gerichts angesichts des Bedürfnisses nach einfach zu handhabenden Verfahren, relativ geringen Gebühren und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.

Die Klägerin – eine BGB-Gesellschaft – konnte sich nicht auf die Zweitgerätefreiheit für internetfähige Computer berufen. Denn diese setze auch im nicht privaten Bereich voraus, dass Erst- und Zweitgerät von derselben Person bereitgehalten werden.

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Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 27. Januar 2009 – W 1 K 08.1886