Rundfunkgebühren für internetfähigen PC nur bei nachgewiesener Nutzung

In die Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Urteile zur Rundfunkgebührenpflicht für PC reiht sich jetzt auch das Verwaltungsgericht Gießen mit zwei Verbraucherfreundlichen Urteilen ein. Nach Ansicht der Gießener Verwaltungsrichter Gießen besteht eine Pflicht zur Zahlung der Rundfunkgebühr für einen internetfähigen PC (als „neuartiges Rundfunkgerät“) nur bei einem nachgewiesenen Bereithalten des PCs zum Empfang von Rundfunk.

Rundfunkgebühren für internetfähigen PC nur bei nachgewiesener Nutzung

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgerichts Gießen zwei Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben, mit denen dieser die Kläger zu Gebühren für die Bereithaltung eines „neuartigen Rundfunkgerätes“, nämlich eines internetfähigen PCs, herangezogen hatte.

Die Kläger hatten dem unter anderem entgegen gehalten, dass die Geräte nur für die Mitgliederverwaltung, zur Gestaltung der Internetpräsenz und für den Mailverkehr genutzt würden, bzw. ein Zugriff technisch nur auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich sei.

Das Verwaltungsgericht Gießen folgte der Argumentation der Kläger: Ein internetfähiger PC unterfalle zwar grundsätzlich dem Begriff des Rundfunkempfangsgerätes, eine Gebührenpflicht bestehe jedoch nur, wenn der PC auch nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten werde. Anders als bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten stelle die Rundfunkempfangsmöglichkeit bei den PCs nur eine untergeordnete Funktion dar, so dass nicht wie bei den herkömmlichen Geräten allein aus dem Besitz auf das – vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall (kaum) zu widerlegende – Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne. Auf Grund der nur untergeordneten Empfangsfunktion eines internetfähigen PCs müsse vielmehr in diesem Fall die Rundfunkanstalt das tatsächliche Bereithalten zum Rundfunkempfang im Einzelnen nachweisen, ein Nachweis der den Rundfunkanstalten schon auf Grund der Masse der Verfahren nur schwer in größerem Umfang gelingen wird und der dem HR in den beiden entschiedenen Verfahren nicht gelungen ist.

Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereit gehalten wird und deshalb der internetfähige PC als sog. Zweitgerät gebührenfrei ist, sowie beruflich genutzte PCs.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteile vom 19. Januar 2010 – 9 K 305/09.GI und 9 K 3977/09.GI