Rundfunkgebühren im Maßregelvollzug

Ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liegt vor, wenn ein im hamburgischen Maßregelvollzug Untergebrachter als einzige Einnahmequelle ein Taschengeld erhält, dass ihm nach der landesrechtlichen Vorschrift nach den Grundsätzen und Maßstäben des SGB XII bewilligt wird1.

Rundfunkgebühren im Maßregelvollzug

Zwar ist keine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV möglich, da keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches gezahlt wird. Bei dem Untergebrachten liegt aber eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vor, die das Ermessen der Landesrundfunkanstalt auf Null reduziert und dem Untergebrachten einen Anspruch auf Gebührenbefreiung verschafft.

Eine besondere Härte ist hier darin zu sehen, dass dem Untergebrachten als einzige Einnahme ein monatliches Taschengeld in Höhe von 96,93 € nach § 35 Abs. 1 HmbMVollzG erhält. Sowohl in formaler als auch in materieller Hinsicht steht damit eine vergleichbare Bedürftigkeit fest wie bei einem Empfänger von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV, der aus diesem Grund eine Gebührenbefreiung erhält. Ein solches Taschengeld erhalten nach § 35 Abs. 1 HmbMVollzG untergebrachte Personen nämlich „nach den Grundsätzen und Maßstäben des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (…)“. Das bedeutet, dass einerseits die gewährte Leistung der Höhe nach dem entsprechen soll, was ein Empfänger von Sozialhilfe, der in einer Einrichtung lebt, an Barmitteln erhält und dass andererseits die Bedürftigkeit eines Empfängers dieser Leistung genauso geprüft wurde wie diejenige eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Nach § 35 Abs. 2 SGB XII umfasst der notwendige Lebensunterhalt insbesondere einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 27 % des Eckregelsatzes. Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers der notwendige Lebensunterhalt der im Hamburger Maßregelvollzug Untergebrachten dem eines Leistungsempfänger nach § 35 SGB XII entspricht, also davon ausgegangen wird, dass hier die gleichen Bedürfnisse (etwa zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel, Ausgaben für Information, Kommunikation und Kultur) bestehen und notwendigerweise zu befriedigen sind, dann muss dem im Rahmen des Maßregelvollzuges Untergebrachten der Barbetrag auch für die Befriedigung dieser Bedürfnisse voll zur Verfügung stehen. Die Bezahlung der Rundfunkgebühren hiervon ist nicht vorgesehen, denn diese müssen von den Leistungsempfängern nach § 35 SGB XII wegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV nicht bezahlt werden, was in die Berechnung des notwendigen Lebensbedarfs eingeflossen ist. Würde man dem im Maßregelvollzug Untergebrachten eine entsprechende Befreiung nicht gewähren, hieße dies, dass er seinen vom Gesetzgeber definierten sonstigen notwendigen Lebensbedarf mit dem ihm zur Verfügung gestellten Taschengeld regelmäßig nicht vollständig decken könnte. Dies stellt eine besondere Härte dar, die vom Landesgesetzgeber, der gerade die finanzielle Gleichstellung der im Maßregelvollzug Untergebrachten wollte, nicht beabsichtigt ist2.

Der im hamburgischen Maßregelvollzug Untergebrachte ist auch insoweit dem Empfänger von Sozialleistungen gleich gestellt, als dass eine Bedürftigkeitsprüfung nach den Grundsätzen des SGB XII vor Gewährung der Leistung zu erfolgen hat. Diese Prüfung erfolgt aufgrund des Beleihungsvertrages mit der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Klinik. Die von dort ausgestellte Bescheinigung über die Gewährung des Taschengeldes erfüllt daher die gleiche Funktion wie die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV genannten Bescheide. Damit wird der Landesrundfunkanstalt auch im Fall eines im Maßregelvollzug Untergebrachten erspart, eigene Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Rundfunkteilnehmern zu treffen.

Im Regelfall des Bezugs von Taschengeld nach § 35 Abs. 1 HmbMVollzG unter Vorlage einer Bescheinigung der insoweit beliehenen Klinik ist das Ermessen der Landesrundfunkanstalt bei der Entscheidung über eine Härtefallbefreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV auf Null reduziert und eine entsprechende Befreiung zu erteilen.

Das ergibt sich daraus, dass die Landesrundfunkanstalt der gesetzgeberischen Entscheidung, den im Maßregelvollzug Untergebrachten dem Sozialhilfeempfänger in Einrichtungen gleichzustellen, nicht ohne besonderen Grund entgegenwirken darf, und auch er dem Untergebrachten das zum Leben Notwendige zu belassen hat. Angesichts der beabsichtigten Gleichstellung und der Tatsache, dass die Bedürftigkeit des Untergebrachten zuvor geprüft und bescheinigt wird, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Einfügung eines entsprechenden Befreiungstatbestandes in den RGebStV lediglich übersehen hat, so dass eine Regelungslücke besteht, die mit Hilfe der Anwendung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu schließen ist.

Etwas anderes, nämlich die Eröffnung eines Ermessens, könnte dann gelten, wenn im Einzelfall feststünde, dass der im Maßregelvollzug Untergebrachte gerade wegen des Zweckes seiner Unterbringung einen geringeren Bedarf an Barmitteln hat, weil er bestimmte in die Berechnung einfließende Bedürfnisse nicht hat oder nicht befriedigen darf (z.B. Genussmittelkonsum). In diesem Fall könnte dem Untergebrachten auch bei Entrichtung von Rundfunkgebühren noch das für ihn speziell Lebensnotwendige verbleiben. Für eine solche Konstellation ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich.

Verwaltungsgericht Hamburg 10. Kammer, Urteil vom 26.10.2010, 10 K 498/10

  1. wie VG Hannover, Urteil vom 12.01.2010 – 7 A 4548/08[]
  2. ebenso VG Hannover, Urteil vom 12.01.2010 – 7 A 4548/08[]