Ein Sonnenstudio muss nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlands lediglich für ein einziges Radioempfangsgerät, das er seinem Sonnenstudio vorhält, Rundfunkgebühren bezahlen. Die Kabinenlautsprecher in dem Sonnenstudio bilden zusammen mit dem Zentralgerät ein einziges Rundfunkempfangsgerät im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV und lösen daher keine eigenständige Gebührenpflicht aus.

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren sind die §§ 1, 2 Abs. 2 RGebStV1. Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Dabei sind Rundfunkempfangsgeräte gemäß § 1 Abs. 1 RGebStV technische Einrichtungen, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet sind. Rundfunkgeräte sind nach § 1 Abs. 1 Satz 2 RGebStV auch Lautsprecher, Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör- oder Sehstellen. Allerdings gelten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV mehrere Geräte dann als ein einziges Rundfunkempfangsgerät, wenn sie zur Verbesserung oder Verstärkung des Empfangs einander zugeordnet sind und damit eine einheitliche Hör- oder Sehstelle bilden.
Von Letzterem ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Saarlouis bei einem Sonnenstudio auszugehen. Für die Annahme einer einheitlichen Hörstelle ist entscheidend, ob die innerhalb einer räumlichen Einheit vorhandenen Geräte allen dort Anwesenden einen verbesserten oder verstärkten einheitlichen Empfang vermitteln sollen, wobei nicht erforderlich ist, dass alle dort Anwesenden von jedem Ort der Räumlichkeit aus alle Lautsprecher vernehmen können2. Nicht erforderlich ist, dass die Lautsprecherinstallation in der Weise aufeinander bezogen ist, dass sie eine Verstärkung und Verbesserung des Klangerlebens im gesamten Raum für alle im Raum befindlichen Personen gleichermaßen bewirkt, wie dies etwa bei dem im Widerspruchsbescheid in den Mittelpunkt der Argumentation gerückten Stereoeffekt der Fall ist. Ein derartiges Aufeinanderbezogensein meint § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV ersichtlich nicht, weil er ohne eine sachliche Differenzierung zu treffen, sowohl einheitliche Hörstellen als auch einheitliche Sehstellen betrifft. Ein gleichzeitiges Sehen von mehreren an unterschiedlichen Orten im Raum postierten Bildschirmen kann nämlich, anders als bei akustischer Wahrnehmung, nicht zu einer Verbesserung des „optischen Empfangs“ führen3
Dementsprechend steht der Annahme einer einheitlichen Hörquelle bei einem Sonnenstudio nach Ansicht des VG Saarlouis nicht entgegen, dass die Benutzer bei laufendem Betrieb der Sonnenbank von der Zentralanlage kaum etwas hören können. Nach der beschriebenen Rechtsprechung ist es ausreichend, dass der Schall innerhalb der räumlichen Einheit durch verschiedene Lautsprecher verteilt wird, um an jedem Ort im Raum Empfang zu ermöglichen.
Allerdings ist weitere Voraussetzung für die Annahme einer einheitlichen Hörstelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV, dass sich die Installationen innerhalb einer räumlichen Einheit befinden. Der Begriff der räumlichen Einheit dient als Abgrenzungskriterium, um zu bestimmen, ob die Lautsprecher einander zugeordnet im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV sind. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls4.
Weitgehend Einigkeit besteht darin, dass Lautsprecher, die in abgeschlossen Räumen vorgehalten werden, in der Regel nicht in der von § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV geforderten Weise aufeinander bezogen sind5. Allerdings kann es auch ausreichend sein, dass einzelne Raumteile auf andere Weise als durch geschlossene Wände und Türen voneinander abgegrenzt sind, wie etwa die beiden Ebenen eines Doppeldeckerbusses6.
Umgekehrt ist anerkannt, dass trotz Bestehens einer räumlichen Einheit Lautsprecher nicht aufeinander bezogen sind, wenn sie – unter Ausschluss der anderen im Raum Anwesenden – allein dem Nutzer dienen, wie dies etwa bei Rundfunkempfang mittels eines in einen Kopfhörer eingebauten Lautsprechers der Fall ist7.
Nach dem OVG Rheinland-Pfalz sind unabhängig vom Vorliegen einer räumlichen Einheit Lautsprecher auch dann nicht mehr einander zugeordnet im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV, wenn der im Sendebereich eines Lautsprechers befindliche Hörer die tatsächliche Möglichkeit hat, den Lautsprecher ein- oder auszuschalten und damit einzelne Lautsprecher aus der Einheit herauszunehmen8.
Dies zugrunde gelegt, ist bei der Lautsprecherinstallation im Sonnenstudio A. von einer einheitlichen Hörstelle auszugehen. Die Lautsprecher im Sonnenstudio sind als einander zugeordnet im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV anzusehen, weil mit ihnen und den acht Deckenlautsprechern ein einheitlicher Klangteppich für alle Personen, die sich im Sonnenstudio aufhalten, für die gesamte Dauer des Aufenthaltes und unabhängig vom konkreten Aufenthaltsort innerhalb des Studios, hergestellt wird, um den Aufenthalt angenehm zu gestalten.
Zunächst steht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass die Kunden des Sonnenstudios des Klägers weder die Möglichkeit haben, die Wandlautsprecher ein- bzw. auszuschalten noch deren Lautstärke zu regulieren. Auch besteht nach der derzeitigen Ausgestaltung der Zentralanlage nicht die Möglichkeit, von dort aus einzelne Lautsprecher auf Wunsch der Kunden an- bzw. abzuschalten.
Die Ortsbesichtigung hat ferner ergeben, dass die Sichtschutzwände, die die Kabinen umgeben, nach oben ausreichend Platz lassen, so dass nicht schon die Raumgestaltung als solche der Annahme eines Zugeordnetseins der Lautsprecher im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 3 RGebStV entgegensteht.
Die relativ geringe Lautstärkeneinstellung zeigt, dass die in das Sonnenstudio hereinkommenden Kunden von Beginn an – ähnlich wie in einem Kaufhaus – durch die Musik lediglich unterschwellig beschallt werden sollen, damit eine heimelige Atmosphäre im Studio herrscht. Bei starkem Betrieb ist die Musik schon im Hauptraum des Studios nämlich nur sehr leise vernehmbar, so dass es des Wandlautsprechers in der Kabine schon deshalb bedarf, damit der Kunde trotz der geschlossenen Kabinentür schon in der Zeit, in der er sich umzieht, an der musikalischen Untermalung teilhaben kann. Die geringe Lautstärke der Anlage bewirkt auch, dass bei regem Betrieb und bei Laufen der Sonnenbank trotz des Wandlautsprechers für den in der Bank Bräunenden kein optimales Hören und Verstehen der laufenden Rundfunkdarbietung möglich ist, weil dies – über das Dröhnen der „eigenen“ Sonnenbank hinaus – zusätzlich durch die Geräusche der Ventilatoren und der benachbarten Sonnenbänke verhindert wird. Dies zeigt, dass eine individuelle Beschallung des Kunden während des Bräunungsvorgangs – anders als dies bei Sonnenbänden mit im Kopfteil eingebauten Lautsprechern bzw. mit Kopfhörern der Fall ist – gar nicht bezweckt ist. Nach den Gegebenheiten vor Ort ist es nachvollziehbar, wenn der Kläger vorträgt, dass das Sonnenstudio bei einem Wegfall der musikalischen Untermalung wie tot wirke und sehr ungemütlich sei.
Verwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 20. März 2009 – 6 K 824/07
- Rundfunkgebührenstaatsvertrag – Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.08.1991, dem das Saarland durch Gesetz Nr. 1279 vom 29.10.1991 zugestimmt hat (Amtsbl. S. 1290 ff.) in der hier maßgeblichen Fassung des 9. Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 01.08./10.10.2006 (Amtsbl. 2007, S. 450) [↩]
- vgl. Naujock in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, zu § 1 RGebStV, Rz. 25; OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979, – II BA 17/78 -; VG Hannover, Urteil vom 08.07.2004, – 6 A 2537/03 -; VG Berlin, Urteil vom 28.06.2006, – 27 A 348.05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2007, – 7 A 10471/07 -, alle zit. nach juris[↩]
- vgl. OVG Bremen, Urteil vom 14.02.1979, a.a.O.; Naujock, a.a.O., zu § 1, Rz. 25[↩]
- vgl. so auch VG Hannover, Urteil vom 08.07.2004, a.a.O.[↩]
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.05.1998, – 7 ZB 98.1084 -; VG Augsburg, Urteil vom 22.09.2005, – AU 7 K 05218 -, vgl. anders für unselbständige Nebenräume: VG Frankfurt, Urteil vom 03.05.1995, – 14 E 3878/94 (3) -, alle zit. nach juris[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.1987, – 14 S 1970/86 -, zit. nach juris[↩]
- vgl. VGH München, Urteil vom 29.05.1996, – 7 B 94.894 -, NJW 1996, S. 3098 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2002, – 19 A 24/00 -; VG Minden, Urteil vom 24.11.2005, – 9 K 5844/03 -, zit. nach juris[↩]
- vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2007, a.a.O.[↩]