Säumniszuschläge für einen Beitragsbescheid – und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Säumniszuschläge und Nebenkosten (Mahnkosten, Pfändungsgebühren, Auslagen) für einen Abgabenbescheid entfallen rückwirkend, wenn das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Abgabenbescheid gewährt.

Säumniszuschläge für einen Beitragsbescheid – und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatten die Kläger gegen Straßenausbaubeitragsbescheide der beklagten Stadt Erfurt Widerspruch eingelegt. Nachdem die Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlten die Kläger den geforderten Ausbaubeitrag i.H.v. 4 472,65 € ebenso wie die inzwischen angefallenen Säumniszuschläge und Nebenkosten i.H.v. zusammen etwa 700 €. Danach ordnete das Verwaltungsgericht Weimar die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Kläger gegen die Beitragsbescheide an. Die Beitragsbescheide wurden später im Widerspruchsverfahren endgültig aufgehoben. Die beklagte Stadt erstattete den Klägern zwar die Beitragsforderung zurück, nicht aber die Säumniszuschläge und Nebenkosten.

Die darauf gerichtete Klage war in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht und dem Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar erfolgreich1. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nun die Weimaraner Urteile und wies die Revision der Stadt Erfurt zurück:

Die Stadt Erfurt ist,so das Bundesverwaltungsgericht, zur Erstattung der Säumniszuschläge verpflichtet.

Abgabenbescheide sind zwar grundsätzlich sofort vollziehbar. Bei Nichtzahlung fallen Säumniszuschläge kraft Gesetzes an. Bereits verwirkte Säumniszuschläge entfallen auch nicht dadurch, dass der Abgabenbescheid später aufgehoben oder geändert wird.

Gibt aber das Verwaltungsgericht einem Eilantrag des Betroffenen statt, indem es die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid uneingeschränkt anordnet, entfällt rückwirkend die Vollziehbarkeit des Bescheides. Damit entfallen auch die Säumniszuschläge.

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Gerade weil diese vom Bestand der Hauptforderung unabhängig sind, muss es dem Betroffenen möglich sein, sie mittels gerichtlichen Eilrechtsschutzes abzuwehren. Entsprechendes gilt für die strittigen Nebenkosten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 C 12015

  1. ThürOVG, Urteil vom 08.12.2014 – 4 KO 100/12; VG Weimar, urteil vom 14.12.2011 – 3 K 179/11 We[]