Sanierungssatzung für die Kölner Innenstadt

Die Satzung der Stadt Köln über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung – ESIE – in Köln-Bayenthal, Raderberg, Zollstock und Sülz“ leidet nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts an Ermittlungsfehlern und ist daher unwirksam.

Sanierungssatzung für die Kölner Innenstadt

Die im Jahr 2013 vom Rat der Stadt Köln beschlossene Satzung legt ein etwa 100 ha großes Gebiet südlich der Kölner Innenstadt als Sanierungsgebiet fest. Nach der Begründung der Satzung soll u.a. der Innere Grüngürtel der Stadt bis zur Uferpromenade des Rheins fortgeführt werden, was den Abriss oder den Rückbau vorhandener Bauwerke und die Verlagerung oder Entschädigung dort ansässiger gewerblicher Nutzungen erforderlich macht.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat die Satzung im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt1. Sie sei u.a. deshalb in erheblicher Weise abwägungsfehlerhaft, weil sie wegen des Fehlens einer Kosten- und Finanzierungsübersicht hinsichtlich der finanziellen Erreichbarkeit des Sanierungsziels auf einem unzureichend ermittelten Sachverhalt beruhe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Normenkontrollurteil im Ergebnis bestätigt. Die gebotene zügige Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erfordert, dass sich die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Klarheit darüber verschafft, ob sie die Sanierungsmaßnahme in absehbarer Zeit finanzieren kann. Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht i.S.v. § 149 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist hierfür zwar ein denkbares und naheliegendes Mittel, jedoch – anders, als das OVG meinte – keine zwingende Voraussetzung. Denn auch überschlägige Ermittlungen können ausreichen, sofern sich auf ihrer Grundlage die finanzielle Durchführbarkeit der Maßnahme nachvollziehbar prognostizieren lässt. Diesen Anforderungen genügt die Sanierungsatzung der Stadt Köln nicht. Das hat das OVG im Ergebnis zu Recht angenommen.

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Gerichtliche Überprüfung einer Abschiebungsandrohung

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 10. April 2018 – 4 CN 2.17 – 4 CN 3.17 – 4 CN 4.17 und 4 CN 5.17

  1. OVG NRW, Urteile vom 12.11.2015 – 7 D 66/14.NE, 7 D 67/14.NE, 7 D 70/14.NE und 7 D 76/14.NE[]