Satzungen eines Trinkwasser-Zweckverbandes – und ihre Bekanntmachung

Die Verordnungsvorschrift, dass Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands in der Beilage Amtlicher Anzeiger zum Amtsblatt für Mecklenburg Vorpommern öffentlich bekanntgemacht werden dürfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine (zusätzliche) öffentliche Bekanntmachung der Satzung oder ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger etwa im Bekanntmachungsblatt der Mitgliedsgemeinden des Zweckverbands ist nicht erforderlich oder geboten.

Satzungen eines Trinkwasser-Zweckverbandes – und ihre Bekanntmachung

Hinweise zum konkreten Bezug des Veröffentlichungsmediums namentlich von Abgabensatzungen in der Verbandssatzung, die im Laufe der Jahre wegen Veränderungen im Bezugsweg tatsächlich unzutreffend werden, machen die Verbandssatzung nicht gesamtunwirksam.

Mit dem damaligen Beitritt der Gemeinde zum vorliegenden Zweckverband oder – soweit die Gemeinde bereits ein Gründungsmitglied ist – seit seiner Gründung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind spätestens mit der Veröffentlichung der damaligen Verbandssatzung vom 28.12 1995 die kommunalen öffentlichen Aufgaben der Versorgung mit Wasser sowie die Trinkwasserbeseitigung (vgl. § 2 Abs. 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern – KV M-V – vom 18.02.1994, so auch noch in der aktuellen Fassung vom 13.07.2011) auf den Zweckverband übertragen worden (vgl. bereits § 151 KV M-V vom 18.02.1994 und die nunmehr seit 2011 geltende Fassung der Vorschrift) und damit auf ihn übergegangen. Öffentliche Aufgaben und damit Gegenstand kommunaler Zusammenarbeit sind u. a. die von den Gemeinden wahrgenommenen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, wobei wesentliche Betätigungsfelder insoweit in Mecklenburg-Vorpommern die Bereich der Wasserversorgung und Trinkwasserbeseitigung darstellen1. Die öffentliche Aufgabe der Trinkwasserbeseitigung ist als Daseinsvorsorge durch § 40 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) dabei den Kommunen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe übertragen worden, wobei sie gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 dieses Gesetzes diese Aufgabe auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen dürfen; sie können, wie es dort ausdrücklich heißt, u. a. Zweckverbände bilden. Die Gemeinden sind nach § 43 Abs. 1 dieses Gesetzes im Rahmen der Selbstverwaltung auch Träger der öffentlichen Wasserversorgung, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, wozu § 43 Abs. 2 Satz 1 LWaG ausdrücklich ermächtigt, übertragen wurde.

Das Gericht hat auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wirksamkeit der genannten Trinkwassergebührensatzung.

Allerdings ist die aktuelle Verbandssatzung mit Blick auf den dortigen § 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 im Laufe der Jahre und auch im hier maßgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids unzutreffend geworden. Die Vorschrift lautet insoweit:

„Herausgeber und Verleger (des zuvor genannten Amtlichen Anzeigers – Beilage zum Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern) ist das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern, Karl-Marx-Straße 1, 19048 Schwerin. Der Vertrieb erfolgt über cw Obotritendruck GmbH, Münzstraße 3, 19055 Schwerin.“

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass nicht nur das Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, sondern auch das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage „Amtlicher Anzeiger“ seit geraumer Zeit und auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangs- und Widerspruchsbescheids nicht mehr vom Innenministerium M-V, sondern vom Justizministerium – Referat III NPS (Normprüfstelle) – herausgegeben werden.

Darüber hinaus ist die konkrete Bezugsquelle namentlich für das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage „Amtlicher Anzeiger“ bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids eine andere geworden, nachdem die „cw Obotritendruck GmbH“ insolvent war und wohl zum 30.11.2009 den Geschäftsbetrieb eingestellt hatte. Über die Teilnichtigkeit der Sätze 3 und 4 des § 19 Abs. 1 der Verbandssatzung hinaus ist aber keine Gesamtunwirksamkeit der Verbandssatzung festzustellen, die wiederum durchschlägt auf die Wirksamkeit der Fachsatzungen. Da es sich offensichtlich nur um einen bürgernahen Hinweis-Service für den Bezug des Amtsblatts für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage „Amtlicher Anzeiger“ handelt, der gesetzlich nicht zwingend erforderlich ist, kann das Gericht ohne weiteres davon ausgehen, dass entsprechend § 139 BGB die übrige Verbandssatzung auch ohne diese Sätze sinnhaft bleibt und die Verbandsversammlung den hypothetischen Willen zum Satzungserhalt hat2.

Nicht erforderlich war, dass die Gemeinde D. ihre Mitgliedschaft in ihrem Veröffentlichungsorgan, dem Amtsblatt Sternberger Seenlandschaft bzw. etwaigen früheren Druckmedien, öffentlich bekannt macht.

Der von der Klägerin herangezogene (aktuelle) § 16 KV M-V (vgl. auch die im Satz 1 im Wesentlichen – es fehlten damals allerdings noch, wohl ohne konstitutive Bedeutung, die „Einwohnerinnen“ – gleiche Fassung in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1994), sollte unter den Satz 1 mit der Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde durch ihren Bürgermeister auch die Mitteilung der Mitgliedschaft in einem Zweckverband für bestimmte Angelegenheiten des eigenen (örtlichen) Wirkungskreises fallen, sieht keine zwingende öffentliche Bekanntmachung dieses Ereignisses in schriftlicher bzw. „gedruckter“ Form durch den Bürgermeister als Adressaten dieser Rechtsnorm vor, erst recht nicht in dem von der Gemeinde genutzten Publikationsmedium. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KV M-V sollen dazu vielmehr (z. B.) Einwohnerversammlungen abgehalten oder andere geeignete Formen einer bürgernahen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit angewandt werden, nach der Urfassung der Norm in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1994 sollte das Nähere die Hauptsatzung (der Gemeinde) regeln.

Im Übrigen hätte selbst eine Verletzung des § 16 KV M-V in Form einer fehlerhaften, unzureichenden oder fehlenden Unterrichtung der Gemeindeeinwohner(innen) nicht die Unwirksamkeit oder Fehlerhaftigkeit der allgemein bedeutsamen Angelegenheit der Gemeinde zur Folge; die Mitgliedschaft der Gemeinde D. im beklagten Zweckverband bliebe davon unberührt.

Eine Veröffentlichung der Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Zweckverband und/oder der (damit einhergehenden) Übertragung der entsprechenden öffentlichen Aufgaben im Bekanntmachungsmedium der Gemeinde ist – im Gegensatz zur öffentlich bekannt zu machenden Verbandssatzung und den Abgabensatzungen dieses Zweckverbands – auch verfassungsrechtlich nicht erforderlich. Vielmehr gebietet das Rechtsstaatsprinzip nach Art.20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG in Verbindung mit den Grundrechten nur die Veröffentlichung der für den Bürger geltenden Rechtsnormen im dafür einfachrechtlich, hier nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) vom 26.01.19953 bzw. derjenigen vom 23.04.19994 bzw. nunmehr § 5 Abs. 3 Satz 2 KV-DVO vom 04.03.20085 vorgesehenen Bekanntmachungsweg. Danach kann ein Zweckverband, der nicht ausschließlich aus Gemeinden oder Ämtern eines Landkreises besteht öffentliche Bekanntmachungen im Amtlichen Anzeiger des Landes Mecklenburg-Vorpommern vornehmen; so in der Fassung der Vorschrift aus dem Jahre 1995, so mit etwas anderem Wortlaut, aber inhaltlich genauso auch die Nachfolgeregelungen. Dies ist vorliegend durch die öffentliche Bekanntmachung der (damaligen, hilfsweise jedenfalls einer späteren) Verbandssatzung im Amtlichen Anzeiger des Landes Mecklenburg-Vorpommern geschehen. Mit ihr konnte auch der Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Gemeinde D. in Erfahrung bringen, ob und welche Regelungen mit dem Erlass abgabenrechtlicher Satzungen des Zweckverbands auf ihn zukommen bzw. für ihn gelten. Zwar ist die öffentliche Bekanntmachung von Satzung eines – wie es heute heißt – landkreisübergreifenden Zweckverbands im Amtlichen Anzeiger für den davon betroffenen Bürger nicht so komfortabel wie etwa in einem Veröffentlichungsblatt, das ihm regelmäßig durch „seinen“ Landkreis zugesandt wird. Dennoch begegnet diese im Verordnungsweg erlassene Regelung zur Veröffentlichungsmöglichkeit von Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Bürger hat keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die für ihn komfortabelste (und ggf. preisgünstigste bis kostenlose) öffentliche Bekanntmachung von Satzungen oder anderen materiellen Gesetzen.

Eine verfassungsrechtliche Grenze bildet insoweit allein die Frage, ob die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme von Rechtsquellen für den Bürger (noch) zumutbar ist. Das Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage „Amtlicher Anzeiger“ ist im Papierdruck – ebenso wie das hiesige Gesetz- und Verordnungsblatt oder das Bundesgesetzblatt– zwar bis heute nicht kostenfrei zu beziehen. Indessen ist nicht erkennbar, dass die dafür in den jeweiligen Jahren bis heute aufzuwendenden Zahlungsmittel der Höhe nach dem interessierten Bürger nicht zumutbar wären und damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme öffentlich-rechtlicher Rechtsnormen wie hier der Satzungen des beklagten Zweckverbands wesentlich und nicht mehr vertretbar erschwert bzw. gar vereitelt hätte. Hierbei ist zudem zu bedenken, dass auch ein finanzschwacher interessierter Bürger sich auch auf anderem, kostengünstigerem bis kostenlosen Weg Kenntnis von dem Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern mit der Beilage „Amtlicher Anzeiger“ beschaffen konnte und kann. Neben den schon seit mehr als zwei Jahrzehnten bestehenden Möglichkeiten des Bürgers, darin Einsicht über andere Bezieher dieses Veröffentlichungsorgans wie etwa bei dem Amt seiner Gemeinde zu nehmen, ist z. B. auch der öffentliche Zugang und Zugriff über die gerichtseigene hiesige Bibliothek zu nennen, mag er auch – je nach Wohnort – mit Fahrkosten einhergehen. (Anders als im Hinblick auf das Bundesgesetzblatt Teil I und II, das jedenfalls über einen kostenlosen Bürgerzugang nunmehr auch bis zur „Erstausgabe“ online verfügbar ist, gibt es für das hiesige Landesrecht eine solche Möglichkeit des Online-Zugriffs des Bürgers seit einiger Zeit allein für die formellen Landesgesetze, Rechtsverordnungen des Landes und die wichtigsten, im Amtsblatt M-V abgedruckten Verwaltungsvorschriften in aktueller [konsolidierter] Fassung, nicht aber für andere materielle Gesetze wie etwa die Satzungen eines landkreisübergreifenden Zweckverbands.) Selbst eine Einsichtnahme in den Amtlichen Anzeiger in den Räumen des bekämpften Zweckverbands und/oder die Übersendung von (wenngleich ggf. nicht kostenfreien) Kopien der maßgeblichen bzw. den betroffenen Bürger interessierenden Verbands- und Abgabensatzungen erschiene dem Gericht ohne weiteres möglich und zumutbar, was den zusätzlichen Charme besäße, dass der Bürger mit Hilfe des Zweckverbands, wenn er ihm jedenfalls so weit vertraute, viel schnell an die maßgeblichen Fundstellen im Amtlichen Anzeiger käme. Seit mehreren Jahren ist es zudem möglich, sich über das Internet auf der Homepage des Zweckverbands über sein Satzungsrecht zu informieren, soweit die dortige Wiedergabe mit dem amtlichen Text im Amtlichen Anzeiger übereinstimmt.

Überdies ist dieser Veröffentlichungsweg auch im Übrigen für den betroffenen Bürger nicht unzumutbar, wenngleich ihm die Last auferlegt wird, sich gerade in der Zeit, bevor das Internet für jedermann nutzbar und populär wurde (nach Erinnerung des Gerichts in Deutschland wohl frühestens seit Mitte, eher erst gegen Ende der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts), über den Vertriebsweg des Amtsblatts Mecklenburg-Vorpommern kundig zu machen. Insoweit kann allerdings auf die soeben gemachten Ausführungen Bezug genommen werden. Bei jeder der genannten Stellen hätte der Bürger mindestens Auskunft darüber erhalten können, wenn nicht sogar Einsicht in die maßgeblichen Amtsblätter mit dem jeweils maßgeblichen Amtlichen Anzeiger.

Nicht nur die Mitgliedschaft der Gemeinde im vorliegenden Zweckverband, sondern auch das Satzungsrecht des Zweckverbands war nicht (auch) in der örtlichen Tageszeitung „Schweriner Volkszeitung“ und/oder in den Ausgaben des Amtsblattes Sternberger Seenlandschaft (oder eines etwaigen früheren Veröffentlichungsmediums) öffentlich bekanntzumachen; es musste dort auch nicht auf die anderweitige Veröffentlichung hingewiesen werden. Dies mag zwar vor dem oben dargestellten Hintergrund für die Klägerin wünschenswert sein, rechtlich zwingend oder auch nur geboten ist dies nicht. Ausreichend ist insoweit allein, dass die Satzungen des Zweckverbands in der rechtlich dafür vorgesehenen Art und Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Schon seit längerem kommt es der Majorität der Grundstückseigentümer bzw. –nutzer im Verbandsgebiet zugute, dass auch der beklagte Zweckverband sein Satzungsrecht auf seiner Homepage veröffentlicht, sogar nunmehr vorbildlich mit einer Lesefassung der konsolidierten aktuellen Satzung als auch mit der Satzungshistorie.

Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 15. Januar 2015 – 4 A 513/14

  1. Felicitas von Mutius, in: Kommunalverfassungsrecht Mecklenburg-Vorpommern, Stand: Februar 2014, § 149 Anm.02.02.2 und 2.02.5[]
  2. vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Jan.2012 – 9 B 56/11, NVwZ 2012, 375 m. w. N.[]
  3. GVOBl. M-V S. 87 ff.[]
  4. GVOBl. M-V S. 295 ff.[]
  5. GVOBl. M-V S. 85 ff.[]