Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche – im Zusammenwirken mit bestehenden Geschäften

Bei der Entscheidung, ob von einem Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, sind diejenigen Auswirkungen zugrunde zu legen, die typischerweise von einem Betrieb der zur Genehmigung gestellten Art an der betreffenden Stelle ausgehen.

Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche – im Zusammenwirken mit bestehenden Geschäften

Sind im Einzugsbereich eines zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben1.

Schädliche Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB können sich daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an einem nicht integrierten Standort in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen2.

Von schädlichen Auswirkungen kann aber auch dann gesprochen werden, wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird3. Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche4.

Solche Auswirkungen sind nicht nur dann anzunehmen, wenn zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können5, sondern auch dann, wenn geschädigte Versorgungsbereiche durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können.

Weiterlesen:
Taubenhaltung im allgemeinen Wohngebiet ist Bergmannstradition

Aber auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust droht, wird ein schon geschädigter zentraler Versorgungsbereich von § 34 Abs. 3 BauGB geschützt, nämlich insoweit, als ihm eine „Erholung“ nicht durch die Zulassung von Vorhaben erschwert oder unmöglich gemacht werden soll, welche die Schädigung verstärken.

Der rechtliche Ansatz, dass die Intensivierung einer bereits gegenwärtigen Gefährdung der Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs als schädliche Auswirkungen zu würdigen ist, liegt im Übrigen schon dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.02.20096 zugrunde.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 44.16

  1. BVerwG, Urteil vom 17.12 2009 – 4 C 1.08, BVerwGE 136, 18 Rn. 15[]
  2. BVerwG, Urteil vom 17.12 2009 – 4 C 2.08, BVerwGE 136, 10 Rn. 16[]
  3. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 34 Rn. 86g[]
  4. BT-Drs. 15/2250 S. 54[]
  5. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 – 4 C 7.07, BVerwGE 129, 307 Rn. 14[]
  6. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 – 4 B 3.09, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34 Rn. 6[]