Hat der Hund ein Schaf gerissen, bedarf es zur Feststellung seiner Gefährlichkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsichen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) aus Gründen der Gefahrenvorsorge regelmäßig keiner weiteren Prüfung der Behörde.

Rechtsgrundlage der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG. Danach stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist, wenn die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen ergibt, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Erhält die Behörde einen Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG) und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG die Gefährlichkeit festzustellen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Hund Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NHundG) oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NHundG). Die Gefährlichkeit eines Hundes ergibt sich danach aus einer über das artgerechte Potential von Hunden hinausgehenden, nämlich gesteigerten Aggressivität eines Hundes, was auch schon der Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 einleitender Satzteil NHundG zeigt, wo es ausdrücklich „gesteigerte Aggressivität“ heißt. Insofern liegen in § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 NHundG mit der einleitenden Wortwahl „insbesondere“ gesetzliche Regelbeispiele vor.
Ergibt die von der Behörde einzuleitende Prüfung danach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential vorliegt und in diesem Sinne von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt sie die Gefährlichkeit des Hundes fest (§ 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG), ohne dass das Gesetz auf der Rechtsfolgenseite weitere Anforderungen für diese Feststellung voraussetzt, etwa ein Ermessen eröffnet.
Nach der dargestellten gesetzlichen Wertung ist es nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, die die Gefährlichkeit eines Hundes nachweislich belegen. Es reicht vielmehr aus, wenn aufgrund von Tatsachen ein Verdacht auf eine Gefährlichkeit des Hundes wegen einer das natürliche Maß übersteigenden Aggressivität anhand vorbezeichneter Regelbeispiele besteht. Mit dieser Regelung im NHundG ist das Recht der Hundehaltung in Niedersachsen durch eine Absenkung der Gefahrenschwelle von der Gefahrenabwehr zur weiterreichenden Gefahrenvorsorge geschärft. Wegen der Einzelheiten der rechtlichen Voraussetzungen verweist das Gericht auf die insoweit maßgebliche Rechtsprechung1. Die Frage, ob es schon hinreichend ist, dass der betroffene Hund nur einen anderen Hund (nicht: einen Menschen) gebissen hat, hat das Gericht bislang offen gelassen, bejaht dies aber, sofern nicht ein Ausnahmefall vorliegt, wie z.B. artgerechtes Abwehrverhalten.
Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG reicht es mithin regelmäßig aus, dass dieser Hund einmalig einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen hat. Weiterer, über die Feststellung dieses Umstandes hinausgehender Ermittlungen und Prüfungen der Behörde bedarf es nicht.
Zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG reicht es also regelmäßig aus, dass dieser Hund einmalig einen Menschen gebissen hat, wie es sich auch aus der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichtes ergibt, wonach es ausreicht, dass der Hund – insoweit vergleichsweise: nur – einen anderen Hund gebissen hat. Dies reicht zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes bereits aus. Im Einzelnen hat das Nds. Oberverwaltungsgericht dazu insgesamt mit seinem Beschluss vom 18.01.20122 wörtlich Folgendes festgehalten, dass es bislang in ständiger Rechtsprechung3 zu der Vorgängerregelung (in § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a. F.) davon ausgegangen ist, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist … . Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG reicht es für die Einleitung der Gefährlichkeitsprüfung aus, dass ein Hund ein (anderes) Tier gebissen hat. Es bedarf nach dem Gesetzeswortlaut nicht etwa noch der weiteren Prüfung, ob das dabei von dem Hund gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich jede Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Hundes unabhängig von der Schwere; außer Betracht bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer.
Für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 NHundG a. F. galten keine weitergehenden Anforderungen. Hierfür reichte grundsätzlich die Feststellung aus, dass der betroffene Hund einen anderen Hund verletzt hat4.
An dieser Rechtsprechung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auch unter Geltung des NHundG in der Fassung vom 26.05.20115 festgehalten. Zwar mag der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHundG, der mit Wirkung ab dem 1.07.2011 an die Stelle des vormals geltenden § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a. F. getreten ist, auch der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auslegung zugänglich sein. Dagegen sprechen aber jedenfalls Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des NHundG. Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgerichts bereits ausgeführt hat6, hatte der Nds. Gesetzgeber mit der Regelung in § 3 Abs 2 NHundG7 auf die (u. a. durch Medienberichte über Beißvorfälle beeinflusste) geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und schon mit dem NHundG a. F. eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit denen nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden sollte. Ziel des § 3 NHundG a. F. war also eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden. Eine solche effektive Möglichkeit zur Gefahrenvorsorge bestünde aber bei dem vom Verwaltungsgericht vertretenen Verständnis nicht oder jedenfalls nur unter deutlich erschwerten Voraussetzungen. Denn danach reichte gerade auch bei den Beißvorfällen, die Anlass für das Tätigwerden des Gesetzgebers waren, ein solcher Beißvorfall, dessen nähere Umstände häufig unklar sind, allein nicht aus, vielmehr bedürfte es zur Feststellung der Gefährlichkeit weiterer Tatsachen zur (vermuteten) Aggressivität des betroffenen Hundes, ohne dass der Gesetzgeber insoweit ein besonderes Verfahren mit zwingender Beteiligung von Sachverständigen oder über die allgemeinen Pflichten nach § 15 Abs. 1 NHundG hinausgehende Mitwirkungspflichten des Halters festgelegt hätte. Zudem steht dieses Verständnis in Widerspruch zu der § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG zu entnehmenden, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des Gesetzgebers, dass grundsätzlich bereits die Bissigkeit eines Hundes als Regelbeispiel eines nicht mehr artgerechten Verhaltens eines als gewöhnliches Haustier gehaltenen Hundes und damit als Gefahr für die öffentliche Sicherheit eingestuft wird8. Damit bedarf nicht diese Annahme, sondern bedürfen Ausnahmen von diesem Grundsatz besonderer Begründung. Letztere kommen zum Beispiel bei einem erlaubten Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst, Wach- oder Jagdhundes, bei der Verletzung eines anderen (Haus-)Tieres durch ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten oder ggf. auch beim Beißen bzw. Töten von Mäusen oder Insekten in Betracht9. Im Übrigen soll jedoch gerade durch die Formulierung der Regelbeispiele, also heute durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 und Alt. 2 NHundG, weiterhin die Amtsermittlungspflicht (heute nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG) begrenzt werden10.
Das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht hat aus diesen Überlegungen bereits unter Geltung des NHundG a. F. den Schluss gezogen, dass den vom Verwaltungsgericht thematisierten, dem Grunde nach berechtigten Bedenken gegen eine ggf. „überschießende“ Kontrolle eines als gefährlich eingestuften Hundes zwar Rechnung zu tragen ist, aber nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den heute in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes. Dass dieses Verständnis dem Willen des Landesgesetzgebers entspricht, wird durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 26.05.2011 unterstrichen. Der entsprechende Gesetzentwurf der Landesregierung11 sah nämlich in § 6 Abs. 1, der dem jetzigen § 7 Abs. 1 NHundG entspricht12, die Einfügung zweier Regelungen zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes vor, u. a. zur Berücksichtigung des Ergebnisses eines Wesenstests. Hiervon hat der Gesetzgeber jedoch unter Bezugnahme auf verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung mit der Begründung abgesehen, andernfalls könne der unzutreffende Eindruck entstehen, dass durch einen freiwillig vorgezogenen Wesenstest die Feststellung der Gefährlichkeit verhindert werden könne13. Stattdessen ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich unter Verweis auf den o. a. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.05.2005 (mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG) „ergänzend die Möglichkeit geschaffen worden; vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit des Hundes ergibt“. Anlass für weitergehende Regelungen, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung14 oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen der Rechtsfolgen des § 14 NHundG über die Aufhebung des Leinenzwanges hinaus15, hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen.
Damit sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn der betroffene Hund ein anderes (Haus-)Tier, insbesondere einen anderen Hund (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 NHundG), nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. Wie dargelegt, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung davon ggf. eine Ausnahme zu machen, wenn die Verletzung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs etwa eines Dienst, Wach- oder Jagdhundes erfolgte oder es sich bei der Verletzung eines anderen (Haus-) Tieres offensichtlich um ein artgerechtes Abwehrverhalten handelte.
Gemessen an diesen Vorgaben hat der Antragsgegner vorliegend zu Recht die Gefährlichkeit des vom Antragsteller gehaltenen Hundes festgestellt. Denn dieser hat unstreitig das Privatgrundstück, auf dem er sich lediglich besuchsweise aufhielt, verlassen, einen im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen, dort ausgeführten Jack-Russell Terrier gebissen und ihm nicht nur ganz geringfügige, sondern Verletzungen am Kopf zugefügt, die eine tierärztliche Versorgung (durch Klammern) zur Folge hatten und sich damit als gefährlich erwiesen16. Einer der beiden genannten Ausnahmefälle ist nicht gegeben. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Hund des Antragstellers sich eindeutig artgerecht gegen einen Angriff des Jack-Russel Terriers gewehrt hat. Dagegen spricht vielmehr bereits die Tatsache, dass er das Privatgrundstück verlassen und auf den Terrier zugelaufen ist.
Diesen Überlegungen folgt das Verwaltungsgericht Oldenburg für das vorliegende Verfahren, soweit es hier das Reißen eines Schafes anbelangt.
Gemessen daran ist der Hund des Hundehalters gefährlich im Sinne des Gesetzes und hat der Beklagte dies zu Recht festgestellt.
Danach durfte der Beklagte zur Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes der Hundehalterin allein an den einmaligen Vorfall anknüpfen, zu dem es am 7.08.2013 um ungefähr 21.00 Uhr in W. am Huntedeich gekommen war. Auf die näheren Umstände kommt es nicht an, indessen aber darauf, dass der Hund „S…“ ohne auf weitere Kommandos der Hundeführerin – der Hundehalterin – zu hören, eigenständig die Hunte durchquert hat, um auf der anderen Seite in eine Schafherde zu laufen und ein Schaf zu reißen. Dieser Umstand steht fest, insbesondere bestreitet die Hundehalterin nicht (mehr) den Ablauf des Geschehens. Unerheblich ist in dem Kontext, ob der Hund sich losgerissen hat oder nicht, sondern allein, dass er offenbar zielgerichtet den Fluss durchquert und ein Schaf angegriffen hat. Ferner unerheblich ist, ob er nach dem Vorfall neben dem Schaf liegend ohne Blut an der Schnauze, sondern lediglich am Bauchfell angetroffen wurde. Ein anderer Geschehensablauf, nach welchem der Hund nicht das Schaf angefallen haben könnte, ist nicht denk- und/oder vorstellbar. Dies räumt letztlich die Hundehalterin auch ein. Nach den obigen Ausführungen ist dieser Vorfall allein ausschlaggebend, die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen. Auf eine weitere Überprüfung des Hundes kommt es schon daher nicht an. Dennoch hat der Beklagte – insoweit zugunsten der Hundehalterin – den Hund beim Amtsveterinär vorführen lassen bzw. hat dieser den Hund im Hause der Hundehalterin aufgesucht. Nach seinem Befund bewertet er das Verhalten des Hundes als erlerntes unerwünschtes Verhalten. Insbesondere habe der Hund bei der Auslebung dieses Verhaltens Jagderfolg gehabt und sei dadurch bestätigt worden, dies führe – sinngemäß –, sich der Hundeführerin und deren Kommandos zu entziehen. Auch zeige dies, dass der Hund seine normalerweise vorhandene, natürliche Hemmung anderen Tieren gegenüber, insbesondere diese zu töten, jedenfalls in der einmaligen Vorfallssituation verloren hatte. Anhand der Verletzung des getöteten Schafes sei auch deutlich, dass die Handlungsweise des Hundes ganz gezielt auf die Kehle abgerichtet war, um andere Tiere handlungsunfähig zu machen, möglichst schwer zu verletzen und schließlich zu töten. Es handelte sich dabei also um eine positive Verstärkung der gezeigten unerwünschten Verhaltensweise. Aufgrund dieser positiven Verstärkung sei davon auszugehen, dass der Hund bei nächsten Gelegenheit wieder ein Schaf reißen werde.
Mithin bestätigt insoweit der Amtsveterinär die schon durch den einmaligen Beißvorfall anzunehmende Gefährlichkeit des Hundes.
Danach hat der Beklagte zutreffend die angegriffene Feststellung der Gefährlichkeit von „S…“ getroffen. Denn schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit ist der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln. Die übrigen Umstände, die sich im Verwaltungsverfahren, im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ergeben haben, bestätigen dies lediglich noch abrundend.
Dies ist das Ergebnis der Schärfung des Rechts vom reinen Gefahrenabwehrrecht zur Gefahrenvorsorge. Daher hat der Beklagte den Hund der Hundehalterin angesichts schon des einen Beißvorfalls, der nicht unerheblich ist, zutreffend als gefährlich im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG eingestuft. Es bedarf angesichts dieses Beißvorfalls nicht noch der weiteren Prüfung, ob das vom Hund gezeigte Verhalten tatsächlich eine gesteigerte Aggressivität bzw. eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist – dennoch hat der Beklagte durch die zuvor bezeichnete Überprüfung durch den Amtsveterinär diese Prüfung zusätzlich vornehmen lassen, gelangt aber zu dem die Gefährlichkeit des Hundes bejahenden Ergebnis. Im Übrigen hat der Beklagte ausführlich ermittelt und auch noch weitergehende Ermittlungen, z. B. durch Einholung einer schriftlichen Aussage einer der beiden Polizisten, die am 7.08.am Ort des Geschehens waren, eingeholt, aus der sich auch ergibt, dass der Hund „S…“ jedenfalls nicht auf Kommandos seiner Hundeführerin – der Hundehalterin – hörte (dies gilt indessen lediglich bis zum Zeitpunkt des Beißvorfalls).
Soweit die Hundehalterin darauf abstellt, dass der Hund nicht aggressiv sei, kein gesteigertes Maß an Aggressivität aufweise, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil sie auf den Zeitpunkt nach dem Beißvorfall abhebt. Dies muss schon daher dahinstehen. Maßgeblich ist das zum Zeitpunkt des Beißvorfalls gezeigte Verhalten. Diese Sachlage zum damaligen Zeitpunkt alleine rechtfertigt die Feststellung der Gefährlichkeit. Zum Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides selber musste der Beklagte auch noch zutreffend an diesen Beißvorfall anknüpfen. Daran ändert nichts, dass die Hundehalterin sodann im Zuge des Erlaubnisverfahrens einen Wesenstest mit für den Hund „S…“ im Wesentlichen günstigen Sozialprognose eingeholt hat. Denn auf einen später eingeholten Wesenstest kommt es im Rahmen der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes nicht an. Die – wie hier – aufgrund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachts erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes kann nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden, dass sich etwa bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben17. Insoweit hat das Nds. Oberverwaltungsgericht (ebenda) im Wortlaut Folgendes festgehalten: Der hier bestehende Verdacht der Gefährlichkeit des Hundes der Hundehalterin, der auf den Ergebnissen der Prüfungen durch die Amtstierärztin beruht, kann weder durch die von der Hundehalterin behauptete nachträgliche positive Entwicklung ihres Hundes infolge des Trainings noch durch den nachträglich eingeholten Wesenstest in Zweifel gezogen werden. Dagegen sprechen Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des NHundG.
Die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG erfolgt bereits bei einem auf Tatsachen begründeten bloßen Gefahrenverdacht. Wie das Niedersächsiche Oberverwaltungsgericht18 dargelegt hat, hatte der Nds. Gesetzgeber mit der Regelung in § 3 Abs. 2 NHundG a.F.19 auf die geänderte Wahrnehmung der durch Hunde gegebenen Gefahren in der Bevölkerung reagiert und eine Rechtsgrundlage für Grundrechtseingriffe geschaffen, mit der nicht erst einer auf Tatsachen begründeten Gefahr, sondern bereits einer möglichen Gefahr (Gefahrenverdacht oder Besorgnispotential) begegnet werden sollte. Ziel des § 3 NHundG a.F. war also eine Vorsorge gegen möglicherweise erst drohende Schäden. Daran hat sich auch unter der Geltung des NHundG in der Fassung vom 26.05.201120, mit dem mit Wirkung ab dem 1.07.2011 die Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 NHundG an die Stelle der vormals geltenden § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 NHundG a.F. getreten sind, nichts geändert21.
Daraus, dass schon bei einem bloßen Verdacht der Gefährlichkeit der betreffende Hund wie ein tatsächlich gefährlicher Hund zu behandeln ist, ergibt sich weiter, dass die aufgrund eines zu Recht angenommenen Gefahrenverdachtes erfolgte Feststellung der Gefährlichkeit nicht nachträglich dadurch in Frage gestellt werden kann, dass sich etwa bei einem später durchgeführten Wesenstest keine tatsächlichen Hinweise auf eine gesteigerte Aggressivität des Hundes ergeben. Wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht u.a. unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes vom 26.05.2011 bereits entschieden hat22, ist dem nicht auf der Tatbestandsseite, d.h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes, Rechnung zu tragen. So sollte, wie das Nds. OVG in seinem Beschluss vom 18.01.2012 dargelegt hat, durch die Neuregelungen des NHundG nicht der Eindruck entstehen, dass durch einen freiwillig vorgezogenen Wesenstest die Feststellung der Gefährlichkeit verhindert werden könne13. Stattdessen ist im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich unter Verweis auf den o.g. Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12.05.2005 (mit § 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG) „ergänzend die Möglichkeit geschaffen worden; vom Leinenzwang ganz oder teilweise abzusehen, insbesondere wenn der Wesenstest keinerlei Hinweise auf eine tatsächliche Gefährlichkeit des Hundes ergibt“. Anlass für weitergehende Regelungen, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung14 oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen der Rechtsfolgen des § 14 NHundG über die Aufhebung des Leinenzwanges hinaus15, hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen.
Maulkorb- und Leinenzwang
Soweit in dem Bescheid angeordnet wurde, dass der Hund gemäß § 9 Satz 4 NHundG außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen ist und einen Beißkorb („Maulkorb“) zu tragen hat, stellt dies wiederholend, gleichsam deklaratorisch den Gesetzeswortlaut aus § 9 Satz 4 NHundG dar, ohne dass der Bescheid insoweit einen eigenständigen Regelungsgehalt hätte.
Dies gilt im Ergebnis auch, soweit es weiter dort heißt, dass gemäß § 10 Abs. 4 NHundG angeordnet werde, dass die Leine reißfest sein müsse und eine Länge von 2, 50 m nicht überschreiten dürfe, zumal der Beklagte diese Passage mit Erteilung der Erlaubnis vom 31.03.2014 aufgehoben hat.
Allerdings bezieht sich hier der Beklagte zunächst unzutreffend auf § 10 Abs. 4 NHundG. Denn § 10 NHundG legt Voraussetzung und Inhalt der Erlaubnis fest, die zum Zeitpunkt des Ergehens des angegriffenen Bescheides noch nicht einmal beantragt war. § 10 Abs. 4 Satz 1 NHundG schreibt insoweit vor, dass die Erlaubnis befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden kann. Nach Satz 2 derselben Vorschrift können Auflagen auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Darum geht es hier aber nicht, da der angegriffene Bescheid außerhalb – vor dem Zeitpunkt – des Erlaubnisverfahrens ergangen ist. Aber die hier verfügte „Auflage“ findet ihren Rechtsgrund voraussichtlich ebenfalls in § 9 Satz 4 NHundG, der Leinen- und Beißkorbzwang regelt. Der Bescheid konkretisiert insoweit lediglich hinsichtlich der Art und Weise der Leine, an der der Hund zu führen ist, diese Gesetzesnorm. In den Gründen heißt es dementsprechend auch, dass die „verfügte Auflage geeignet sei, die Möglichkeit eines erneuten Vorfalls in angemessener Art und Weise zu verhindern und damit das Besorgnispotenzial zu verringern, ohne zu viel zuzumuten“. Dies hält das Verwaltungsgericht für rechtmäßig. Insbesondere geht der Beklagte damit nicht über § 9 Satz 4 NHundG hinaus; in einem solchen Fall allerdings wäre die Rechtmäßigkeit zweifelhaft, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück23 festgehalten hat:
Soweit es den angeordneten Leinenzwang betrifft, folgt dies – anders als der Antragsteller meint – allerdings noch nicht daraus, dass es hierfür keine rechtliche Grundlage bzw. kein rechtliches Bedürfnis gebe. Es trifft zwar zu, dass ein Hundehalter bereits kraft Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 1 NHundG) verpflichtet ist, einen gefährlichen Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen, wobei es im Übrigen ungeachtet der vorliegenden Entscheidung verbleibt. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass die zuständige Behörde eine solche normativ begründete Verpflichtung im Einzelfall dem Betroffenen gegenüber durch einen gesetzeswiederholenden Verwaltungsakt konkretisiert, um den Umfang der Verpflichtung inhaltlich näher zu bestimmen und die Voraussetzungen für eine etwaige Vollstreckung dieser Verpflichtung zu schaffen24. Demgemäß bestehen gegen die Zulässigkeit einer derartigen gesetzeswiederholenden Verfügung auch im vorliegenden Fall keine Bedenken, zumal sich der Antragsgegner dabei ohnehin nicht auf eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränkt, sondern den nach § 14 Abs. 3 Satz 1 NHundG außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke generell geltenden Leinenzwang – möglicherweise schon im Rahmen einer aus Sicht des Antragstellers noch ausstehenden Entscheidung nach § 14 Abs. 3 Satz 2 NHundG – näher modifiziert hat. In der Sache selbst wird sich die konkrete Ausgestaltung des Leinenzwangs – mit Ausnahme der nicht zu beanstandenden Regelungen über die Verwendung vom Leine und Halsband – jedoch aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen, weil sie zum einen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht hinreichend Rechnung trägt und zum anderen inhaltlich zu unbestimmt ist. Mit der in Satz 1 dieser Auflage getroffenen Grundregelung wird dem Antragsteller aufgegeben, seinen Hund „außerhalb des Halteranwesens“ innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile an einer Leine zu führen. Damit geht diese Auflage insofern über die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 3 Satz 1 NHundG hinaus, als diese einen Leinenzwang lediglich „außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke“ vorsieht. „Ausbruchsicheres Grundstück“ muss aber nicht zwingend nur das Grundstück des Hundehalters, sondern kann auch ein anderes Grundstück (z.B. das Privatgrundstück eines Dritten, das Gelände einer Hundeschule bzw. Hundepension o.ä.) sein, auf dem sich der Hund ggf. – etwa während urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesenheiten seines Halters – vorübergehend aufhält. Durch die verengende Bezugnahme auf das „Halteranwesen“ wird dem Antragsteller mithin die gesetzlich bestehende Möglichkeit genommen, seinen Hund bei Bedarf auf anderen ausbruchsicheren Grundstücken ohne Leine laufen zu lassen, ohne dass der angegriffenen Auflage hierfür ein sachlicher Grund zu entnehmen wäre. Darüber hinaus ist diese Regelung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG), soweit sie einen Leinenzwang „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ anordnet. Insoweit weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass die Subsumtion der im Einzelfall konkret vorliegenden örtlichen Gegebenheiten unter diesen Rechtsbegriff selbst in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit jeher eine Reihe von – mitunter schwierigen – Abgrenzungsfragen aufwirft. Von daher kann von einem juristischen Laien wie dem Antragsteller nicht erwartet werden, dass er erkennt, wo ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil beginnt bzw. endet und auf welchen konkreten räumlichen Bereich sich der angeordnete Leinenzwang im Zweifelsfall erstreckt. Inhaltlich zu unbestimmt ist ferner die in der Auflage enthaltene – offenbar aus dem Gutachten über den Wesenstest übernommene – Regelung, wonach der Antragsteller seinen Hund auch außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile anzuleinen hat, wenn „Umweltreize den Hund zu sehr verleiten könnten“ und der Antragsteller keine Einwirkungsmöglichkeiten mehr habe. Auch insoweit bleibt völlig offen und ist für den Antragsteller nicht erkennbar, welche „Umweltreize“ im Einzelfall konkret gegeben sein müssen, um eine Anleinpflicht auch im Außenbereich zu begründen. Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen darüber hinaus gegen die – im Ausgangspunkt allerdings zu Recht auf § 10 Abs. 4 Satz 1 NHundG gestützte – Auflage bezüglich der ausbruchsicheren Unterbringung des Hundes. Diese resultieren zunächst wiederum daraus, dass mit der Forderung nach bestimmten baulichen Maßnahmen (Zwinger, Zaun o.ä.) allein auf das Grundstück des Antragstellers abgestellt wird, ohne mögliche Aufenthalte des Hundes auf anderen (ausbruchsicheren) Grundstücken in den Blick zu nehmen. Darüber hinaus berücksichtigt diese Auflage, soweit damit auch Gefährdungen sich befugt auf dem Grundstück des Antragstellers aufhaltender Personen vermieden werden sollen, nicht, dass derartigen Gefahren nicht nur durch – ggf. kostenaufwendige – bauliche Maßnahmen, sondern auch auf einfachere Weise, nämlich dadurch begegnet werden kann, dass der Leinenzwang auch auf dem Grundstück des Antragstellers praktiziert wird, soweit sich Dritte dort berechtigterweise aufhalten. Dass dem Antragsteller – wie der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vorgetragen hat – diese Möglichkeit ohne weiteres offenstehen soll, lässt sich dem Wortlaut der streitigen Auflage nicht entnehmen. Schließlich erweist sich auch diese Auflage als zu unbestimmt, soweit dem Antragsteller aufgegeben wird, dafür Sorge zu tragen, dass sein Hund Personen, die sich befugt auf seinem Grundstück aufhalten, „nicht gefährlich werden kann“. Denn die Frage, ob eine konkrete Situation „gefährlich“ ist oder nicht, ist in einer Weise von den subjektiven Einschätzungen der ggf. betroffenen Personen abhängig, dass sie objektiv vielfach kaum zu beantworten sein wird, so dass die Forderung nach einer Vermeidung „gefährlicher“ Situationen letztlich auch nicht vollstreckbar wäre. Aus der mutmaßlichen (weitgehenden) Rechtswidrigkeit der vorgenannten Auflagen folgt zugleich, dass auch die darauf bezogene Zwangsgeldandrohung aufzuheben sein wird. Dabei verkennt das Verwaltungsgericht nicht, dass der Antragsgegner offenbar bestrebt war, dem Antragsteller mit diesen Auflagen – insbesondere der Lockerung des Leinenzwangs – in gewisser Weise „entgegenzukommen“ und die rechtlichen Folgen der Gefährlichkeitsfeststellung abzumildern. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Behörde, auch wenn sie – ohne dass dies rechtlich unbedingt geboten ist – einen solchen Weg beschreitet, Regelungen treffen muss, die von der zugrunde liegenden Ermächtigungsgrundlage gedeckt sind und einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.“23“.
Allerdings stellt das Verwaltungsgericht Oldenburg insoweit (aus gesetzessystematischen Gründen) nicht auf § 14 NHundG, sondern auf § 9 Satz 4 NHundG ab. In dieser Hinsicht hat das Gericht bereits Folgendes ausgeführt25: Soweit der angegriffene Bescheid neben der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes im Übrigen z.B. noch auf die Rechtslage hinweist, insbesondere dass mit der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes gemäß § 9 Satz 4 NHundG dieser Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen ist und er einen Beißkorb zu tragen hat, gibt er die abstrakt-generelle Rechtslage nach dem Gesetz wieder, vgl. § 9 Satz 4 NHundG, ohne dass ihm insoweit ein eigener konkret-individueller Regelungs- und/oder Feststellungsgehalt zukäme. Dementsprechend überschreibt die Antragsgegnerin ihre weiterführenden Bemerkungen im angegriffenen Bescheid auch zutreffend als „Feststellungsbegleitende Hinweise“.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13. Juni 2014 – 7 A 766/14
- insb. Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2012 – 11 ME 423/11; VG Oldenburg, Beschluss vom 04.10.2012 – 7 B 4451/12[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2012 11 ME 423/11 z.B. Nds. Rpfl.2012, 77-79[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2006 – 11 ME 350/06, OVGE 50, 399[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 27.07.2010 – 11 PA 265/10, m. w. N.[↩]
- GVBl. S. 130, ber. S. 184[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 12.05.2005 – 11 ME 92/05, Nds. VBl.2005, 213[↩]
- vom 12.12.2002 i. d. F. vom 30.10.2003, Nds. GVBl.2003, 2; 2003, 367[↩]
- vgl. ebenso zur früheren Rechtslage in Niedersachsen: Stabno, Hunderecht in Niedersachsen, § 3 NHundG (a. F.), S. 13, sowie in anderen Bundesländern Hölscheidt, NdsVBl.2000, 1, 5, Fn. 52 f., m. w. N.[↩]
- vgl. dazu bereits die Begründung des Gesetzentwurfes zum NHundG a. F., LT-Drs. 14/3715, S. 10, zum begrenzten Regelungsinhalt des Gesetzes[↩]
- so ausdrücklich der Schriftliche Bericht zum NHundG a. F., LT-Drs. 14/4006, S.04. a. E.[↩]
- LT -Drs. 16/3277, S. 4 f., 15[↩]
- vgl. die Synpose in der Beschlussempfehlung, LT – Drs. 16/3624, S. 7[↩]
- vgl. den Schriftlichen Bericht, LT-Drs. 16/3666, S. 4 f.[↩][↩]
- vgl. dazu VG Stade, Urteil vom 24.02.2010 – 1 A 77/09 36[↩][↩]
- vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschluss vom 28.11.2006 – 5 B 312/06 35[↩][↩]
- vgl. ergänzend etwa Stabno, a. a. O., S. 15[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 25.01.2013 – 11 PA 294/12[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 12.05.2005 – 11 ME 92/05, Nds.VBl.2005, 213 7[↩]
- vom 12.12.2002 i.d.F. vom 30.10.2003, Nds.GVBl.2003, 2; 2003, 367[↩]
- Nds.GVBl.2011, 130, 184[↩]
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2012 – 11 ME 423/11, Nds.VBl.2012, 190[↩]
- Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2012, a.a.O.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 12.05.2005, a.a.O.[↩]
- VG Osnabrück, Beschluss vom 23.01.2014 – 6 B 88/13[↩][↩]
- vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.02.1979 – VII C 31.76, juris = VRS 57, 76; Nds. OVG, Beschluss vom 17.08.1995 – 8 M 2926/95, NVwZ-RR 1996, 261; BayVGH, Beschluss vom 18.12.1999 – 7 ZS 98.1660 u.a., DVBl.1999, 624[↩]
- VG Oldenburg, Beschluss vom 20.09.2013 – 7 B 5951/13[↩]