Gegen die Schallreflexionen hochabsorbierender Lärmschutzwände besteht kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahnbundesamtes für den Ausbau der Strecke Leipzig-Dresden im Abschnitt Neucoswig-Radebeul abgewiesen.
Zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der zweigleisigen Strecke Leipzig-Dresden (für Geschwindigkeiten bis zu 200 km/h) wurde deren Ausbau im Abschnitt Neucoswig-Radebeul 1999 planfestgestellt. Im Jahr 2010 wurde der Plan auf Antrag der DB Netz AG geändert. Diese Planänderung umfasst u.a. die Anhebung der Neigungslinie und eine seitliche Gleisverschiebung im Bereich der Eisenbahnbrücke über die Neucoswiger Straße. Auf der Westseite der Eisenbahntrasse soll zum Schutz der dort vorhandenen Wohnbebauung eine 3 m hohe, hochabsorbierende Lärmschutzwand errichtet werden.
Die Klägerin betreibt eine Fachklinik unter anderem für Lungenerkrankungen. Das Klinikgelände grenzt östlich an die Bahntrasse an. Die Klägerin beansprucht ebenfalls aktiven Schallschutz, weil es auf ihrem Grundstück wegen der Reflexionen durch die geplante Schallschutzwand zu einer Erhöhung der Lärmbelastung komme. Bei einer bereits bestehenden Lärmbelastung mit einem nächtlichen Dauerschallpegel von 65 dB(A) müsse sie einen weiteren Lärmzuwachs nicht hinnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage jedoch als unbegründet angesehen. Aus der Verkehrslärmschutzverordnung ergibt sich kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen, weil danach Schallreflexionen hochabsorbierender Lärmschutzwände bei der Berechnung des Lärmpegels unberücksichtigt bleiben. Da diese Schallreflexionen nur eine sehr geringe Erhöhung des Lärms zur Folge haben und im Bahnverkehr zusätzliche Abschirmeffekte eintreten, konnte der Verordnungsgeber diese – im Übrigen vom Menschen nicht wahrnehmbare – geringfügige Erhöhung in einer pauschalierenden Betrachtungsweise außer Acht lassen. Auch aus Verfassungsrecht lässt sich kein Anspruch auf Lärmschutz ableiten, denn ein solcher Anspruch setzt ebenfalls eine rechnerisch feststellbare Lärmzunahme voraus.
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 15. Dezember 2011 7 A 11.10