Schaustellerauswahl für die Kirmes

Eine gut besuchte Kirmes hat wohl jedes Jahr das „Problem“, dass mehr Schausteller dort ihre Geschäfte aufschlagen wollen als Stellplätze vorhanden sind. Soweit die Kirmes von der Stadt veranstaltet sind, sind die Auswahlentscheidung regelmäßig von den Verwaltungsgerichten überprüfbar, wobei von der Stadt erwartet wird, ein schlüssiges Komzept für die Auswahl zwischen den Schaustellern vorzuweisen. Besteht ein solches Konzept, ist allerdings auch ein bisher immer auf dieser Kirmes vertretener Schausteller nicht davor geschützt, in diesem Jahr nicht mehr zugelassen zu werden.

Schaustellerauswahl für die Kirmes

Einen solchen Fall hatte jetzt das Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu entscheiden, vor dem ein Schausteller erfolglos beantragt hatte, die Stadt Herne im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn mit einer 36 x 17 m großen Go-Kart-Bahn zur Cranger Kirmes zuzulassen.

Die Stadt begründete die Ablehnung der Go-Cart-Bahn damit, dass in diesem Jahr bereits einige Großgeschäfte mit enorm hohem Platzbedarf zugelassen worden seien, von denen angenommen werde, dass sie eine besondere Anziehungskraft auf die Besucher ausübten. Das Angebot „Cart fahren“ sei den Besuchern bereits hinreichend bekannt, weil sich in unmittelbarer Nähe des Kirmesplatzes eine ganzjährig geöffnete Cart-Bahn befinde.

Diese Begründung und die ihr zu Grunde liegende Überlegung, den Besuchern der Cranger Kirmes außergewöhnliche Angebote machen zu wollen, die ihnen sonst nicht zur Verfügung stehen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht zu beanstanden. Insbesondere sei nicht zu erkennen, dass die Stadt diese Argumente nur vorgeschoben habe, um bestimmte Betriebe zulassen zu können, die seit Jahren auf der Cranger Kirmes vertreten sind.

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Nach den vorliegenden Informationen ist der Kirmesplatz auch in diesem Jahr ausgebucht, so dass die Stadt unter den Schaustellern eine Auswahl treffen musste. Die Go-Cart-Bahn des Antragstellers ist nach Auffassung der Kammer nicht mit einem herkömmlichen Auto – Scooter zu vergleichen, sondern ein Großgeschäft. Der Stadt Herne bleibe vorbehalten Überlegungen zu einem Gesamtkonzept der Kirmes anzustellen und die Zahl der Großgeschäfte zu begrenzen. Anderenfalls könnten einzelne Anbieter durch einen mit dieser Gesamtkonzeption nicht mehr im Einklang stehenden Raumanspruch – zu Lasten „kleinerer“ Betriebe – das von der Stadt Herne angestrebte ausgewogene Angebot der Kirmes gefährden.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Juni 2009 – 7 L 531/09