Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 des schleswig-holsteinischen Gefahrhundegesetzes gelten Hunde als gefährlich, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Diese Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig in zwei jetzt von ihm entschiedenen Verfahrenals Verfassungsmäßig beurteilt.

Bereits im November 2011 war ein ähnliches Verfahren zum Landeshundegesetz ausgesetzt und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht vorgelegt worden1. Den beiden jetzt entschiedenen Fällen lagen ähnliche Sachverhalte zugrunde; es ging jeweils um einen Schäferhund, der einen anderen Hund (und in einem Fall noch zusätzlich einen Menschen) gebissen haben soll.
In den aktuellen Entscheidungen hat das Verwaltungsgericht Schleswig an seiner bisherigen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts festgehalten und die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG, wonach Hunde als gefährlich gelten, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, nicht als verfassungswidrig angesehen.
Die Vorschrift greife zwar in den Schutzbereich des Art. 2 GG, der allgemeinen Handlungsfreiheit, ein, sei aber gerechtfertigt, so die Schleswiger Verwaltungsrichter. Der Gesetzgeber habe mit dem 2005 in Kraft getretenen Gefahrhundegesetz nicht nur die Abwehr konkreter Gefahren regeln wollen, sondern ausdrücklich auch potentiellen Gefahren für Menschen und Tiere vorbeugen wollen. Insoweit habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser sei durch die Regelung des § 3 Abs. 3 Nr. 4 GefHG nicht überschritten worden. In Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter sei die Vorschrift nicht unverhältnismäßig und auch bestimmt genug. Sie sei zwar sehr weitgehend, könne aber verfassungskonform angewendet werden.
Das Gericht betonte allerdings auch, dass an die Feststellung der Voraussetzungen dieser Vorschrift im Einzelfall strenge Anforderungen zu stellen seien. Die Behörde trage die Beweislast und müsse stets gründlich prüfen, bevor sie eine Entscheidung treffe.
Vor diesem Hintergrund wurde in einem Verfahren der Klage stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. In dem anderen Verfahren wurde die Klage hingegen abgewiesen.
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteile vom 14. Februar 2012 – 3 A 212/10 und 3 A 105/11
- VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2011 – 3 A 27/11[↩]