Die Aufhebung der Gaststättenerlaubnis und die sofortige Vollziehung der Schließung des Betriebes ist rechtmäßig, wenn der Gaststättenbetreiber lediglich als sog. Strohmann fungiert und er daher nicht die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

So das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden Eilverfahren, in dem sich die Stubu DanceHouse GmbH dagegen wehrt, dass die von ihr betriebenen Lokale unter Anordnung der sofortigen Vollziehung geschlossen werden. Die Antragstellerin betreibt in einem Gebäude in Bremen im Kellergeschoss die Diskothek „Stubu“, im Erdgeschoss die Diskothek „Coconut“ und im 1. und 2. Obergeschoss die Diskotheken „Skyline“ und „sixties“ sowie die „Latin Lounge“. Das Stadtamt Bremen (Antragsgegnerin) hat die der Antragstellerin in den Jahren 2007 und 2010 erteilten Gaststättenerlaubnisse aufgehoben und zur Schließung des Betriebs aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die zwangsweise Schließung angedroht. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde in dem Bescheid ausgeführt, dass die Antragstellerin nicht die für den Gaststättenbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Diese sei lediglich Strohmann für Herrn Rainer B., der als alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin einen beherrschenden Einfluss auf deren Geschäftstätigkeit ausübe. Die Antragstellerin hat vor dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gegen die Entscheidung des Stadtamts Bremen Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass die seit 2010 von dem alleinigen Gesellschafter der Antragstellerin eingesetzten Geschäftsführer nicht über die erforderliche Unabhängigkeit und Selbständigkeit in der Betriebsführung verfügten. Bereits vertragliche Konstruktionen sprächen hierfür. Danach sei Herr B. nicht nur alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin, sondern zugleich auch Eigentümer und Verpächter der Immobilie und Getränkelieferant der Antragstellerin. Vor allem aber nehme Herr B. unmittelbaren Einfluss auf das Tagesgeschäft der Antragsstellerin. Dazu lägen dem Stadtamt zahlreiche Aussagen ehemaliger Mitarbeiter der Antragstellerin vor. Dies gelte insbesondere auch im sensiblen Bereich der Sicherheit, in dem es bereits in der Vergangenheit noch unter der Verantwortung von Herrn B. zu gravierenden Vorfällen gekommen sei. Für den maßgeblichen Einfluss spreche u.a., dass Herr B. persönlich den Vertrag der Antragstellerin mit einem Sicherheitsunternehmen gekündigt habe. Der Umstand, dass Herr B. offensichtlich über viele Jahre hinweg versucht habe, durch ständig neue Begründung von Strohmannverhältnissen den von der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2006 ausgesprochenen Widerruf seiner eigenen Gaststättenerlaubnis zu umgehen, lasse auch auf seine eigene gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit schließen. Im Bereich des Gaststättenrechts rechtfertige bereits die Existenz solcher Strohmannverhältnisse die Annahme der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit aller daran beteiligten Personen.
Es bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung der behördlichen Verfügungen. Bei der Diskothek der Antragstellerin handele es sich um die größte Diskothek der Bremer Diskomeile, die schon wegen der hohen Anzahl ihrer Gäste und mit Blick auf deren Alkoholkonsum besondere Vorkehrungen zur Sicherung von Leib und Leben der Gäste erfordere. Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen gehe mit der Antragsgegnerin davon aus, dass aufgrund der getroffenen Feststellungen zu befürchten sei, dass ohne ein rasches behördliches Handeln jene Zustände wieder eintreten würden, die bereits im Jahr 2006 die Unzuverlässigkeit des Herrn B. als Gaststättenbetreiber begründet und zum Entzug seiner eigenen Gaststättenerlaubnis geführt hätten.
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 7. September 2012 – 5 V 1137/12