Schließung der Kneipe wegen Corona und die Entschädigung

Die durch die coronabedingte vorübergehende Gaststättenschließung erlittenen Nachteile sind regelmäßig nicht als ein unzumutbares Sonderopfer anzusehen und bewegen sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos.

Schließung der Kneipe wegen Corona und die Entschädigung

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Berlin in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Gastwirts gegen das Land Berlin auf finanzielle Entschädigung wegen der coronabedingten Schließung seiner in Berlin betriebenen Kneipe abgewiesen. Nach Meinung des Klägers seien ihm aufgrund von Maßnahmen des Landes Berlin nach dem Infektionsschutzgesetz und der „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Berlin“ in Bezug auf die allgemeinen Einschränkungen bzw. Beschränkungen des Gaststättenbetriebes Gewinne entgangen. Der Kläger hat das Land Berlin dafür mit der vorliegenden Klage auf Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 5.001,00 € in Anspruch genommen.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landgericht Berlin ausgeführt, dass der Kläger unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin habe. Die Anordnung der Schließung von Gaststätten sei rechtmäßig gewesen. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Einschränkung der Gaststättenbetreiber, über einen Außer-Haus-Verkauf hinaus Verkäufe tätigen zu können, sei unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage durch den damaligen „Lock-Down“ veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen.

Weiter führt das Landgericht Berlin aus, es sei zwar grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sogenanntes unzumutbares „Sonderopfer“ anzusehen wären. Nach Meinung des Landgerichts Berlin seien im konkreten Fall aber die durch die vorübergehende Gaststättenschließung im Zeitraum vom 14. März 2020 bzw. 23. März 2020 bis zum 9. Mai 2020 erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen und würden sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos bewegen.

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Landgericht Berlin, Urteil vom 13. Oktober 2020 – 2 O 247/20

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