Die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung schließt ein Bürgerbegehren über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung aus, zu der auch die Entscheidung über die Zusammenlegung, Abschaffung oder Einrichtung von Ämtern gehört. Damit ist auch ein Bürgerbegehren über die Frage der Schließung eines städtischen „Bürgerbüros“ unzulässig.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln in dem hier vorliegenden Fall eines Bürgerbegehrens gegen den Ratsbeschluss vom 6. Dezember 2010 zur Schließung des Bürgerbüros in Opladen. Der Rat der Stadt Leverkusen hatte im Dezember 2010 im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes beschlossen, das Bürgerbüro in Opladen zu schließen. Gegenstand des Bürgerbegehrens war die Frage, ob das Bürgerbüro gleichwohl erhalten und verbessert werden solle.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln ist das Bürgerbegehren aus mehreren Gründen unzulässig. Insbesondere schließt die Gemeindeordnung ein Bürgerbegehren über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung aus. Hierzu gehört auch die Entscheidung über die Zusammenlegung, Abschaffung oder Einrichtung von Ämtern. Ferner sind Teile des Begehrens unbestimmt. Für den Bürger ist aufgrund der bisherigen Sachlage unklar, ob er bei einem etwaigen Bürgerentscheid gleichzeitig auch über die Reduzierung der Anzahl der Beigeordneten mit abstimmen soll.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 25. April 2012 – 4 K 2849/11











