Schmerzensgeld wegen rechtmäßigen Behördenhandelns

Der allgemeine Aufopferungsanspruch wegen eines hoheitlichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit ist – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs1 – nicht auf den Ersatz materieller Schäden begrenzt, sondern umfasst auch nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen.

Schmerzensgeld wegen rechtmäßigen Behördenhandelns

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 13.02.19562 seine frühere Auffassung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Rechtsordnung und insbesondere das Schadensersatz- und Entschädigungsrecht seien beherrscht von dem in § 253 BGB festgelegten Grundsatz, dass ein Ausgleich in Geld nur für vermögensrechtliche (materielle) Einbußen verlangt werden könne. Nur ganz ausnahmsweise gewähre das Gesetz in §§ 847, 1300 BGB (a.F.) eine billige Entschädigung auch wegen des Nichtvermögensschadens. Es handele sich hierbei um Tatbestände, in denen durch ein – vermeidbares – schuldhaftes Verhalten einem Dritten Unbill zugefügt worden sei, und in diesen Fällen liege die ausnahmsweise für den Schädiger im Gesetz normierte Verpflichtung zur Entschädigungsleistung über den vermögensrechtlichen Schaden hinaus entscheidend mitbegründet in dem Gedanken der Genugtuung, die der Schädiger dem Verletzten schulde. Dementsprechend habe der Gesetzgeber bei allen sonstigen Haftungstatbeständen, die ein Verschulden nicht voraussetzten und bei denen infolgedessen auch der Genugtuungsgedanke keine entscheidende Rolle spielen könne, insbesondere bei der sogenannten Gefährdungshaftung, davon abgesehen, dem Geschädigten einen Ausgleich für immaterielle Schäden zu gewähren. Von dem Grundsatz, dass nur für vermögensrechtliche Nachteile Entschädigung zu gewähren sei, gingen auch die preußischen Bestimmungen der §§ 74, 75 EinlALR aus, auf die das auch für die Gebiete außerhalb des Landes Preußen anerkannte und gewohnheitsrechtlich fortgebildete Rechtsinstitut des allgemeinen Aufopferungsanspruchs zurückgehe. Dementsprechend sei auch in allen Fällen, in denen Aufopferungstatbestände in der Vergangenheit eine besondere gesetzliche Regelung erfahren hätten, von einer Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile abgesehen worden. Aus all dem müsse auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, dass eine Entschädigung für immaterielle Schäden nur in den ausdrücklich normierten Sonderfällen der §§ 847, 1300 BGB (a.F.) gewährt werden könne, im Übrigen aber – insbesondere auch bei Vorliegen von Aufopferungstatbeständen – Schadensersatz und Entschädigung auf den Ausgleich vermögensrechtlicher Nachteile beschränkt bleiben solle. Zwar werde die Schutzwürdigkeit des Lebens und der Gesundheit und ebenso der Freiheit von der Rechtsordnung besonders betont, indem das Grundgesetz in Art. 2 neben dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit das Recht des Einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit und die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person als verfassungsmäßig geschützte Grundrechte ausdrücklich garantiere. Dies rechtfertige angesichts der Gesetzeslage aber nicht, die zu gewährende billige Entschädigung unter Einschluss immaterieller Nachteile zu bestimmen. Vielmehr müsse es dem Gesetzgeber überlassen bleiben, aus der in der Verfassung zum Ausdruck kommenden Ordnung der Werte der einzelnen Lebensgüter gegebenenfalls Folgerungen für eine andersartige Regelung des Entschädigungsrechts zu ziehen und den in § 253 BGB normierten Grundsatz, der nicht mehr allseits befriedigen könne, zu verlassen.

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An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof in der Folgezeit in seiner älteren Rechtsprechung festgehalten3. Im Schrifttum wird diese Bundesgerichtshofsrechtsprechung regelmäßig ohne nähere Erörterung wiedergegeben4, teilweise aber auch eine Abkehr von der als überholt angesehenen Rechtsprechung gefordert5.

Die im Urteil vom 13.02.1956 dargestellte Gesetzeslage hat sich zwischenzeitlich grundlegend geändert. Von einem Willen des Gesetzgebers, die Ersatzpflicht im Schadensersatz- und Entschädigungsrecht bei Eingriffen in immaterielle Rechtsgüter wie Leben, Freiheit oder körperliche Unversehrtheit grundsätzlich auf Vermögensschäden zu beschränken, kann nicht mehr ausgegangen werden.

Durch Art. 2 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.20026 ist § 253 BGB – die bisherige Regelung („Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.“) wurde nunmehr Absatz 1 – durch Einfügung eines Absatzes 2 in der Form geändert worden, dass dann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen des Schadens, der Nichtvermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden kann. Hiermit wurde – wie es im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.12 20017 heißt – ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld eingeführt, der über die bereits erfasste außervertragliche Verschuldenshaftung hinaus auch die Gefährdungshaftung und die Vertragshaftung mit einbezieht. Zur Begründung8 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die das Recht der unerlaubten Handlungen und des Schadensersatzes regelten, seit dessen Inkrafttreten zum 1.01.1900 nahezu unverändert geblieben seien. Zwar sei es der Rechtsprechung aufgrund des hohen Abstraktionsgrades der Vorschriften möglich gewesen, durch entsprechende Auslegung, aber auch durch richterliche Rechtsfortbildung, eine Reihe von Anpassungen an die gewandelten Verhältnisse vorzunehmen. Dieser Weg sei jedoch dort an Grenzen gestoßen, wo das Gesetz selbst Entscheidungen vorgegeben habe. Im Laufe der Zeit habe sich zunehmend deutlicher gezeigt, dass manche dieser Grundentscheidungen zum Schadensersatzrecht nur noch schwer mit den heutigen Verhältnissen und Wertvorstellungen in Übereinstimmung zu bringen seien. Es entstünden Haftungslücken, auch Gerechtigkeitsdefizite, die dieses Gesetz beseitigen wolle. Dies gelte auch für den Ersatz des immateriellen Schadens bei Körper- und Gesundheitsverletzungen, der nach geltendem Recht grundsätzlich nur im Rahmen außervertraglicher Verschuldenshaftung gewährt werde, obwohl er unter Ausgleichsgesichtspunkten bei der Gefährdungs- und Vertragshaftung gleichermaßen in Betracht komme. Durch die Neuregelung werde nunmehr ein einheitlicher und übergreifender Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung geschaffen, der nicht mehr danach unterscheide, auf welchem Rechtsgrund die Haftung für die Verletzung beruhe.

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Durch diese Neuregelung hat der Gesetzgeber den bisher in § 253 BGB normierten Grundsatz, auf den der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 13.02.1956 wesentlich gestützt hat, verlassen. Nunmehr kann im Schadensersatzrecht bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schmerzensgeld verlangt werden. Auch soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auf die Verschuldenshaftung und den Gedanken der Genugtuung abgestellt hatte, ist dieser Argumentation nach der Einbeziehung der Gefährdungshaftung in die Änderung des Schadensersatzrechts die Grundlage entzogen, abgesehen davon, dass der Gedanke der Genugtuung regelmäßig nur bei besonderen Fallgestaltungen eine Rolle spielt, während für die Bemessung des Schmerzensgeldes der Entschädigungs- oder Ausgleichsgedanke im Vordergrund steht9.

Auch im Bereich der vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.02.1956 zitierten spezialgesetzlichen Regelungen haben sich Änderungen ergeben. Während zum Beispiel in § 2 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20.05.189810 sowie in § 3 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14.07.190411 nur für Vermögensschäden eine Haftung vorgesehen war, enthält nunmehr § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 08.03.197112 eine Regelung, wonach im Falle der Freiheitsentziehung aufgrund gerichtlicher Entscheidung auch der Schaden zu ersetzen ist, der Nichtvermögensschaden ist. Die Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder – neben dem beklagten Land (§ 65 Abs. 2 HSOG) unter anderem Berlin (§ 60 Abs. 2 ASOG Bln), Niedersachsen (§ 81 Abs. 2 Nds. SOG), Rheinland-Pfalz (§ 69 Abs. 2 POG), Saarland (§ 69 Abs. 2 SPolG), Sachsen (§ 53 Abs. 2 SächsPolG), Sachsen-Anhalt (§ 70 Abs. 2 SOG LSA) und Thüringen (§ 69 Abs. 2 PAG) – enthalten inzwischen vielfach Regelungen zum Ersatz auch des immateriellen Schadens bei der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung (zu letzterem siehe auch Bayern in Art. 70 Abs. 7 Satz 2 PAG und Bremen in § 57 Abs. 1 Satz 2 BremPolG).

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Nur ergänzend ist auch auf die Regelung in § 198 GVG13 hinzuweisen, die im Rahmen der angemessenen Entschädigung für überlange Verfahrensdauer auch Ersatz für immaterielle Nachteile kennt.

Vor diesem Hintergrund kann – auch wenn es weiterhin in Teilbereichen spezialgesetzliche Bestimmungen gibt, in denen die Rechtsfolgen aufopferungsrechtlicher Tatbestände anders als in den vorerwähnten Bestimmungen geregelt sind (vgl. etwa für Impfschäden die versorgungsrechtliche Lösung in § 60 IfSG iVm den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes) – die Annahme des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 13.02.1956, das Schadensersatz- und Entschädigungsrecht sei von dem Willen des Gesetzgebers geprägt, Ersatzleistungen grundsätzlich auf Vermögensschäden zu beschränken, sodass auch der Umfang der Entschädigung aus Aufopferung nur unter Ausschluss des Schmerzensgeldes bestimmt werden könne, nicht mehr aufrechterhalten werden.

Eine solche Beschränkung folgt auch nicht aus der Natur des öffentlichrechtlichen Aufopferungsanspruchs.

Dieser Anspruch hat sich gewohnheitsrechtlich gemäß dem in § 75 EinlALR (1794) enthaltenen Rechtsgrundsatz entwickelt. Nach dieser Bestimmung ist der Staat gehalten, denjenigen zu entschädigen, der seine besonderen Rechte und Vorteile dem Wohl des Gemeinwesens aufzuopfern genötigt wird. Der Grundsatz, der in dieser Vorschrift seinen gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, hat über den Bereich der früheren altpreußischen Provinzen hinaus allgemeine Geltung erlangt14. Allerdings wurde vormals in der Rechtsprechung15 der Ausgleich für Sonderopfer dahingehend eingeschränkt, dass er nur für Eingriffe des Staates in das Eigentum beziehungsweise vermögenswerte Rechte, nicht dagegen für Personenschäden – wie Verletzungen der Gesundheit oder des Lebens – in Betracht kommt. Dieser im Wesentlichen auf die preußische Kabinetsorder vom 04.12 183116 gestützten, den Rechtsgrundsatz des § 75 EinlALR begrenzenden Auffassung ist der Bundesgerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung nicht gefolgt17. Vielmehr ist auch ein Sonderopfer, das der Einzelne an immateriellen Rechtsgütern zum Wohl der Allgemeinheit zu erbringen genötigt wird, zu ersetzen18. Bei einem hoheitlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit besteht das Sonderopfer aber nicht nur in den daraus folgenden materiellen, sondern auch in den daraus folgenden immateriellen Nachteilen.

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Ein Ausschluss des Schmerzensgeldes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der allgemeine Aufopferungsanspruch kein Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 249 ff BGB ist. Der Anspruch aus Aufopferung geht auf Leistung eines angemessenen beziehungsweise billigen Ausgleichs für das dem Betroffenen hoheitlich auferlegte Sonderopfer19. Der Anspruch auf Entschädigung kann insoweit – wie in der BGH-Rechtsprechung verschiedentlich im Zusammenhang mit Vermögensschäden ausgeführt worden ist20 – zwar im Einzelfall darin bestehen, dem Geschädigten vollen Schadensersatz zuzubilligen, aber die Kriterien der Angemessenheit und Billigkeit können auch Einschränkungen rechtfertigen. Insoweit ist der Aufopferungsanspruch – anders als grundsätzlich der Anspruch auf Schadensersatz – nicht seiner Natur nach auf restlosen Ersatz gerichtet. Dieser Unterschied, auf den im Übrigen der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.02.1956 auch nicht abgestellt hat, hat jedoch keinen inhaltlichen Bezug zu der Frage, ob die Aufopferungsentschädigung auf vermögenswerte Nachteile beschränkt ist. Die für den Umfang der Entschädigung maßgebliche Angemessenheit und Billigkeit besagt nichts darüber, welche Arten von Schäden von dem Anspruch erfasst sind.

Zu Unrecht verweist die gegenteilige Rechtsauffassung auf das Urteil des V. Zivilsenats vom 23.07.201021. Diese Entscheidung betrifft den Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Insoweit handelt es sich um eine aus dem Grundstückseigentum abgeleitete Forderung, die dem Interessenausgleich zwischen Nachbarn dient und auf dem Gedanken von Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis beruht22. Dieser Anspruch umfasst kein Schmerzensgeld. Der V. Zivilsenat23 hat insoweit auch eine analoge Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB mit der Begründung abgelehnt, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sei kein Schadensersatzanspruch.

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Soweit das beklagte Land hieraus ableiten will, dass auch im vorliegenden Fall Schmerzensgeld nicht in Betracht komme, weil der allgemeine Aufopferungsanspruch für hoheitliche Eingriffe in nichtvermögenswerte Rechtsgüter ebenfalls kein Schadensersatzanspruch sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es hier nicht um die Frage einer analogen Anwendung des § 253 Abs. 2 BGB, sondern darum geht, ob die billige und angemessene Entschädigung für ein im Zusammenhang mit einem hoheitlichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit erbrachtes Sonderopfer von vorneherein nur materielle und keine immateriellen Nachteile erfasst. Diese Frage ist aber – soweit keine (spezial)gesetzlichen Begrenzungen bestehen – aus den vorstehenden Gründen zu verneinen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. September 2017 – III ZR 71/17

  1. Aufgabe der früheren BGH-Rechtsprechung, Urteil vom 13.02.1956 – III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff[]
  2. BGH, Urteil vom 13.02.1956 – III ZR 175/54, BGHZ 20, 61, 68 ff[]
  3. vgl. nur BGH, Urteile vom 15.10.1956 – III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 48, 50; vom 03.11.1958 – III ZR 139/57, BGHZ 28, 297, 301; vom 31.01.1966 – III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 77; vom 06.06.1966 – III ZR 167/64, NJW 1966, 1859, 1861, insoweit in BGHZ 45, 290 nicht abgedruckt; vom 08.07.1971 – III ZR 67/68, NJW 1971, 1881, 1883; und vom 27.05.1993 – III ZR 59/92, BGHZ 122, 363, 368[]
  4. vgl. nur BeckOGK/Dörr BGB § 839 Rn. 1199 [Stand 1.07.2017]; Palandt/Herrler, BGB, 76. Aufl., Überbl. v. § 903 Rn. 16; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorbem zu §§ 249 ff Rn.20; Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Aufl., Rn. 365[]
  5. vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl., S. 147 f; MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 253 Rn.20; siehe auch OLG Frankfurt, NVwZ-RR 2014, 142, 143[]
  6. BGBl. I 2674[]
  7. BT-Drs. 14/7752 S. 1[]
  8. BT-Drs. 14/7752 S. 11, 14[]
  9. vgl. nur BGH, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16, VersR 2017, 180 Rn. 48 f mwN; siehe auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 14/7752 S. 15[]
  10. RGBl. 345[]
  11. RGBl. 321[]
  12. BGBl. I S. 157[]
  13. zu deren Einordnung als staatshaftungsrechtlicher Anspruch sui generis, als Aufopferungsanspruch oder als prozessuale Risikohaftung siehe Reiter, NJW 2015, 2554, 2555 ff[]
  14. vgl. nur BGH, Urteil vom 19.02.1953 – III ZR 208/51, BGHZ 9, 83, 85 f[]
  15. vgl. nur RGZ 122, 298, 301 f; 156, 305, 310[]
  16. Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten, S. 255, 257[]
  17. vgl. nur BGH, Urteil vom 19.02.1953 aaO S. 86 ff; siehe auch bereits Urteil vom 14.07.1952 – III ZR 95/51, BGHZ 7, 96, 99 f[]
  18. vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1953 aaO S. 88 f[]
  19. vgl. nur BGH, Urteile vom 23.10.1952 – III ZR 231/51, BGHZ 7, 331, 334; vom 15.10.1956 – III ZR 226/55, BGHZ 22, 43, 48; vom 03.11.1958 – III ZR 139/57, BGHZ 28, 297, 301; und vom 31.01.1966 – III ZR 118/64, BGHZ 45, 58, 77[]
  20. vgl. nur BGH, Urteil vom 23.10.1952 aaO; siehe auch BGH, Beschluss vom 10.06.1952 – GSZ 2/52, BGHZ 6, 270, 293, 295[]
  21. BGH, Urteil vom 23.07.2010 – V ZR 142/09, NJW 2010, 3160[]
  22. vgl. BGH aaO Rn. 7 f[]
  23. BGH, aaO Rn. 9[]
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