Schmutzwasseranschlussbeitrag für einen Spitzboden

Da das Kanalanschlussbeitragsrecht zum Begriff des „oberirdischen“ Geschosses keine eigene Bestimmung enthält, ist es jedenfalls dann, wenn keine satzungsrechtliche Bestimmung getroffen wird, grundsätzlich ohne weiteres möglich und zulässig, auf die Begriffe des Baurechts zurückzugreifen, insbesondere auf die entsprechende Vorschrift der Landesbauordnung. Mangels einer anderslautenden Definition in der Beitragssatzung ist der Begriff „oberirdisch“ insoweit ebenso wie im Bauordnungsrecht zu verstehen.

Schmutzwasseranschlussbeitrag für einen Spitzboden

Einer ausdrücklichen Regelung dazu, wann „ein Spitzboden in der Kanalanschlussbeitragssatzung als oberirdisches Geschoss bzw. Vollgeschoss dient“, bedarf es nicht. Hier greift ohne weiteres die satzungsrechtliche Regelung zur Definition des Vollgeschosses. Dies liegt schon deshalb nahe, weil es für die Beitragsveranlagung eines Dachraums jedenfalls nicht darauf ankommt, ob diese die Qualität eines Aufenthaltsraums im bauordnungsrechtlichen Sinne (etwa im Sinne des § 48 BbgBO 1998) hat.

Verwaltungsgericht Cottbus, Urteil vom 31. Januar 2013 – 6 K 868/12

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