Schnatternde Gänse im Mischgebiet

Mit dem bauplanungsrechtlichen Charakter eines „Mischgebietes“ nach § 6 BauNVO ist die Gänsehaltung nicht vereinbar.

Schnatternde Gänse im Mischgebiet

So hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Nach Nachbarbeschwerden über die Geräuschentwicklung der Gänse untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Gänsehaltung auf dem Grundstück, das sich in einem Mischgebiet befindet. Der Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug der Bauordnungsverfügung.

Das Verwaltungsgericht teilt nach eigener Abwägung die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens von den Folgen der angegriffenen Entscheidung verschont zu bleiben, überwiegt. Die Bauordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, sodass sich das von der Antragsgegnerin zutreffend benannte Interesse des Schutzes der Wohnruhe gegen die Interessen des Antragstellers durchzusetzen vermag.

Soweit die Antragsgegnerin in Nr. 1 und 2 der Bauordnungsverfügung die Haltung von Gänsen auf den Grundstück untersagt und die Entfernung der Gänse verlangt, ermächtigt § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO die Antragsgegnerin zu diesem Vorgehen. Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO kann die Bauaufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen anordnen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände erforderlich sind, wenn bauliche Anlagen, Grundstücke, Bauprodukte oder Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Haltung von Gänsen auf einem Grundstück, das in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet liegt, verstößt gegen § 6 BauNVO.

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Gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Mit anderen Worten wird ein Mischgebiet von einem Nebeneinander von Wohnnutzung und mit dem Wohnen verträglicher Gewerbenutzung geprägt. Zulässig sind bauliche Anlagen in einem Mischgebiet nur dann, wenn sie sich in dem so vorgegebenen Rahmen halten (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 BauNVO). Für sonstige Nutzungen wie die Tierhaltung ohne dazugehörige bauliche Anlagen trifft die Baunutzungsverordnung zwar unmittelbar keine Aussage. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass auch sonstige Nutzungen gegen die Gebietsfestsetzung verstoßen und damit baurechtswidrig sein können, wenn sie dem – hier in § 6 Abs. 1 BauNVO zum Ausdruck kommenden – Gebietscharakter widersprechen1. Ein solcher Widerspruch liegt insbesondere vor, wenn die sonstige Nutzung die vorhandene bzw. den Planfestsetzungen entsprechende Situation mehr als nur geringfügig verschlechtert. Das ist hier der Fall. Die Gänsehaltung führt für die Wohnnutzung, die in der näheren Umgebung des von dem Antragsteller genutzten Grundstücks ausweislich der unter Google Maps verfügbaren Luftbilder und der Liegenschaftskarte überwiegt und die das Plangebiet gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO prägt, zu einer unzumutbare Lärmbelästigung.

Zu den Anforderungen an die Haltung von Gänsen findet sich in der entsprechenden Fachliteratur exemplarisch die folgende Aussage2:

  • „Das geflügelte Wort „Ruhe ist die halbe Mast“ ist jedem Mäster vertraut. Jede Beunruhigung führt bei den schreckhaften … Gänsen … zu meist panikartigem Gehabe, das noch tagelang als mehr oder minder latente Nervosität nachwirken kann. Schon ein Aufschrei, ein in den Stall verirrter Vogel oder eine huschende Ratte oder sogar ein im Winde schwankender Baumast vor dem Fenster vermögen plötzlich einen ganzen Stall in Unruhe, lautes Geschnatter und kopfloses Hin- und Hergerenne zu versetzen. … Deswegen verhalte man sich in der Nähe der Tiere immer behutsam, spreche beruhigend auf sie ein, unterlasse hastige Bewegungen, vermeide Geräusche und bewahre die Tiere vor Hunden, Katzen, Ratten und jeglichem Raubzug, aber auch vor fremden Personen. Überhaupt halte man nach Möglichkeit alle Veränderungen von ihnen fern. Stallbegehungen sollten, abgesehen von den täglich unumgänglichen Versorgungsarbeiten, auf das notwendige Maß beschränkt bleiben, die Kontrollen nach Möglichkeit unbemerkt erfolgen.“
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Daraus folgt, dass es sich bei Gänsen um außerordentlich empfindliche und schreckhafte Tiere handelt, die auf jegliche Störung mit lautstarkem und länger andauerndem Schnattern reagieren. Derartige Störungen kommen in einer bebauten und gemischt genutzten Ortslage naturgemäß ständig vor. Vorbeigehende Passanten, der Fahrzeugverkehr sowie die Geräusche der Anwohner und der Gewerbebetriebe, die sowohl tagsüber als auch nachts auftreten, werden von den Gänsen als Störung wahrgenommen, sodass es – wie die in dem Verwaltungsvorgang dokumentierten Nachbarbeschwerden eindrucksvoll bestätigen – mit großer Häufigkeit zu lautstarken Äußerungen der Tiere kommt. Ein Sichtschutzzaun, wie ihn der Antragsteller errichtet hat, ändert daran im Ergebnis nichts. Dass aufgeschreckte Gänse eine erhebliche Lautstärke erreichen, die die Wohnruhe – und erst recht den Nachtschlaf – in einer nicht hinnehmbaren Weise stört, wird auch von dem Antragsteller im Ergebnis nicht in Abrede gestellt. Es sei überdies darauf verwiesen, dass der Legende nach die Gänse des Kapitols die Römer im Jahr 387 vor Christus vor einem nächtlichen Angriff warnten, indem sie lautstark schnatterten und die schlafenden Stadtbewohner aufweckten. Gänse sind mithin – ebenso wie möglicherweise die Affen im Tierpark – in der Lage, mit ihren Lautäußerungen eine ganze Stadt in Aufruhr zu versetzen. Im Fall des Antragstellers ist die Zahl der Tiere zwar deutlich geringer. Die Geräuschentwicklung dürfte aber ausreichen, um die umgebende Wohnnutzung empfindlich zu beeineinträchtigen. Mit den gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO vorgesehenen Nutzungen ist die Haltung von Tieren, die ein derartiges Verhalten zeigen, nicht vereinbar.

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Ist die Haltung von Gänsen auf dem von dem Antragsteller genutzten Grundstück mithin baurechtswidrig, durfte die Antragsgegnerin dagegen gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO nach Ermessen einschreiten. Die – nur am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfende – Ermessensbetätigung ist frei von Rechtsfehlern. Die Antragsgegnerin hat der Wahrung der Wohnruhe mit überzeugender und auch auf die Interessen des Antragstellers eingehender Argumentation den Vorrang eingeräumt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 NBauO i.V. mit § 61 Satz 3 NBauO in Anspruch genommen hat, da dieser die tatsächliche Gewalt über das Grundstück ausübt.

Die – kraft Gesetzes gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG sofort vollziehbare – Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 der Bauordnungsverfügung beruht auf § 89 Abs. 4 Satz 1 NBauO i.V. mit den §§ 64, 65, 67 Nds. SOG. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung bestehen nicht.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 1. November 2011 – 12 B 3701/11

  1. vgl. BVerwG, Urt. v. 02.03.1973 – IV C 40.71; OVG Lüneburg; Beschl. v. 19.11.2008 – 1 ME 233/08[]
  2. v. Luttitz, Enten und Gänse halten, 3. Aufl. 1997, S. 48 f.[]