Mit der Verweisung auf § 19 Abs. 2 knüpft § 113 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 SchulG M‑V an den Besuch des (nächstgelegenen) Sport- oder Musikgymnasiums an. Ist ein Gymnasium lediglich für einen Teilbereich als Sport- oder Musikgymnasium ausgestaltet, sind die Vorschriften nur insoweit einschlägig, als Schüler die im Hinblick auf die spezielle Ausgestaltung eingerichteten Klassen besuchen.

Die grundsätzliche Beschränkung der Schülerbeförderungspflicht auf Schüler, welche die örtlich zuständige Schule besuchen (§ 113 Abs. 2 Satz 1 SchulG M‑V), sowie auf Fälle, in denen Schüler aus Kapazitätsgründen einer anderen Schule zugewiesen wurden, sie an der örtlich unzuständigen Schule ein besonderes schulisches Angebot in Anspruch nehmen, an einem Gymnasium gemäß § 19 Abs. 2 oder 3 SchulG M‑V beschult werden oder wegen einer Behinderung befördert werden müssen (§ 113 Abs. 4 SchulG M‑V), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG M‑V haben die Landkreise als Träger der Schülerbeförderung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 SchulG M‑V) für die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen eine öffentliche Beförderung für Schüler der örtlich zuständigen Schulen – soweit hier maßgeblich – durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen. Nach Satz 2 können Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist.
Dementsprechend besteht ein Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch nur dann, wenn ein Schüler die örtlich zuständige (staatliche) Schule besucht. Für die übrigen Schüler sieht die gesetzliche Regelung nur einen eingeschränkten Mitnahmeanspruch vor. § 113 Abs. 4 SchulG M‑V durchbricht das Prinzip der Beförderung zur örtlich zuständigen Schule. Nach den dort enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbeständen findet auch dann eine kostenfreie Schülerbeförderung statt, wenn der Besuch der örtlich zuständigen Schule aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist, die entferntere örtlich unzuständige Schule einen bestimmten schulischen Schwerpunkt oder ein besonderes schulisches Angebot vorhält, welches der Gesetzgeber aus bildungspolitischen Gründen privilegiert hat, oder behinderte Schüler befördert werden müssen. Die Ausnahmevorschrift erweitert zugleich den Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch auch über das Gebiet der Landkreise und kreisfreien Städte hinaus bis zur nächstgelegenen Schule. Die Landkreise haben das Recht, die Schülerbeförderung für andere als die in § 113 Abs. 2 und 4 SchulG M‑V genannten Schülergruppen zu regeln und damit über die gesetzlichen Ansprüche hinauszugehen [1].
Ausgehend davon kann sich die Schülerin nicht auf § 113 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG M‑V stützen, weil sie im hier maßgeblichen Zeitraum nicht die örtlich zuständige Schule besuchte bzw. besucht. Der keine Erstattungspflicht vorsehende § 113 Abs. 2 Satz 2 SchulG M‑V scheidet als Rechtsgrundlage ebenfalls aus, weil insoweit keine öffentliche Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule eingerichtet ist, an der die Schülerin kostenlos teilnehmen könnte.
Der Schülerin steht auch kein Anspruch aus § 113 Abs. 4 Nr. 1 SchulG M‑V zu. Danach besteht abweichend von den Absätzen 1 und 2 in den Landkreisen und den kreisfreien Städten auch über deren Gebiet hinaus die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule im Sinne der Nummern 1 bis 3, wenn Schüler außerhalb des Ortes, an dem sie wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen (Var. 1) oder an einem Gymnasium gemäß § 19 Abs. 2 oder 3 beschult werden (Var. 2).
§ 113 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 SchulG M‑V scheidet deshalb aus, weil die Schülerin im hier maßgeblichen Zeitraum nicht an einem Gymnasium gemäß § 19 Abs. 2 oder 3 SchulG M‑V beschult wurde bzw. wird.
Zur Schulart Gymnasium ordnet § 19 SchulG M‑V u.a. an, dass dort Förderklassen für Schüler mit besonderen Fähigkeiten geführt werden können (Absatz 1 Satz 3). Gymnasien können gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG M‑V als anerkannte Sport- oder Musikgymnasien gestaltet sein. Eine entsprechende Ausgestaltung bedarf der Anerkennung und Zustimmung der Obersten Schulbehörde (§ 19 Abs. 2 Satz 5 SchulG M‑V). Demgegenüber betrifft § 19 Abs. 3 SchulG M‑V die für ein Schulamtsbereich eingerichteten Gymnasien mit überregionalen Förderklassen für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten.
Im vorliegenden Fall kann für das Schuljahr 2014/2015 allerdings von einer im Hinblick auf § 113 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 SchulG M‑V allein in Betracht kommenden Beschulung an einem anerkannten Musikgymnasium nicht ausgegangen werden. Zwar wird es nach der gesetzlichen Regelung für den Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. auf Kostenerstattung nicht auf den Umfang und die Art der Förderung des Schülers ankommen, der ein Musikgymnasium im Sinne des § 19 Abs. 2 SchulG M‑V besucht. Mit der Verweisung auf die vorgenannte Bestimmung knüpft § 113 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 SchulG M‑V allein an den Besuch des (nächstgelegenen) Sport- oder Musikgymnasiums an [2]. Im Gegensatz zu § 19 Abs. 3 SchulG M‑V stellt dessen Absatz 2 nämlich nicht auf den Besuch einer entsprechenden Spezial- oder Förderklasse an dem betreffenden Gymnasium ab.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn ein Gymnasium nur für einen Teilbereich als anerkanntes Sport- oder Musikgymnasium anzusehen ist. Dann ist vom Besuch eines Gymnasiums im Sinne des § 19 Abs. 2 SchulG M‑V nur insoweit auszugehen, als Schüler tatsächlich die für diese spezielle Ausgestaltung des Gymnasiums eingerichteten Klassen besuchen. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall.
Das Goethe-Gymnasium in Schwerin, das sich als ein Allgemeinbildendes und Musikgymnasium bezeichnet, unterscheidet auch im Schulprofil und Unterrichtsangebot zwischen dem Musikgymnasium und dem Gymnasium. So ist für das Musikgymnasium im Sinne der Verordnung zur Arbeit an den Musikgymnasien vom 10.08.2009 [3], geändert durch Verordnung vom 02.05.2014 [4], die Bildung von Musikklassen in der Klassenstufe 5 (Aufnahme nach Bestehen eines Eignungstests) und erweiterter Musikunterricht in der Stundentafel vorgesehen. Nach der spezifischen Stundentafel für den Unterricht am Musikgymnasium ist in den Jahrgangsstufen 11 und 12 zwingend Musik als Hauptfach (4 Wochenstunden) vorgeschrieben. Am Gymnasium ist demgegenüber Unterricht nach den gültigen Stundentafeln des Landes vorgesehen. Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 am Gymnasium kommt Musik nur als Fach mit zwei Wochenstunden in Betracht.
Daraus folgt, dass bezogen auf das Goethe-Gymnasium der Besuch des Musikgymnasiums im Sinne des § 19 Abs. 2 SchulG M‑V zwingend mit der Beschulung in der dortigen Musikklasse und der Wahl von Musik als Hauptfach (4 Wochenstunden) in den Jahrgangsstufen 11 und 12 verbunden ist. Danach besucht die Schülerin, die diese Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt, im Schuljahr 2014/2015 am Goethe-Gymnasium nicht das dort eingerichtete Musikgymnasium. Insoweit genügt es nicht, (weiterhin) das erweiterte Musikprofil zu belegen, das als Unterrichtsfach für die Oberstufe angeboten wird und zusammen mit dem ebenfalls gewählten regulären Fach Musik Bestandteil des Oberstufenprofils der Schülerin ist. Dies erfüllt nicht die Vorgaben der spezifischen Stundentafel für den Unterricht am Musikgymnasium in den Jahrgangsstufen 11, 12 und damit nicht die Voraussetzungen, die am Goethe-Gymnasium für den Besuch des Teilbereichs gelten, der als anerkanntes Musikgymnasium ausgestaltet ist.
Der Schülerin steht auch kein Anspruch aus § 113 Abs. 4 Nr. 1 Var. 1 SchulG M‑V zu. So liegt auch im Hinblick auf das erweiterte Musikprofil, das als Unterrichtsfach für die Oberstufe angeboten wird und zusammen mit dem ebenfalls gewählten regulären Fach Musik Bestandteil des Oberstufenprofils der Schülerin ist, kein „besonderes schulisches Angebot“ im Sinne dieser Vorschrift vor. Zwar ergibt sich aus dem Schulgesetz kein Hinweis darauf, was der Gesetzgeber mit den Begriffen „besonderes schulisches Angebot“ und „Lerngruppe“ meint. Er hat diese unbestimmten Rechtsbegriffe nicht definiert und den Erlass diesbezüglicher Regelungen dem Verordnungsgeber überlassen, § 69 Nr. 1 und 12 SchulG M‑V. Bereits nach dem Wortlaut der Verordnungsermächtigung, aber auch nach der Gesetzessystematik werden Lerngruppen in der Regionalen Schule nach der Jahrgangsstufe 7 im Sinne eines besonderen schulischen Angebots gebildet (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 5 SchulG M‑V). Damit ist nur das formal eingerichtete besondere schulische Angebot im Sinne der Verordnungsermächtigung gemeint. Besondere Angebote einzelner Schulen im Rahmen der eigenen Schwerpunktsetzung außerhalb dieser formal ausgestalteten Angebote werden dagegen von § 113 Abs. 4 Nr. 1 Var. 1 SchulG M‑V nicht erfasst [5].
In diesem Zusammenhang hilft auch § 113 Abs. 4 Nr. 4 SchulG M‑V nicht weiter. Er belegt nur die vorgenommene Auslegung der Nummer 1, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Nummer 4 um eine eigenständige Ausnahmeregelung handelt. Letztere wurde auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung [6] erstmalig in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen. Ausweislich der Begründung der Beschlussempfehlung regelt die Nummer 1 die Beförderung von Schülern zu anerkannten Sport- und Musikgymnasien oder zu überregionalen Förderklassen für kognitiv Hochbegabte, während die Nummer 4 die Beförderung derjenigen Schüler normiert, die ein besonderes schulisches Angebot in Anspruch nehmen [7]. Unabhängig davon, dass bereits § 113 Abs. 4 Nr. 1 Var. 1 SchulG M‑V die Schüler erfasst, die in einer Lerngruppe das besondere schulische Angebot in Anspruch nehmen, führt die Nummer 4 nicht zu einer Erweiterung des Begriffs des „besonderen schulischen Angebots“.
Der vorliegende Fall gibt auch keine Veranlassung, auf die Unterschiede der Regelungsbereiche der Nummern 1 und 4 des § 113 Abs. 4 SchulG M‑V näher einzugehen. Beiden Ausnahmetatbeständen ist jedenfalls gemeinsam, dass damit das besondere schulische Angebot im Sinne des § 69 Nr. 12 SchulG M‑V gemeint ist, welches sich auf das besondere Angebot nach der Jahrgangsstufe 7 an einer Regionalen Schule gemäß § 16 Abs. 2 Satz 5 SchulG M‑V bezieht [8]. Ein solches schulisches Angebot nach der Jahrgangsstufe 7 an einer Regionalen Schule nimmt die Schülerin im hier maßgeblichen Schuljahr jedenfalls nicht wahr.
Bestätigt werden die vorgenannten Grundsätze durch die Ausnahmevorschrift des § 113 Abs. 4 Nr. 3 SchulG M‑V, wonach (nur) denjenigen Schüler, die sich erfolglos um die Aufnahme in die örtlich zuständige Schule bemüht haben, diese aber aus Kapazitätsgründen nicht besuchen können und daher einer örtlich unzuständigen Schule zugewiesen worden sind (§ 45 Abs. 3 oder 5 SchulG M‑V), der Beförderungs- bzw. Erstattungsanspruch erhalten bleiben soll. Entscheiden sich Schüler oder ihre Erziehungsberechtigten im Rahmen der Schulwahlfreiheit sogleich für eine örtlich unzuständige Schule oder Ersatzschule – mögen die Beweggründe hierfür noch so verständlich sein – bedeutet dies zwangsläufig, dass sie die Beförderungskosten zu tragen haben [9].
Für eine analoge Anwendung der Ausnahmevorschriften auf den vorliegenden Fall ist ebenfalls kein Raum. Es fehlt nämlich an der dazu erforderlichen unbewussten Regelungslücke im Gesetz. Der Gesetzgeber hat die besonderen Angebote einzelner Schulen im Rahmen der dort vorgenommenen Schwerpunktsetzung (beispielsweise im Bereich von Fremdsprachen sowie in der pädagogischen oder konfessionellen Ausrichtung) gesehen, aber bewusst nicht in den Regelungskatalog des § 113 Abs. 4 SchulG M‑V aufgenommen, sondern sich auf die Einbeziehung einzelner, im Schulgesetz normierter Fälle beschränkt.
Die für den hier maßgeblichen Zeitraum einschlägige Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg vom 19.04.2012 vermittelt der Schülerin keine über die gesetzliche Regelung hinausgehenden Ansprüche. Dabei bedarf es keiner Klärung der Frage, ob deren § 2 Abs. 2 Nr. 1, wonach die Beschulung „an einem Gymnasium gemäß § 19 Abs. 2 oder 3 SchulG M‑V in den entsprechenden Spezialklassen“ erfolgen müsse, teilweise gegen höherrangiges Recht verstößt.
Weitere Rechtsgrundlagen, aus denen sich der von der Schülerin geltend gemachte Anspruch ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Eltern, den Bil-dungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründet einen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung; entsprechendes gilt für das Grundrecht der Schüler aus Art. 2 Abs. 1 GG und das in Art.20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip [10]. Auch zählt die kostenlose Beförderung nicht zu dem in Art. 8 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LV) gewährleisteten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen [11]. Art. 15 LV lassen sich insoweit ebenfalls keine Vorgaben entnehmen. Die in § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG M‑V als Konkretisierung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne des Art. 7 GG normierte allgemeine Schulpflicht vermittelt ebenso wenig einen Anspruch auf eine kostenlose Schülerbeförderung. Die Erfüllung der Schulpflicht ist traditionell als Bringschuld zu begreifen [12]. Aus diesem Grund obliegt es grundsätzlich den Eltern, für einen Transport zu und von den Schulen zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensführungsaufwandes zu tragen. Die Schülerbeförderung nach § 113 SchulG M‑V stellt damit eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand dar [13].
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung der Schülerin gegenüber Schülern, welche die örtlich zuständige Schule besuchen, kann ebenfalls nicht angenommen werden.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem Normgeber, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit gleichartige Regelungen verlangen, ungleich zu behandeln. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Willkürverbot ist Genüge getan, wenn sich für die gesetzliche Differenzierung ein sachlich einleuchtender Grund finden lässt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt darüber hinaus, dass zwischen Normadressaten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Bei der unterschiedlichen Behandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber grundsätzlich der strengen Verhältnismäßigkeitsbindung, während bei der unterschiedlichen Behandlung von Sachverhalten regelmäßig lediglich die Willkürkontrolle eingreift. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen, die nicht an personengebundene Merkmale, sondern an Sachverhalte anknüpft, kommt den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs für die Frage, ob die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, erhebliche Bedeutung zu [14]. Bei der Bestimmung staatlicher Leistungen, wie der Übernahme von Schülerbeförderungskosten, belässt der allgemeine Gleichheitssatz dem Normgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. Der Gleichheitssatz verbietet aber einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, indem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird [15].
Gemessen an diesen rechtlichen Vorgaben lässt sich Folgendes feststellen: § 113 Abs. 2 SchulG M‑V unterscheidet zwischen den Schülergruppen, die eine örtlich zuständige Schule einerseits oder aber eine örtlich nicht zuständige staatliche oder private Schule andererseits besuchen. Unabhängig davon, ob diese Schülergruppen überhaupt direkt miteinander vergleichbar sind, beruht die Differenzierung seitens des Gesetzgebers auf einem sachlichen Grund und ist auch insoweit nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den Gesetzesmaterialien [16] ist es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Abiturientenquote in Mecklenburg-Vorpommern zu steigern und gleichzeitig die Kosten der Landkreise für die auf die Jahrgangsstufen 11 bis 13 (bzw. nunmehr 12) ausgedehnte Schülerbeförderungspflicht zu begrenzen. Dies ist in der Weise geschehen, dass die Verpflichtung zur öffentlichen Schülerbeförderung bzw. zur Kostenerstattung an den Besuch der örtlich zuständigen Schule geknüpft worden ist. Dabei hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass die Beförderungskosten für diejenigen Schüler, die sich gegen die örtlich zuständige Schule entscheiden, von diesen selbst bzw. von ihren Erziehungsberechtigten zu tragen sind. Insofern erscheint es tragfähig und in einem hinreichenden inneren Zusammenhang zum Regelungszweck stehend, diejenigen, die in Ausübung ihres Schulwahlrechts eine Schule in freier Trägerschaft besuchen – und sich mithin dem Anliegen der Kostenbegrenzung verweigert haben, darauf zu verweisen, die Beförderungskosten selbst zu tragen [17].
Es liegt mit Blick auf die Schulentwicklungsplanung und die festgelegten Schuleinzugsbereiche im öffentlichen Interesse, die Beförderungspflicht bzw. Kostenübernahme an dem Besuch der örtlich zuständigen Schule auszurichten, weil hierdurch eine effiziente kostensparende öffentliche Schülerbeförderung vorgehalten werden kann. Dies dient zugleich der Stärkung der durch die Schulentwicklungsplanung festgelegten Schulstandorte und sichert deren Bestand. Besonders im ländlichen Raum ist das Schülertransportsystem auf die örtlich zuständigen Schulen mit Schulsprengeln und Einzugsbereichen, die sich weitgehend mit dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers decken, zugeschnitten [18]. Mit einer weitergehenden Einbeziehung von örtlich nicht zuständigen staatlichen Schulen und staatlich genehmigten Ersatzschulen in die Schülerbeförderung wäre die Organisation und Finanzierung von gegebenenfalls auch weiten und wirtschaftlich aufwendigen, in das herkömmliche System nur schwer integrierbaren Beförderungen verbunden. Dies kann – wie die Altregelung gezeigt hat – teilweise nur durch eine individuell eingerichtete Schülerbeförderung gewährleistet werden. Vom Aufbau entsprechender Beförderungsnetze und von der Finanzierung weiter (individueller) Transportwege zu solchen Schulen konnte der Gesetzgeber willkürfrei absehen. Zu seinem Gestaltungsspielraum gehört im Interesse des Gemeinwohls auch die Befugnis, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für andere Gemeinschaftsbelange einzusetzen.
Damit lässt es der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch zu, sich bei der Ausgestaltung der Ausnahmevorschriften des § 113 Abs. 4 SchulG M‑V vor allem auf einzelne Fallgruppen zu beschränken, die im Schulgesetz gesondert geregelt sind (vgl. § 19 Abs. 2 und 3, § 69 Nr. 1 und 12 SchulG M‑V), und besondere schulische Angebote, beispielsweise auch im Bereich von Fremdsprachen oder der musikalischen Förderung, nicht vollständig einzubeziehen.
Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 15. April 2015 – 6 A 1864/14
- vgl. für die alte Rechtslage LVerfG M‑V, Urteil vom 09.07.1998 – LVerfG 1/97, NordÖR 1998, 302 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.04.2001 – 2 L 199/00, LKV 2002, 137 f.[↩]
- vgl. auch VG Greifswald, Urteil vom 13.05.2014 – 4 A 974/11 – 15[↩]
- GVOBl. M‑V S. 481[↩]
- GVOBl. M‑V S. 267[↩]
- vgl. LT-Drs. 5/2164, S. 122; so auch VG Greifswald, Urteil vom 29.04.2014 – 4 A 93/11 28[↩]
- LT-Drs. 5/1770[↩]
- vgl. LT-Drs. 5/2164, S. 122[↩]
- vgl. LT-Drs. 5/1770 S. 67; so i. E. auch VG Greifswald, Urteil vom 29.04.2014, a.a.O. 28[↩]
- vgl. hierzu LT-Drs. 5/1770, S. 67[↩]
- vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990 – 7 B 128/90, DVBl.1991, 59 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.06.1991 – 9 S 2111/90[↩]
- vgl. hierzu auch für das Land Brandenburg VG Potsdam, Urteil vom 17.02.2006 – 12 K 2157/04[↩]
- vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2003 – 2 A 10588/03, DÖV 2004, 350 ff.[↩]
- vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 02.12.2014 – 2 LB 353/12 – 66 m.w.N.[↩]
- vgl. auch BVerfG, Urteil vom 08.04.1997 – 1 BvR 48/94, BVerfGE 95, 267, 316 f.[↩]
- vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 08.06.2004 – 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412, 431 f.; Beschluss vom 11.01.2005 – 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 174[↩]
- vgl. LT-Drs. 5/1770, S. 67; 5/2164, S. 121[↩]
- vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13.08.2013 – 6 B 33/13 7[↩]
- vgl. hierzu auch BayVerfGH, Entsch. v. 07.07.2009 – Vf. 15-VII-08 – 48[↩]