Die nordrhein-westfälische Schülerfahrkostenregelung beim „G 8“-Abitur – dem Abitur nach dem 12. Schuljahr verstößt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Minden nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. So hat das Verwaltungsgericht Minden jetzt in zwei Musterverfahren entschieden, dass die Entfernungsgrenze von 5 km für die Übernahme von Schülerfahrkosten beim Besuch der gymnasialen Oberstufe auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler gilt, die nach Verkürzung der Sekundarstufe I auf fünf Jahre (G 8 Modell) jetzt die Einführungsphase der Sekundarstufe II erreicht haben.
Die in den beiden Verfahren beklagten Städte Detmold und Minden hatten sich unter Berufung auf die Schülerfahrkostenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geweigert, die für die Sekundarstufe I geltende Entfernungsgrenze von 3,5 km anzuwenden und die Kosten für eine Busfahrkarte zu übernehmen. Hiergegen wehrten sich die Kläger u. a. mit dem Argument, Schüler der verkürzten Sekundarstufe I des Gymnasiums würden benachteiligt, weil für – gleichaltrige – Schüler anderer Schulformen bis zur 10. Klasse die kürzere Entfernungsgrenze gelte. Sie würden dadurch in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt.
Das Verwaltungsgericht Minden hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen. Eine willkürliche Benachteiligung liege nur vor, wenn es für die unterschiedlichen Entfernungsgrenzen keinen sachlichen Grund gäbe. Dies sei aber der Fall, da die maßgeblichen Entfernungsgrenzen seit jeher von der jeweils besuchten Schulstufe abhänge, also je nach dem, ob die Grundschule, die Sekundarstufe I – gleich in welcher Schulform – oder die Sekundarstufe II (Oberstufe) besucht werde. Damit werde berücksichtigt, dass mit dem Wechsel der Stufen Änderungen und steigende schulische Anforderungen verbunden seien. Das Land Nordrhein-Westfalen habe sich bewusst nicht dafür entschieden, die Erstattung von Schülerfahrkosten vom Alter der Schüler, der jeweils besuchten Klasse oder der Schulform (z.B. Gymnasium) abhängig zu machen. Da die Übernahme von Schülerfahrkosten wegen der Verpflichtung der Eltern, für den Schulweg ihrer Kinder zu sorgen, eine freiwillige Leistung des Staates sei, stehe dem Land bei der Leistungsgewährung ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die Dauer des Besuchs der Sekundarstufe I vor dem Wechsel in die Oberstufe nicht berücksichtigt und entscheidend darauf abgestellt werde, dass alle Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2010/2011 die Oberstufe besuchen, die Qualifikation dafür nach Abschluss der Sekundarstufe I erworben hätten. Insoweit könnten alle Oberstufenschüler unter den gleichen Voraussetzungen eine Kostenübernahme verlangen.
Im Hinblick auf die im Landtag geführten Debatte zu dieser Frage hat das Verwaltungsgericht Minden in seiner Entscheidung angemerkt, dass es dem Gesetzgeber vorbehalten bleibe, andere Regelungen zu treffen, wenn dies politisch gewollt sei. Eine verfassungsrechtliche Verpflichtung dazu bestehe allerdings nicht.
Verwaltungsgericht Minden, Urteile vom 18. Februar 2011 – 8 K 2509/10 und 8 K 2686/10










