Eine Aufnahme des Welthumanistentages als unterrichtsfreien Tag in die Ausführungsvorschriften über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht kann ein Schüler nicht beanspruchen.

So das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines Schülers, der sich gegen die Eintragung eines unentschuldigten Fehltages (am Welthumanistentag) in seinem Zeugnis gewandt hat. Die Klage eines Schülers, der am Welthumanistentag nicht am Unterricht teilgenommen und sich dann gegen die Eintragung eines unentschuldigten Fehltages in seinem Zeugnis gewandt und die Aufnahme des Welthumanistentages als unterrichtsfreien Feiertag in die Ausführungsvorschriften der Berliner Schulverwaltung über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht gefordert hatte, blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin ohne Erfolg. Nun hatte er die Zulassung zur Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg habe der Kläger nicht dargelegt, dass der verfassungsrechtlich verbürgte Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Er selbst gehe davon aus, dass eine Befreiung vom Unterricht aus religiösen Gründen an den in der Ausführungsvorschrift genannten Tagen wegen der sozialen Bedeutung und Größe der Religionsgemeinschaften gerechtfertigt sei. Konkrete Angaben zu einer vergleichbaren Bedeutung und Größe des Humanistischen Verbandes fehlten jedoch. Ein Hinweis auf die Zahl der von dem Humanistischen Verband unterrichteten Schülerinnen und Schüler reiche insoweit nicht aus. Eine Aufnahme des Welthumanistentages als unterrichtsfreien Tag in die Ausführungsvorschriften über die Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht könne der Kläger überdies selbst dann nicht beanspruchen, wenn die aktuelle Regelung eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitgliedern des humanistischen Verbandes und Angehörigen einer Religionsgemeinschaft darstellen sollte, denn die Verwaltung könne eine gleichheitswidrige Begünstigung auf verschiedene Art beseitigen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abgelehnt worden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2013 – 3 N 61.13