Eine Schulpflicht auf Grundlage von § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG wegen des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Hamburg endet gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG spätestens mit Eintritt der Volljährigkeit. Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis an einer in Hamburg gelegenen Ausbildungsstätte sind auf Grundlage von § 37 Abs. 2 HmbSG über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus schulpflichtig. Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis an einer in Hamburg gelegenen Ausbildungsstätte können nicht bereits dann gemäß § 39 HmbSG von der Schulpflicht befreit werden, wenn sie volljährig sind und über einen allgemeinbildenden Schulabschluss verfügen, der über einen mittleren Bildungsabschluss hinausgeht.

In dem vorliegenden Fall des Verwaltungsgerichts Hamburg hat die Auszubildende nach ihrem Abitur eine Ausbildung zur Sozialversicherungsfachwirtin begonnen. Das Verwaltungsgericht befand sie für schulpflichtig, verneinte aber die Voraussetzungen, unter denen von der Schulpflicht befreit werden kann.
Die Klägerin ist schulpflichtig. Die Schulpflicht folgt zwar nicht aus § 37 Abs. 1 des Hamburgischen Schulgesetzes1. Danach ist, wer in Hamburg einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet. Insoweit bestimmt § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG, dass die Schulpflicht elf Schulbesuchsjahre dauert und spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres endet. Doch folgt die Schulpflicht der volljährigen Klägerin aus § 37 Abs. 2 HmbSG. Danach sind Auszubildende für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses in Hamburg schulpflichtig, wenn sie, wie die Klägerin, ihre Ausbildungsstätte innerhalb Hamburgs haben. Diese Schulpflicht gilt auch für volljährige Auszubildende. Die allgemeine Bestimmung über das Ende der Schulpflicht in § 37 Abs. 3 Satz1 HmbSG findet insoweit keine Anwendung, da die in § 37 Abs. 2 HmbSG enthaltene besondere Regelung über die Dauer der nach dieser Vorschrift begründeten Schulpflicht vorrangig ist.
Bereits der Wortlaut des Gesetzes deutet auf einen Vorrang der Bestimmung in § 37 Abs. 2 HmbSG hin. Denn dort ist nicht lediglich nach dem Muster des § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG bestimmt, dass, wer in Hamburg als Auszubildender in einem Berufsausbildungsverhältnis eine Ausbildungsstätte besucht, in Hamburg zum Schulbesuch verpflichtet ist. Vielmehr ist – anders als in § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG – eine Regelung über die Dauer der Schulpflicht getroffen. Der Wortlaut des § 37 Abs. 2 HmbSG ist nicht darauf beschränkt, neben dem Wohnsitz oder Aufenthalt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG einen weiteren Anknüpfungspunkt für eine Schulpflicht zu setzen, deren Dauer andernorts bestimmt wird.
In systematischer Hinsicht scheint allerdings zunächst die Stellung innerhalb des Gesetzesparagrafen nahe zu legen, dass § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG der Regelung in § 37 Abs. 2 HmbSG vorrangig ist. Denn im Allgemeinen ist die speziellere Bestimmung im selben Gesetzesparagrafen nach der generellen Bestimmung zu finden. Inhaltlich ist jedoch die auf den Besuch einer Ausbildungsstätte im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschränkte Regelung über die Dauer der Schulpflicht in § 37 Abs. 2 HmbSG spezieller als die ihrem Wortlaut nach keine sachliche Beschränkung enthaltende Regelung über das Ende der Schulpflicht in § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG.
Die Unterscheidung zwischen der Schulpflicht nach § 37 Abs. 1 HmbSG, die nur Kinder und Jugendliche trifft, und der Schulpflicht nach § 37 Abs. 2 HmbSG, die Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis unabhängig von ihrem Alter trifft, ist im Gesetz angelegt. In § 39 Abs. 2 Satz 1 HmbSG ist – hinsichtlich des Alters voraussetzungslos – bestimmt, dass eine Schülerin oder ein Schüler von der Schulpflicht befreit werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Demgegenüber können nach § 39 Abs. 2 Satz 2 HmbSG allein Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, von der Schulpflicht nach § 37 Abs. 1 HmbSG befreit werden. Der Begriff der Jugendlichen unterscheidet sich von dem in § 37 Abs. 1 Satz 2 HmbSG verwendeten der jungen Menschen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist an die Definitionen in § 1 Abs. 2 JGG und § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII anzuknüpfen. Danach ist Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Weiter geht in systematischer Hinsicht aus § 39 Abs. 1 Nr. 1 HmbSG hervor, dass schulpflichtig bleibt, wer ein Berufsausbildungsverhältnis begründet, selbst wenn er die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen hat. In dieser Bestimmung ist die Befreiung von der Schulpflicht eröffnet für denjenigen, der die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen hat, sofern kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird. Die Frage einer Befreiung von der Schulpflicht stellt sich nur dann, wenn der Betroffene weiterhin der Schulpflicht unterliegt. Der Bestimmung verbleibt ein sinnvoller Anwendungsbereich nur dann, wenn § 37 Abs. 2 HmbSG der Regelung des § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG vorgeht. Denn wer die Berufsfachschule erfolgreich abgeschlossen hat, wird in aller Regel bereits elf Schulbesuchsjahre an allgemeinbildenden Schulen und der Berufsfachschule absolviert haben, so dass eine aus § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG folgende Schulpflicht nach § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG beendet ist.
Die Gesetzgebungsgeschichte deutet ebenfalls auf einen Vorrang des § 37 Abs. 2 HmbSG hin. Hätte der Gesetzgeber dieser Regelung entgegen ihrem Wortlaut einen eingeschränkten und § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG angeglichenen Sinngehalt beimessen wollen, so hätte nahegelegen, den Besuch einer Ausbildungsstätte in Hamburg schlicht als weiteren Anknüpfungspunkt einer Schulpflicht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 HmbSG im Gesetzeswortlaut niederzulegen, so wie es in § 37 Abs. 1 HmbSG 1997 der Fall gewesen war. Gerade davon ist der Gesetzgeber aber durch die Gesetzesnovelle 2006 abgegangen. Während § 37 Abs. 1 des Hamburgischen Schulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 16.04.19972 noch lautete „(1) Schulpflichtig ist, wer in Hamburg seine Wohnung oder bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung […] oder seine Ausbildungsstätte hat“, sind in § 37 Abs. 1 und § 37 Abs. 2 HmbSG in der Fassung des Gesetzes vom 18.05.20063 die mit heutigem § 37 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HmbSG wortlautgleichen Regelungen geschaffen worden. In einer innerhalb des Gesetzesparagrafen nachfolgenden Regelung wurde in § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG 2006 zunächst aufgenommen „(3) Die Schulpflicht endet grundsätzlich elf Jahre nach ihrem Beginn oder mit Ablauf des Schuljahres, in dem die Schülerin oder der Schüler das 18. Lebensjahr vollendet. […]“ und später in § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG durch das Gesetz vom 27.10.20094 die gültige Fassung.
Die Neuregelung im Jahr 2006 zielte lediglich auf eine begriffliche Zusammenfassung der Schulpflicht, die weiterhin auf verschiedene Grundlagen – einerseits den Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Hamburg, andererseits die Ausbildungsstätte in Hamburg – gestützt wird. In den Gesetzgebungsmaterialen zu dem Gesetz vom 18.05.20065 ist ausgeführt, § 37 Abs. 1 HmbSG 2006 regele die Schulpflicht für die in Hamburg lebenden Kinder und Jugendlichen, § 37 Abs. 2 HmbSG 2006 regele die Berufsschulpflicht im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes und vergleichbarer Gesetze für Auszubildende in Hamburg und „fasse“ die Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 HmbSG 1997 und des § 39 Abs. 2 HmbSG 1997 „hinsichtlich der Berufsschulpflicht zusammen“. In § 37 Abs. 2 HmbSG 1997 hatte es gelautet“(2) Wer in Hamburg zwar seine Wohnung oder Hauptwohnung, seine Ausbildungsstätte jedoch außerhalb Hamburgs hat, ist in Hamburg nicht schulpflichtig.“ und in § 39 HmbSG 1997 „(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes… stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.“
Vor der Neuregelung im Jahr 2006 waren in § 39 HmbSG 1997 bzw. § 40 HmbSG 1997 Beginn und Dauer der Vollzeitschulpflicht bzw. Beginn und Dauer der Berufsschulpflicht gesondert geregelt gewesen. Aus den Materialien zum Gesetz vom 18.05.2006 geht nicht hervor, dass die (vormals so bezeichnete) Berufsschulpflicht (nunmehr nach § 37 Abs. 2 HmbSG) ebenso wie die (vormals so bezeichnete) Vollzeitschulpflicht (nunmehr nach § 37 Abs. 1 HmbSG) ausschließlich Minderjährige treffen solle.
Nach dem Stand der Neuregelung im Jahr 2006 kam durch das Wort „grundsätzlich“ in § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG 2006 der Vorrang des § 37 Abs. 2 HmbSG 2006 zum Ausdruck. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Streichung des Wortes „grundsätzlich“ in § 37 Abs. 3 Satz 1 HmbSG mit der Neuregelung im Jahr 2009 Zweifel am Vorrang des § 37 Abs. 2 HmbSG wecken wollte. Die Gesetzesmaterialien6 schweigen zu dieser Streichung und enthalten lediglich Ausführungen dazu, die Veränderungen in § 37 Abs. 1 und 3 HmbSG sollten die Bildungsteilhabe junger Menschen stärken.
In den Gesetzesmaterialien6 kommt darüber hinaus positiv zum Ausdruck, dass an dem Vorrang des § 37 Abs. 2 HmbSG festzuhalten ist. Zu § 39 Abs. 1 Nr. 1 HmbSG ist wörtlich ausgeführt: „Die Verpflichtung zum Besuch der Berufsschule während der dualen Ausbildung bleibt aufrechterhalten.“
In zeitlicher Hinsicht besteht die Schulpflicht nach § 37 Abs. 2 HmbSG damit nicht nur nach dem Gesetzeswortlaut, sondern auch nach der Begründung des Gesetzes ausdrücklich „während“ der Berufsausbildung.
Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck erfordert eine Schulpflicht auch volljähriger Auszubildender in einem Berufsausbildungsverhältnis. Wären volljährige Auszubildende nicht schulpflichtig, wären Ausbildungsstätten versucht, nur Volljährige in ein Berufsausbildungsverhältnis zu übernehmen. Minderjährige wären damit im Wettbewerb im Nachteil. So hat die A. mit Schreiben vom 09.01.2013 ausgeführt, unternehmensweit sei geprüft worden, ob und inwieweit in den einzelnen Bundesländern Berufsschulpflicht bestehe. Darin wird ein Bestreben ersichtlich, sich nach Möglichkeit die Arbeitskraft der Auszubildenden unbeeinträchtigt durch eine Berufsschulpflicht zu Nutzen zu machen. Wie im Widerspruchsbescheid dargelegt, kann ausgehend von den Gesetzesmaterialien nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber dies gewollt hat.
Die Freie und Hansestadt Hamburg war nicht gehalten, die gleiche Regelung über die Schulpflicht zu treffen wie der Freistaat Sachsen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.07.20047 bleiben Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Es kann dahinstehen, ob oder unter welchen Voraussetzungen Auszubildende, die bei Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses bereits volljährig waren, nach sächsischem Recht schulpflichtig sind. Denn eine nach der Volljährigkeit bei Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses differenzierende Regelung hat zumindest der hamburgische Gesetzgeber nicht getroffen.
Die Klägerin kann von der Schulpflicht nicht nach § 39 HmbSG befreit werden. Die Befreiungstatbestände in Absatz 1 Nummer 1 (aa) und Nummer 2 (bb) sowie in Absatz 2 Satz 2 (cc) und Satz 1 (dd) sind nicht erfüllt.
Eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 HmbSG ist nicht möglich. Denn nach dieser Bestimmung wird ausdrücklich vorausgesetzt, dass kein Berufsausbildungsverhältnis begründet wird, was vorliegend jedoch der Fall ist.
Eine Befreiung von der Schulplicht kann nicht auf § 39 Abs. 1 Nr. 2 HmbSG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betroffene anderweitig hinreichend ausgebildet ist. Zwar hat die Klägerin bereits mehr als einen mittleren Schulabschluss erlangt. Nach § 5 der Zeugnisordnung der Berufsschule8 entspricht ein Abschluss der Berufsschule mindestens dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss und gegebenenfalls dem mittleren Schulabschluss. Doch besteht nach der gesetzgeberischen Wertung des § 37 Abs. 2 HmbSG allein deshalb noch keine hinreichende anderweitige Ausbildung. Die Klägerin durchläuft eine über allgemeinbildende Inhalte hinausgehende Berufsausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten. Während dieser Ausbildung besteht grundsätzlich Schulpflicht, von der nicht regelhaft abgesehen werden kann.
Eine Befreiung von der Schulpflicht kann nicht auf § 39 Abs. 2 Satz 2 HmbSG gegründet werden. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Jugendliche, die eine Ausbildung im öffentlichen Dienst oder eine dem Berufsschulunterricht entsprechende Ausbildung auf bundes- oder landesgesetzlicher Grundlage erhalten, von der Schulpflicht nach § 37 Abs. 1 HmbSG befreien. Bereits der Rechtsfolge nach ist keine Befreiung von der durch § 37 Abs. 2 HmbSG auch für volljährige Auszubildende in einem Berufsausbildungsverhältnis begründeten Schulpflicht möglich. In Übereinstimmung damit setzt der Tatbestand des § 39 Abs. 2 Satz 2 HmbSG voraus, dass es sich um Jugendliche handelt, mithin nicht um Volljährige wie die Klägerin.
Eine Befreiung von der Schulpflicht ist ebenso wenig durch § 39 Abs. 2 Satz 1 HmbSG eröffnet. Nach dieser Vorschrift kann eine Schülerin oder ein Schüler von der Schulpflicht befreit werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertigt und hinreichender Unterricht oder eine gleichwertige Förderung anderweitig gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der vom Unternehmen angebotene Unterricht an der A.-Akademie ist nicht hinreichend.
Aus der Äußerung des Bundesversicherungsamts vom 07.08.2013 lässt sich für einen schulrechtlich hinreichenden Unterricht nichts herleiten. Das Bundesverwaltungsamt hat geäußert, an der A.-Akademie werde vermittelt „der Lehrstoff des Rahmenlehrplans, ’soweit er für die Berufsausbildung wesentlich‘ und dementsprechend Inhalt der Zwischen- und Abschlussprüfungen“ nach „§ 8 Abs. 2 bzw. § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten“ sei. Bei der genannten Verordnung handelt es sich um eine Ausbildungsordnung auf Grundlage von § 5 BBiG. Das Berufsbildungsgesetz erwähnt in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BBiG zwar den Lernort der berufsbildenden Schulen für die schulische Berufsbildung, enthält jedoch unmittelbar keine Regelungen der schulischen Berufsbildung, weil dies in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt9. Ausdrücklich nach § 3 Abs. 1 BBiG gilt dieses Gesetz für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. Zu diesen berufsbildenden Schulen gehört die in § 20 HmbSG geregelte Berufsschule. Dementsprechend bemisst sich auch die Berufsschulpflicht nicht unmittelbar nach dem Berufsbildungsgesetz und der auf dieser Grundlage ergangenen Ausbildungsordnung. Maßstab für die schulische Berufsbildung sind vielmehr der Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 26.09.199610 und das ihm folgende Curriculum der zuständigen Berufsschule.
Sofern fachübergreifende Inhalte der schulischen Berufsbildung an der Berufsschule die Frage aufwerfen, ob die Klägerseite nicht insoweit hinreichend gebildet ist, ist darauf zu verweisen, dass ein vorhandener allgemeinbildender Schulabschluss im Allgemeinen nicht den Besuch der Berufsschule entbehrlich macht, sondern gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG zu einer Abkürzung der Ausbildungszeit des Berufsausbildungsverhältnis führen kann. Realschulabschluss oder Abitur kommen insbesondere als Gründe für eine Abkürzung der Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis in Betracht11.
Sofern fachliche Inhalte der schulischen Berufsbildung in Rede stehen, ist zu beachten, dass die A.-Akademie in der Summe 273 Stunden Unterricht bietet, die Berufsschule 880 berufsbezogene Unterrichtsstunden zuzüglich 120 Stunden Fachenglisch, die an der A.-Akademie nicht erteilt werden.
Für den Ausbildungsbetrieb bietet die Unterrichtung der Auszubildenden an der A.-Akademie den Vorteil, dass gegenüber einer Unterrichtung an der Berufsschule nur ein Drittel der Zeit benötigt wird und ein entsprechend höherer Anteil als Arbeitszeit zur Verfügung steht. Dieser Vorteil des Ausbildungsbetriebs entspricht dem Nachteil der Auszubildenden, denen das Modell keine gleichwertige Ausbildung gewährleistet.
Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 21. Februar 2014 – 2 K 1525/13
- vom 16.04.1997, HmbGVBl. S.197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 28.01.2014, HmbGVBl. S. 37 – HmbSG[↩]
- HmbGVBl. S. 97 – HmbSG 1997[↩]
- HmbGVBl. S. 243 – HmbSG 2006[↩]
- HmbGVBl. S. 373[↩]
- Bü.-Drs. 18/3780 S. 44 f.[↩]
- Bü.-Drs.19/3195 S. 10, 18[↩][↩]
- SächsGVBl. S. 298, zuletzt geändert durch Gesetz v.19.05.2010, SächsGVBl. S. 142[↩]
- vom 16.07.2002, HmbGVBl. S. 151 – ZO-BES[↩]
- Wohlgemuth in Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, § 2 Rn. 3[↩]
- BAnz 1997, Beilage Nr. 170a, S. 49 ff.[↩]
- Wohlgemuth in Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, Kommentar, § 8 Rn. 4[↩]