Schulwegkostenerstattung bei Ausweichen auf ein hessisches Gymnasium

Weichen die in Bayern wohnenden Eltern für ihr Kind auf ein Gymnasium in ein anderes Bundesland aus, weil der Notendurchschnitt für ein bayerisches Gymnasium nicht ausreicht, können Sie für diesen Schulbesuch keine Erstattung der Schulwegkosten vom Land verlangen. So hat jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Eltern eines im Landkreis Aschaffenburg wohnhaften Schülers zurückgewiesen, die vom Landkreis die Beförderungskosten für den Schulbesuch ihres Sohnes in Hessen erstattet haben wollten.

Schulwegkostenerstattung bei Ausweichen auf ein hessisches Gymnasium

Die Eltern vertraten die Auffassung, das hessische Gymnasium sei in ihrem Fall die nächstgelegene Schule, weil ihr Sohn den in Bayern zum Besuch eines Gymnasiums erforderlichen Notendurchschnitt nicht erreicht habe, und deshalb kein nähergelegenes Gymnasium in Bayern besuchen könne.

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann zwar grundsätzlich auch eine in einem anderen Bundesland gelegene Schule die „nächstgelegene Schule“ im Sinn der Bestimmungen zur Kostenfreiheit des Schulwegs sein. Denn die im Grenzbereich zu anderen Bundesländern wohnenden Schüler würden ungerechtfertigt benachteiligt, wenn sie nicht die tatsächlich nächstgelegene Schule besuchen dürften, die im Einzelfall auch in einem anderen Bundesland gelegen sein könne. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jedoch betont, dass auch in diesem Fall alle sonstigen Voraussetzungen einer notwendigen Beförderung gegeben sein müssten.

Die außerhalb Bayerns gelegene gewählte Schule müsse deshalb nicht nur die aus Sicht des Aufgabenträgers mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbare Schule sein, sondern es müsse außerdem auch eine Beförderungspflicht zu einer vergleichbaren Schule in Bayern bestehen können. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der betroffene Schüler die Aufnahmevoraussetzungen für den Besuch der vergleichbaren Schule in Bayern nicht erfülle. So liege es im entschiedenen Fall, denn in Ermangelung des erforderlichen Notendurchschnitts könne des Sohn der Kläger kein bayerisches Gymnasium besuchen, so dass in Bayern auch keine Beförderungspflicht bestehen könne.

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