Die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte wegen Beschwerden gegen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) ist unzulässig.

Sie ist schon nicht statthaft; denn die Vorschriften über dieses Rechtsmittel im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 70 ff. FamFG) finden auf die Anordnung von Schutzgewahrsam nach dem PolG BW keine Anwendung.
Die §§ 70 ff. FamFG gelten als – im dortigen Buch 1 enthaltene – allgemeine Vorschriften zunächst für die in den weiteren Büchern näher geregelten Verfahren und für alle weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese durch Bundesgesetz den Gerichten zugewiesen sind (§ 1 FamFG). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem vom Amtsgericht angeordneten Schutzgewahrsam nicht um eine Freiheitsentziehungssache nach §§ 415 ff. FamFG; diese Vorschriften betreffen grundsätzlich nur aufgrund von Bundesrecht angeordnete Freiheitsentziehungen (§ 415 Abs. 1 FamFG; vgl. BGH, Beschluss vom 07.12 2010 – StB 21/10, NJW 2011, 690 f.). Rechtsgrundlage für die Ingewahrsamsnahme des Betroffenen war § 28 PolG BW und damit eine landesgesetzliche Bestimmung. Soweit § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW für den Gewahrsam eine entsprechende Anwendung des FamFG vorsieht, bezieht sich die Verweisung seit der Gesetzesänderung vom 13.08.2014 nunmehr eindeutig ausschließlich auf die Regelungen in dessen allgemeinen Teil, nicht auf die speziellen Regelungen betreffend die Verfahren in Freiheitsentziehungssachen in Buch 7 des FamFG1.
Aber auch aufgrund der in den maßgebenden landesgesetzlichen Vorschriften enthaltenen Verweisung auf die verfahrensrechtlichen Normen des Buches 1 des FamFG finden die §§ 70 ff. FamFG keine Anwendung. § 28 Abs. 4 Satz 2 PolG BW bestimmt für das Verfahren der gerichtlichen Ingewahrsamsnahme nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG BW eine entsprechende Anwendung nur der Abschnitte 1 bis 3 sowie 6, 7 und 9 des Buches 1 FamFG. Die Vorschrift betrifft nicht die Rechtsbeschwerde, die im Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 dieses Buches normiert ist. Vielmehr sieht § 28 Abs. 4 Satz 7 PolG BW im Fall der amtsgerichtlichen Ingewahrsamsnahme allein das Rechtsmittel der Beschwerde vor, für das die entsprechende Geltung der Regelungen des Buches 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 des FamFG bestimmt ist2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. April 2018 – StB 5/18