Der Eilantrag eines Journalisten, über die Kosten von Schutzmaßnahmen für das Wohnhaus des ehemaligen Ministerpräsidenten Wulff Auskunft zu erhalten, ist jetzt vom Verwaltungsgericht Hannover abgelehnt worden.

Ein Journalist hatAuskunft über die Höhe der Kosten von Schutzmaßnahmen für das Wohnhaus des Bundespräsidenten Wulff in Großburgwedel begehrt. Er beruft sich auf seinen Auskunftsanspruch aus dem Niedersächsischen Pressegesetz (NPresseG). Vorschriften über die Geheimhaltung stünden nicht entgegen, weil die Angabe der Gesamtkosten keinen Rückschluss auf die einzelne Art der Sicherung zulasse. Er sei auf eine umgehende Information angewiesen, weil nach einen Zeitungsartikel in der FAZ vom 14.01.2012 der niedrige Zinssatz für das Darlehen unter anderem darauf beruhen solle, dass sich der Wert des Hauses durch die teuren Sicherheitsmaßnahmen erhöht habe. Das durch das Finanzministerium vertretene Land Niedersachsen lehnte eine Beantwortung der Frage ab, weil eine Antwort Rückschlüsse auf das Sicherungskonzept zulasse. Mit dem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Hannover verfolgt der Journalist sein Ziel weiter, Auskunft über die Gesamtkosten für bauliche und sonstige Maßnahmen zum Schutze des damaligen Ministerpräsidenten Wulff auf seinem Grundstück in Burgwedel zu erhalten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nach der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, ob sich das Land Niedersachsen auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 NPresseG berufen kann. Ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes und ggfs. einer Beweiserhebung kann das Gericht nicht feststellen, ob der Einwand des Antragsgegners zutrifft, es lassen sich aus der Angabe der Gesamtbaukosten Rückschlüsse auf das gesamte Sicherungskonzept ziehen. Dies führt zu einer Abwägung zwischen dem Recht auf Auskunft und der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Berichterstattung auf der einen und den Grundrechten der von der Auskunft betroffenen Personen auf der anderen Seite. Diese Abwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Trifft die Annahme des Antragsgegners zu, führt dies zu einer realen Erhöhung des Risikos für Freiheit, Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit der zu schützenden Personen und der sie schützenden Sicherheitskräfte. Demgegenüber muss das Interesse des Journalisten zurückstehen, zumal er bereits über Teilinformationen verfügt, weil ihm die sichtbaren Bau- und Sicherheitsmaßnahmen benannt worden sind.
Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 6 B 498/12