Schutzzäune beim Musikfestival

Der Umstand, dass eine Gemeinde zur Durchführung eines Festivals für einige bebaute bzw. bewohnte Grundstücke die Errichtung von Schutzzäunen angeordnet hat, führt wegen unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit der Flächen nicht zu einer Bindung der Gemeinde. Die mit erheblichen Kosten verbundene Vollumzäunung sämtlicher Grundstücke steht nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu den betroffenen Nachbarrechten der angrenzenden Grundstückseigentümer und ist deshalb nicht zumutbar.

Schutzzäune beim Musikfestival

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den hier vorliegenden Fällen entschieden, dass die Gemeinde Übersee nicht verpflichtet war, in die Erlaubnisbescheide für die Durchführung des „Chiemsee Reggae Festival“ und des „Chiemsee Rocks“ im Jahr 2011 eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der klagenden Landwirte vollständig durch zwei Meter hohe Bauzäune gegen das Betreten der Festivalbesucher zu sichern gewesen wären.

Die Gemeinde Übersee veranstaltet regelmäßig das „Chiemsee Reggae Festival“ und das „Chiemsee Rocks“. Die Kläger sind Landwirte, deren Grundstücke sich in der Nähe von Flächen befinden, die vom Veranstalter zur Zeit des Festivals als Campingplätze, Stellplätze für Wohnmobile und Parkplätze genutzt werden. Sie möchten feststellen lassen, dass die Gemeinde verpflichtet war, die Erlaubnisbescheide für die Durchführung der Veranstaltungen durch eine Auflage zu ergänzen, nach der ihre Grundstücke gegen das Betreten bzw. Durchmarschieren der Festivalbesucher durch die Errichtung von Bauzäunen (2 m hoch, verschraubt, aushängesicher, mit Schutzbar-ren versehen) an den Grundstücksgrenzen zu sichern gewesen wären. Nachdem die Kläger vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg hatten, haben sie ihr Ziel vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof weiter verfolgt.

In seiner Urteilsbegründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass sich unter Beachtung nachbarrechtlicher, immissionsschutzrechtlicher und sicherheitsrechtlicher Grundsätze nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, ob durch den Festivalbetrieb im Jahr 2011 auf allen von den Klägern genannten Grundstücken das Entstehen erheblicher Nachteile durch Vermüllung und Niedertrampeln der Mähweiden zu befürchten war.

Jedenfalls sei das Auswahlermessen der Gemeinde, auf welche Weise sie den Schutz der Nachbarschaft sicherstellen wolle, im Zeitpunkt der Durchführung der Veranstaltungen nicht dergestalt reduziert gewesen, dass für die Grundstücke der Kläger ausschließlich die begehrte Vollumzäunung als Schutzauflage in die Erlaubnisbescheide hätte aufgenommen werden müssen. Die mit erheblichen Kosten verbundene Vollumzäunung sämtlicher Grundstücke wäre wohl nicht mehr in angemessenem Verhältnis zu der Bedeutung des auf Seiten der Kläger betroffenen Schutzgutes gestanden und deshalb nicht zumutbar gewesen.

Der Umstand, dass die Gemeinde für einige bebaute bzw. bewohnte Grundstücke die Errichtung von Schutzzäunen angeordnet habe, habe wegen unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit der Flächen nicht zu einer Bindung der Gemeinde geführt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 7. August 2013 – 10 B 13.1231 und 10 B 13.1234