Unter einer ständigen Anwesenheit einer Fachkraft im Pflegeheim ist ein ständiger aktiver Dienst während der Nacht, der sogenannten Nachtwache, zu verstehen. Dagegen ist eine lediglich ständig erreichbare, in einem Bereitschaftszimmer ruhende Fachkraft (Nachtbereitschaft), dafür nicht ausreichend.
Auch in den Nachtstunden bedürfen schwerstpflegebedürftige der Pflegestufe III der Hilfe durch eine Fachkraft.
So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall, in dem sich der Betreiber der Behindertenwohnstätte „B.“ für Schwerstbehinderte gegen den Bescheid des Landratsamtes wehrt, mit dem unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt wurde, dass in dem Wohngruppenbereich der „B.“ an jedem Tag zur Nachtzeit durchgehend mindestens eine Pflegefachkraft i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG als Nachtwache einzusetzen ist (Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2) und für den Fall, dass die Anordnung nicht bis zum 02.05.2012 umgesetzt ist, ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- EUR angedroht wurde (Nr. 3). Der Betreiber der Behindertenwohnstätte für Schwerstbehinderte beantragt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 17.02.2012 gegen den Bescheid des Landratsamtes.
In seinen Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht Stuttgart darauf verwiesen, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO das Gericht eine Interessenabwägung vorzunehmen hat zwischen den privaten Interessen des Antragstellers, vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens der angegriffenen Verfügung keine Folge leisten zu müssen, und dem öffentlichen Interesse, diese sogleich vollziehen zu können. Dabei kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs eine wesentliche, aber nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Ferner ist die sofortige Vollziehung auch einer rechtmäßigen Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn ein besonderes Vollzugsinteresse vorliegt.
Der Widerspruch des Antragstellers wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Rechtsgrundlage für die Anordnung, während der Nachtzeit mindestens eine Pflegefachkraft als Nachtwache einzusetzen ist § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG vom 10.06.20081 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 11.05.20102. Werden danach festgestellte Mängel nicht abgestellt, können gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die u.a. zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind.
Vorliegend liegt ein Mangel im Sinne des § 12 Abs. 1 LHeimG vor. Denn § 6 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 3 LHeimG verlangt, dass in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern auch nachts eine Fachkraft ständig anwesend sein muss. Das Wohnheim des Antragstellers für Schwerstbehinderte unterfällt dabei dem LHeimG (vgl. § 1 Abs. 1 LHeimG), auch wenn es zugleich eine Einrichtung der Eingliederungshilfe ist. Unterschiedliche Anforderungen für einzelne Einrichtungen, die von ihm erfasst werden, formuliert das LHeimG dabei grundsätzlich nicht. Unzweifelhaft sind in dem Heim auch pflegebedürftige Bewohner untergebracht, dies wird allein durch die Anzahl der in die Pflegestufen I bis III eingestuften Bewohner dokumentiert. Die Forderung nach ständiger Anwesenheit einer Fachkraft in der Nacht ist durch die seit Jahren in der Einrichtung praktizierte Form der bloßen Nachtbereitschaft nicht erfüllt. Nachtbereitschaft bedeutet hier, dass ein Pflegefachkraftmitarbeiter zur Nachtzeit ruhend/schlafend in einem Bereitschaftszimmer im Erdgeschoss des Gebäudes „vorgehalten wird“, ergänzt um eine 24 Stunden – Rufbereitschaft einer leitenden Pflegefachkraft, d.h. der Bedienstete muss sich nur für den Bedarfsfall bereit halten. Das Personal wird mittels der im Flur aktivierten Akustik-Alarmanlage bzw. einer bei einer Bewohnerin personenbezogen installierten Überwachung alarmiert. Diese Form der „Anwesenheit“ genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG. Eine Nachtbereitschaft unterscheidet sich der Sache nach von einer Nachtwache. Letztere beinhaltet einen aktiven Dienst während der Nachtzeit, in dem neben der Versorgung von Pflegebedürftigen etwa auch Bewohner kontrolliert und überwacht werden. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG die Anforderung des § 5 HeimPersV übernehmen wollen3, so dass mit der ständigen Anwesenheit der Sache nach eine Nachtwache gemeint ist. Nachtwache setzt eine ständige körperliche Anwesenheit einer Pflegefachkraft voraus, die Fachkraft muss ständig rufbereit sein, d.h. sie muss in der Nacht wachen, eine irgendwie geartete Form der Verfügbarkeit oder Erreichbarkeit eines Pflegefachkraftmitarbeiters reicht nicht aus4.
Eine Anordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LHeimG zur Durchsetzung der Anforderung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG bedarf jedoch zuvor der Prüfung, ob von der Anforderung abgewichen werden kann. Eine solche Abweichmöglichkeit sieht das Gesetz selbst in § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG vor. Nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift regelt das Nähere hierzu die Rechtsverordnung nach § 24 LHeimG. Bislang hat das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien, Frauen und Senioren eine Rechtsverordnung nach § 24 Nr. 2 LHeimG noch nicht erlassen. Nach § 19 LHeimG gilt danach solange die auf der Grundlage des § 3 Heimgesetzes des Bundes erlassene Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (Heimpersonalverordnung – HeimPersV) fort. § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV fordert – wie nunmehr § 6 Abs. 2 Nr. 3 -, dass in Heimen mit pflegebedürftigen Bewohnern auch bei Nachtwachen mindestens eine Fachkraft ständig anwesend sein muss. Von dieser Anforderung kann nach § 5 Abs. 2 HeimPersV mit Zustimmung der zuständigen Behörde abgewichen werden, wenn dies für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner erforderlich oder ausreichend ist. Die Frage, ob von der Anforderung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG abgewichen werden kann, beantwortet sich danach nach § 5 Abs. 2 HeimPersV.
Das Landratsamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend geprüft, ob nach dieser Vorschrift eine Ausnahme erteilt werden kann und hat dies im Ergebnis auch zutreffend verneint. Die Erteilung einer Ausnahme hat zunächst vor der Erwägung zu erfolgen, dass mit der Regelung ein einheitlicher Mindeststandard bei der Personalausstattung in Heimen gewährleistet werden soll. Eine Abweichung kommt danach nur bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles in Betracht. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit eine notwendige Flexibilität bei der personellen Ausstattung ermöglicht werden. Nach Sinn und Zweck der Regelung und unter Berücksichtigung des in § 2 LHeimG niedergelegten Zwecks des Gesetzes kommt eine Abweichung danach alleine im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen an die eingesetzte Nachtwache, also ob eine Pflegefachkraft i.S.d. § 6 HeimPersV eingesetzt werden muss, in Betracht, nicht jedoch im Hinblick darauf – wovon offenbar die Beteiligten ausgehen – ob von dem Erfordernis der ständigen Anwesenheit während der Nachtzeit im Sinne eines (aktiven) Nachtdienstes abgewichen werden kann. Aus § 7 HeimPersV, der als Auslegungsvorschrift bei Heimen für behinderte Volljährige mit herangezogen werden kann, ergibt sich insoweit nichts anderes. Da der Antragsteller jedoch weiterhin die praktizierte Form der Nachtbereitschaft fortführen will, hat das Landratsamt daher im Ergebnis zutreffend dargelegt, dass eine Ausnahme nicht erteilt werden kann und hat daher frei von Rechtsfehlern die Erfüllung der gesetzlichen Anforderung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG gemäß § 12 Abs. 1 LHeimG in Nr. 1 der angefochtenen Verfügung umgesetzt.
Die „Vereinbarung“ der Beteiligten von 2004 steht der Anordnung bereits deshalb nicht entgegen, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen durch das zum 01.07.2008 in Kraft getretene Landesheimgesetz geändert haben, zudem hat sich auch die Pflegegruppeneinstufung der Bewohner seit 2004 verändert.
Selbst bei einer anderen Form des Verständnisses der Ausnahmeregelung könnte im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nachtbereitschaft ohne ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft bzw. einer nachgeschulten Hilfskraft für eine fachgerechte Betreuung der Heimbewohner ausreichend ist. Im Heim des Antragstellers sind schwerstbehinderte Menschen untergebracht, die vorwiegend nicht nur leicht pflegebedürftig sind, vielmehr ist fast die Hälfte der 38 Bewohner in die Pflegestufen II (9 Bewohner) und III (8 Bewohner) eingruppiert, so dass bei diesen eine Schwer- bzw. Schwerstpflegebedürftigkeit i.S.d. §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB XI festgestellt worden ist. Pflegebedürftige der Pflegestufe III sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI Schwerstpflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Bereits der Umstand, dass danach derzeit 8 Bewohner auch nachts der Hilfe bedürfen, erfordert gerade die ständige Anwesenheit einer Pflegefachkraft oder entsprechend nachgeschulten Hilfskraft und nicht lediglich die Möglichkeit, dass eine Fachkraft oder eine nachgeschulte Kraft mittels Akustikmelder auf einen Vorfall aufmerksam gemacht wird. Auch die vom Antragsgegner in der Verfügung angeführten Missstände, die bei Heimbegehungen festgestellt wurden und die Auswertung der Vorkommnisse in den Nachtzeiten, untermauern diese Einschätzung weiter. Der Verweis des Antragsgegners auf die Entwicklung der Eingruppierung der Schwerstbehinderten in Hilfsbedarfsgruppen auf der Grundlage des SGB IX ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Schwerbehinderteneigenschaft bzw. deren Grad einerseits und die Pflegebedürftigkeit andererseits regeln den Hilfsbedarf der Bewohner unter verschiedenen Gesichtspunkten. Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich dabei ausschließlich am Hilfsbedarf bei den in § 14 SGB XI angeführten Verrichtungen. Das Heimgesetz nimmt in § 6 Abs. 2 Nr. 3 dann auch die Pflegebedürftigkeit der Bewohner in den Blick und normiert die Mindestpersonalausstattung für eine unter das Landesheimgesetz fallende Einrichtung hieran.
Eine von der Erfüllung der Anforderung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG zu unterscheidende Frage ist dagegen, welcher Ausbildung im Einzelfall die Kraft bedarf, die den Nachtdienst zu leisten hat. Hier hat das Landratsamt bereits im Tenor der Entscheidung auf die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung verwiesen, die auf den Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19.03.2001 und seine späteren Änderungen bzw. Verlängerungen, zuletzt vom 14.12.2010, zurückgeht. Eine Ausnahmegenehmigung von der Forderung nach der ständigen Anwesenheit einer Pflegefachkraft setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller seine Verpflichtung nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 LHeimG anerkennt und dann ggf. eine Ausnahmegenehmigung beantragt, falls er für die ständige Anwesenheit in der Nachtzeit etwa nachgeschulte Kräfte einsetzen will.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Anordnung habe eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Abs. 3 SGB XII zur Folge, so dass das Landratsamt nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHeimG ein Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe anzustreben habe, was bislang nicht erfolgt sei, folgt hieraus keine Rechtswidrigkeit der Anordnung. Der Antragsteller kann sich auf einen Beteiligungsmangel nicht berufen, weil die Verfahrensregelung nicht seinem Interesse dient5.
In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO. Darüber hinaus liegt auch in der Sache ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung unter Nr. 1 vor, das über das allgemeine Vollzugsinteresse hinausgeht. Der besondere Hilfebedarf der Bewohner und die große Anzahl der Pflegebedürftigen erfordert – zu deren eigenen Schutz – eine sofortige Umsetzung der Anordnung.
Die Zwangsgeldandrohung entspricht den §§ 18, 19 Abs. 1 und 2, 20 und 23 LVwVG.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 24. April 2012 – 4 K 897/12
- GBl. S. 169[↩]
- GBl. S. 404[↩]
- vgl. LT-Drucks. 14/2535, S. 40[↩]
- vgl. zur vergleichbaren Vorschrift des § 5 HeimPersV: Bayer. VGH, Beschl. v. 12.04.2000 – 22 CS 99.3761, GewArch 2000, 283; Giese in: Dahlem/Giese/Igel/Klie, Heimgesetz, Band 1, § 5 HeimPersV Rn. 7[↩]
- vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.09.2004 – 14 S 2260/02; VG Sigmaringen, Urt. v. 31.01.2007 – 1 K 472/05[↩]











