Nach der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Niedersachsen (oder ähnlich etwa auch in Nordrhein-Westfalen) darf der Bürger in der Regel gegen einen belastenden Verwaltungsakt sofort Klage erheben, ohne der Behörde vorher Gelegenheit zur Selbstkorrektur gegen zu müssen. Die Kosten des Verfahrens sind in diesem Fall der beklagten Behörde aufzuerlegen, weil sie den angefochtenen Bescheid aufgehoben und somit dem Begehren des Klägers entsprochen hat.
Aus der auch im Rahmen des § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigenden Regelung des § 156 VwGO1 ergibt sich hier nichts anderes. Nach § 156 VwGO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Der Beklagte hat hier aber dadurch Anlass zur Klageerhebung gegeben, dass er den angefochtenen Bescheid erlassen hat, den er selbst – wie der Änderungsbescheid zeigt – nunmehr für rechtswidrig hält.
Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er sie am 26. Mai 2010 von dem ihm zustehenden Rechtsmittel – nämlich der Anfechtungsklage – Gebrauch gemacht hat, anstatt abzuwarten, ob der Beklagte den Bescheid selbst korrigieren wird. Seit der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Niedersachsen durch § 8a Abs. 1 AGVwGO verlangt die Rechtsordnung vom Bürger gerade nicht mehr, dass er sich vor der Klageerhebung an die Behörde wendet und ihr Gelegenheit zur Selbstkorrektur eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gibt. Dieser Wille des Gesetzgebers darf nicht dadurch umgangen werden, dass die Gerichte über § 156 VwGO quasi „durch die Hintertür“ eine Art informelles Widerspruchsverfahren einführen, in dem sie dem Bürger die Verfahrenskosten auferlegen, wenn er gegen einen belastenden Verwaltungsakt ohne Rücksprache mit der Behörde sofort Klage erhebt. Dies gilt um so mehr, als eine formlose Bitte an die Behörde, ihre Entscheidung nochmals zu überprüfen, nicht den Lauf der Klagefrist nach § 74 VwGO hemmt und der Bürger, der eine solche Bitte äußert, daher mit dem Risiko belastet ist, die Klagefrist zu versäumen.
Nur wenn es sich um einen offensichtlichen Fehler handelt, bei dem ein vernünftiger Betrachter davon ausgehen muss, dass die Behörde ihn unverzüglich und unbürokratisch beheben wird (etwa einen offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler), und wenn noch ausreichend Zeit bis zum Ablauf der Klagefrist verbleibt, wird man verlangen können, dass der Betroffene der Behörde vor Klageerhebung Gelegenheit zur Selbstkorrektur gibt2. So liegt es hier aber nicht. Die Einwände des Klägers gegen den Bescheid betrafen keinen offensichtlichen Schreib- oder Rechenfehler, sondern eine komplexe Rechts- und Tatsachenfrage. Die Klage wurde auch erst wenige Tage vor Ablauf der Klagefrist erhoben.
Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 11 A 1334/10











