Sicherheit und Ordnung in Sachsen-Anhalt

Die im März 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sind teilweise verfassungswidrig. Das Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt hat einem entsprechenden Normenkontrollantrag von Landtagsabgeordneten zweier Oppositionsfraktionen, die sich gegen das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vom 26.03.2013 wendeten, stattgegeben.

Sicherheit und Ordnung in Sachsen-Anhalt

Für nichtig erklärt hat das Landesverfassungsgericht die Regelung des § 17c SOG LSA, die es der Polizei zur Gefahrenabwehr erlaubt, ohne Wissen der betroffenen Personen Telekommunikationsinhalte und -umstände durch den Einsatz technischer Mittel zu erheben. Zwar verfolgt der Gesetzgeber mit der Vorschrift einen legitimen Zweck. Da jedoch die technischen Voraussetzungen derzeit noch nicht geschaffen sind, konnte der Gesetzgeber die hierfür erforderliche verantwortliche Abwägungsentscheidung noch nicht treffen.

Verfassungswidrig ist ferner die Ermächtigung der Kommunen gemäß § 94a SOG LSA, für bestimmte öffentliche Bereiche zu bestimmten Zeiten den Verkauf und Genuss alkoholischer Getränke und sowie das Mitführen von Glasgetränkebehältnissen zu verbieten. Hierfür fehlt es bislang an tragfähigen und nachvollziehbaren Sachgründen.

Bestätigt hat das Landesverfassungsgericht dagegen die Neuregelung des § 33 SOG LSA, der der Polizei die Unterbrechung und Verhinderung von Kommunikationsverbindungen gestattet.

Hinsichtlich der Videoaufzeichnung bei Personen- und Fahrzeugkontrollen, weiterer Regelungen zur Erhebung von Telekommunikationsinhalten und -umständen sowie der Untersuchung von Personen mit potentiell gefährlichen Krankheitserregern hat das Landesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12 2015 verfassungskonforme Neuregelungen zu schaffen. Bis dahin sind die Vorschriften nach Maßgabe des Urteils anwendbar.

Landesverfassungsgericht Sachsen -Anhalt, Urteil vom 11. November 2014 – LVerwaltungsgericht 9/13