Sitzengeblieben

Ein die vorläufige Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe im Wege der einstweiligen Anordnung begründender Anordnungsanspruch setzt grundsätzlich die Glaubhaftmachung voraus, dass eine rechtsfehlerfreie Wiederholung der Versetzungsentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Versetzung des Schülers führen wird.

Sitzengeblieben

Der Versetzungsentscheidung ist bei der zu treffenden Prognose, ob eine erfolgreiche Teilnahme des Schülers am Unterricht des nächst höheren Schuljahrgangs zu erwarten ist, der tatsächliche Leistungsstand und das tatsächliche Leistungsvermögen des Schülers auch dann zugrunde zu legen, wenn schulrechtlich vorgesehene Informations- und Fördermaßnahmen unterblieben sind.

Nicht erbrachte Hausaufgaben können im Rahmen einer pädagogischen Wertung in die Notengebung auch dann einfließen, wenn der Schüler diese im Rahmen eines Erziehungsmittels („Nachsitzen“) nachholen musste.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.Oktober 2009 – 2 ME 307/09