Sitzungsausschluss wegen Fraktionsausschluss ?

Der Ausschluss eines Fraktionsmitgliedes aus der Fraktion ist nur dann gerechtfertigt, wenn er auf Tatsachen beruht, die geeignet sind zu belegen, dass dieses Fraktionsmitglied für die Störung des Vertrauensverhältnisses verantwortlich ist. Dabei muss die Verantwortlichkeit für den entstandenen Konflikt dem Fraktionsmitglied eindeutig zuzuordnen sein.

Sitzungsausschluss wegen Fraktionsausschluss ?

Außerdem ist für einen auf die Störung des Vertrauensverhältnis gestützten Fraktionsausschluss eine Prognose dafür erforderlich, dass das Vertrauen nicht wieder hergestellt werden kann.

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde der CDU-Fraktion gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts1, dass ein ausgeschlossenes Fraktionsmitglied vorläufig weiter an den Fraktionssitzungen teilnehmen darf, zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte mit Beschluss vom 5. April 2012 die CDU-Fraktion der Stadtverordnetenversammlung verpflichtet, ein am 19.03.2012 ausgeschlossenes Mitglied weiterhin an deren Sitzungen teilnehmen zu lassen, bis über eine Klage des Mitglieds gegen den Fraktionsausschluss entschieden sei. Hiergegen hat die CDU-Fraktion Beschwerde erhoben.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen könne unterstellt werden, dass es zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses innerhalb der CDU-Fraktion gekommen sei, wozu eine Pressemitteilung des ausgeschlossenen Fraktionsmitgliedes vom 10.03.2012 beigetragen haben könne. Der Ausschluss dieses Mitgliedes aus der Fraktion sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn er auf Tatsachen beruhe, die geeignet seien zu belegen, dass dieses Fraktionsmitglied für die Störung des Vertrauensverhältnisses verantwortlich sei. Nur wenn die Verantwortlichkeit für den entstandenen Konflikt dem Fraktionsmitglied eindeutig zuzuordnen sei, könne dieser Konflikt willkürfrei durch dessen Ausschluss gelöst werden. Hierfür fehle es aber an hinreichenden Tatsachen, denn die bekannt gewordenen Vorgänge im Zusammenhang mit der Klausurtagung der CDU-Fraktion vom 10.03.2012 seien ein Beleg dafür, dass das Vertrauensverhältnis bereits aufgrund von Umständen belastet gewesen sei, die nicht dem ausgeschlossenen Mitglied zuzurechnen seien. Für einen auf die Störung des Vertrauensverhältnis gestützten Fraktionsausschluss sei weiterhin eine Prognose dafür erforderlich, dass das Vertrauen nicht wieder hergestellt werden könne. Stütze die Fraktion ihre Prognose auf die Annahme, dass das Fraktionsmitglied zu einer Klärung des Konfliktes nicht bereits sei, müsse sie die hierfür maßgeblichen Gründe dem Betroffenen vor der Entscheidung über den Ausschluss mitteilen und ihm die Möglichkeit bieten, sich mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall sei dies nur unzureichend erfolgt.

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 14. August 2012 – 1 B 98/12

  1. VG Bremen, Beschluss vom 05.04.2012 – 1 V 445/12[]