Die im Einzelfall durch die Behörde angeordnete sofortige Vollziehbarkeit setzt ein besonderes öffentliches Interesse gerade am sofortigen, also dringenden Vollzug des Verwaltungsakts voraus. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung dagegen nicht tragen.
Ist ein Sachverhalt vom Gesetzgeber nicht als typischerweise dringlich eingestuft und mit einem generellen Ausschluss des Suspensiveffekts etwaiger Rechtsmittel nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO versehen worden, ist für die im Einzelfall mögliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eine eigenständige Verfügung erforderlich, die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung erfordert. Inhaltlich ist dieses Vollziehungsinteresse nicht nur ein gesteigertes Erlassinteresse, sondern von qualitativ anderer Art. Denn in deutlicher Unterscheidung zu dem öffentlichen Interesse, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigt, muss sich das besondere Vollziehungsinteresse gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerade auf den sofortigen, also dringenden Vollzug des Verwaltungsakts beziehen. Bezugspunkt ist insofern die Dimension „Zeit“ und es werden besondere Gründe für die alsbaldige, vor der Entscheidung über das Rechtsmittel erfolgende Verwirklichung des Verwaltungsakts gefordert. Nur diese Eilbedürftigkeit ist in der Lage, die Durchbrechung des vom Gesetzgeber als Regelfall vorgesehenen Suspensiveffekts zu rechtfertigen1. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Grundverfügung allein kann die Anordnung der sofortigen Vollziehung dagegen nicht tragen2.
Der Regelungsgehalt der auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist daher auf den Zwischenzeitraum während des Laufs des gerichtlichen Verfahrens bezogen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO daher der besonderen Begründung.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Oktober 2010 – 9 S 1937/10










