Sofortvollzug einer Straßenbaumaßnahme – und die Umgehung seiner Aussetzung

Die pri­vat­recht­li­che Ei­gen­tü­mer­po­si­ti­on des Vor­ha­ben­trä­gers einer Stra­ßen­bau­maß­nah­me gibt die­sem – jen­seits von Maß­nah­men zur Ver­kehrs­si­che­rung – keine Be­fug­nis zur Durch­füh­rung von Ar­bei­ten der Bau­feld­frei­ma­chung und sons­ti­ger Vor­ab­maß­nah­men, die der Sache nach der vor­zei­ti­gen Um­set­zung eines Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­ses die­nen, des­sen Voll­zug gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO, § 17e Abs. 2 FStrG um­fas­send aus­ge­setzt wor­den ist. Hier­zu zählt ins­be­son­de­re das Fäl­len von Bäu­men, das Ent­fer­nen von Obst­ge­höl­zen und Strauch­werk, das Fan­gen und Um­set­zen von Am­phi­bi­en und die An­la­ge eines Er­satz­laich­ge­wäs­sers.

Sofortvollzug einer Straßenbaumaßnahme – und die Umgehung seiner Aussetzung

Sol­len nach um­fas­sen­der ge­richt­li­cher Aus­set­zung des So­fort­voll­zugs ein­zel­ne Vor­ab­maß­nah­men (ins­be­son­de­re sol­che na­tur­schutz­fach­li­cher Art) in vor­zei­ti­ger Um­set­zung des Plan­fest­stellungs­be­schlus­ses durch­ge­führt wer­den, be­darf es eines Ab­än­de­rungs­an­trags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, um deren ge­richt­li­che Frei­ga­be zu er­rei­chen.

Gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle des sog. faktischen Vollzugs, d.h. bei einem Verstoß gegen die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers treffen. Hierzu gibt der dem Gericht unterbreitete Sachverhalt, wie er sich nach dem Vorbringen der Antragsteller und der Erwiderung des Antragsgegners darstellt, in nachfolgendem Umfang Anlass.

Zwar ist es dem Antragsgegner nicht verwehrt, als Eigentümer und Besitzer des ehemaligen Kleingartengeländes aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht dort befindliche bauliche Anlagen, die nach seiner Darstellung baufällig und dem Vandalismus preisgegeben sind, zu beseitigen. Aus demselben Grund sind dem Antragsgegner auch Maßnahmen zur Sicherung des Geländes vor unbefugtem Zutritt und die Entsorgung von Abfällen erlaubt.

Seine privatrechtliche Eigentümerposition gibt dem Antragsgegner jedoch keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung und sonstiger Vorabmaßnahmen, die der Sache nach der vorzeitigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.12.2010 dienen, dessen Vollzug vorläufig untersagt ist. Hierzu zählt insbesondere das Fällen von Bäumen1 sowie das Entfernen von Obstgehölzen und Strauchwerk; gerade insoweit können naturschutzrechtliche Belange berührt sein, die zu rügen insbesondere der Antragsteller zu 1 befugt ist. Nicht erlaubt ist ferner das Fangen und Umsetzen von Amphibien, auch wenn dies unter naturschutzfachlicher Begleitung erfolgt. Dies alles kann naturschutzrechtliche Eingriffe darstellen. Sie sind Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplans und damit der Planfeststellung, deren Vollzug vorläufig ausgesetzt ist. Die im Beschluss vom 31.03.2011 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage umfasst schließlich auch die Anlage des erwähnten Amphibienlaichgewässers. Zu einer weitergehenden Präzisierung der zu unterlassenden Maßnahmen bietet der knappe Vortrag der Beteiligten weder Anlass noch Grundlage.

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im die Aussetzung der Vollziehung anordnenden Beschluss ausgeführt hat, ist der Antragsgegner durch die darin angeordnete aufschiebenden Wirkung der Klage nicht an verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung des Planvollzugs gehindert, namentlich kann er – auf eigenes Risiko – die Ausführungsplanung und die Ausschreibung von Bauleistungen vorantreiben. Der tatsächliche Vollzug von Maßnahmen der im vorstehenden Absatz beschriebenen Art ist, auch wenn er auf eigenem Gelände stattfindet, keine „verwaltungsinterne“ Maßnahme mehr. Dem Antragsgegner steht insoweit allerdings frei, im Rahmen eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ggf. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einzelner Vorabmaßnahmen geltend zu machen und zu begründen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 9 VR 2.12

  1. das nach Angaben des Antragsgegners derzeit aber auch nicht beabsichtigt ist[]