Die privatrechtliche Eigentümerposition des Vorhabenträgers einer Straßenbaumaßnahme gibt diesem – jenseits von Maßnahmen zur Verkehrssicherung – keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung und sonstiger Vorabmaßnahmen, die der Sache nach der vorzeitigen Umsetzung eines Planfeststellungsbeschlusses dienen, dessen Vollzug gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO, § 17e Abs. 2 FStrG umfassend ausgesetzt worden ist. Hierzu zählt insbesondere das Fällen von Bäumen, das Entfernen von Obstgehölzen und Strauchwerk, das Fangen und Umsetzen von Amphibien und die Anlage eines Ersatzlaichgewässers.
Sollen nach umfassender gerichtlicher Aussetzung des Sofortvollzugs einzelne Vorabmaßnahmen (insbesondere solche naturschutzfachlicher Art) in vorzeitiger Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden, bedarf es eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, um deren gerichtliche Freigabe zu erreichen.
Gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache im Falle des sog. faktischen Vollzugs, d.h. bei einem Verstoß gegen die gerichtlich angeordnete aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers treffen. Hierzu gibt der dem Gericht unterbreitete Sachverhalt, wie er sich nach dem Vorbringen der Antragsteller und der Erwiderung des Antragsgegners darstellt, in nachfolgendem Umfang Anlass.
Zwar ist es dem Antragsgegner nicht verwehrt, als Eigentümer und Besitzer des ehemaligen Kleingartengeländes aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht dort befindliche bauliche Anlagen, die nach seiner Darstellung baufällig und dem Vandalismus preisgegeben sind, zu beseitigen. Aus demselben Grund sind dem Antragsgegner auch Maßnahmen zur Sicherung des Geländes vor unbefugtem Zutritt und die Entsorgung von Abfällen erlaubt.
Seine privatrechtliche Eigentümerposition gibt dem Antragsgegner jedoch keine Befugnis zur Durchführung von Arbeiten der Baufeldfreimachung und sonstiger Vorabmaßnahmen, die der Sache nach der vorzeitigen Umsetzung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29.12.2010 dienen, dessen Vollzug vorläufig untersagt ist. Hierzu zählt insbesondere das Fällen von Bäumen1 sowie das Entfernen von Obstgehölzen und Strauchwerk; gerade insoweit können naturschutzrechtliche Belange berührt sein, die zu rügen insbesondere der Antragsteller zu 1 befugt ist. Nicht erlaubt ist ferner das Fangen und Umsetzen von Amphibien, auch wenn dies unter naturschutzfachlicher Begleitung erfolgt. Dies alles kann naturschutzrechtliche Eingriffe darstellen. Sie sind Gegenstand des landschaftspflegerischen Begleitplans und damit der Planfeststellung, deren Vollzug vorläufig ausgesetzt ist. Die im Beschluss vom 31.03.2011 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage umfasst schließlich auch die Anlage des erwähnten Amphibienlaichgewässers. Zu einer weitergehenden Präzisierung der zu unterlassenden Maßnahmen bietet der knappe Vortrag der Beteiligten weder Anlass noch Grundlage.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im die Aussetzung der Vollziehung anordnenden Beschluss ausgeführt hat, ist der Antragsgegner durch die darin angeordnete aufschiebenden Wirkung der Klage nicht an verwaltungsinternen Maßnahmen zur Vorbereitung des Planvollzugs gehindert, namentlich kann er – auf eigenes Risiko – die Ausführungsplanung und die Ausschreibung von Bauleistungen vorantreiben. Der tatsächliche Vollzug von Maßnahmen der im vorstehenden Absatz beschriebenen Art ist, auch wenn er auf eigenem Gelände stattfindet, keine „verwaltungsinterne“ Maßnahme mehr. Dem Antragsgegner steht insoweit allerdings frei, im Rahmen eines Abänderungsantrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO ggf. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung einzelner Vorabmaßnahmen geltend zu machen und zu begründen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Februar 2012 – 9 VR 2.12
- das nach Angaben des Antragsgegners derzeit aber auch nicht beabsichtigt ist[↩]











