Die Hochschule für Film und Fernsehen „Konrad Wolf“ muss Verwaltungsgebühren für die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Sondernutzungserlaubnis in Berlin zahlen, entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht, es besteht keine Gebührenfreiheit.
Die Klägerin, eine staatliche Hochschule des Landes Brandenburg, bildet Studenten für Film- und Fernsehproduktionen aus. Dabei werden auch Übungsfilme auf öffentlichen Straßen des Landes Berlin gedreht. Für die damit verbundene Straßenbenutzung erhielt sie in Berlin eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung („Drehgenehmigung“); für die Erteilung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 550 € festgesetzt. Dagegen wandte die Klägerin ein, sie könne sich auf persönliche Gebührenfreiheit berufen. Der von ihr gegen die Gebührenerhebung eingelegte Widerspruch blieb jedoch ohne Erfolg; für das Widerspruchsverfahren fiel eine weitere Gebühr in Höhe von 550 € an. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin die Gebührenfestsetzungen aufgehoben1; diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geändert und die Klage abgewiesen2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt die Revision der Hochschule gegen das klageabweisende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg mit Ausnahme der Widerspruchsgebühr zurückgewiesen. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen persönlicher Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt); sie wird nicht nach dem Haushaltsplan des Landes Brandenburg für Rechnung des Landes verwaltet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen eigenen Haushalt in Form eines Wirtschaftsplanes aufstellt. Im Haushaltsplan des Landes Brandenburg werden im Einzelplan 06 (Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur) zwar die Landeszuweisungen an die Klägerin als Ausgaben des Landes aufgeführt; die Einzelheiten des Wirtschaftsplanes der Klägerin werden im Landeshaushalt jedoch nur nachrichtlich als Erläuterungen wiedergegeben.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 3 C 43.09











