Der Straßenverkauf ist nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz möglich. Auch der Gastronomiebetrieb eines geschlossenen Campingplatzes darf Speisen im Straßenverkauf anbieten.

So hat das Verwaltungsgericht Mainz in dem hier vorliegenden Fall eines Campingplatzbetreibers entschieden, der sich mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die Verfügung gewehrt hat, nach der er den zum Campingplatz gehörenden Gastronomiebetrieb einzustellen hatte. Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag hinsichtlich der vollständigen Untersagung des Gastronomiebetriebs statt; keinen Erfolg hatte der Antragsteller, soweit die angeordnete Schließung des Campingplatzes auch für Dauercamping gelten soll.
Durch eine Verfügung der zuständigen Kreisverwaltung vom 8. April 2020 ist dem Antragsteller aufgegeben worden, den von ihm geführten Campingplatz (ausgenommen die Nutzung zu nicht touristischen Zwecken) einschließlich des dazugehörigen Gastronomiebetriebs einzustellen. Als Begründung ist angeführt worden, dass die abgeholten Speisen und Getränke im Umfeld des Campingplatzes konsumiert würden; entsprechende Personenansammlungen hätten im Bereich der Anlage festgestellt werden können. Dagegen wandte sich der Campingplatzbetreiber mit einem vorläufigen Rechtsschutzantrag und machte im Kern geltend, ähnlich wie für eine Ferienwohnung müsse die Nutzung des Campingplatzes auch durch Dauercamper weiterhin erlaubt sein. Die Abgabe von Lebensmitteln erfolge auf seinem eigenen Gelände vorschriftengetreu.
In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Mainz ausgeführt, dass die auf das Infektionsschutzgesetz und die Vierte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gestützte Verfügung sich als rechtmäßig erweise, soweit der Antragsteller seinen Campingplatz auch privaten Dauercampern (ohne dortigen Erstwohnsitz) öffne. Die Verordnung schließe den touristischen Betrieb von Campingplätzen ausdrücklich aus. Zur effektiven Abwehr von Gefahren der Gesundheit der Bevölkerung durch COVID-19 und unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Campingplatzbetreibers sei die Untersagung der Nutzung der Campinganlage durch Dauercamper nicht zu beanstanden. Anders als für Ferienwohnungen lasse sich nämlich die notwendige Abgrenzung von Campern auf der Anlage nicht herstellen.
Die vollständige Schließung des Gastronomiebetriebs auch hinsichtlich des Straßenverkaufs von verzehrfertigen Speisen und Getränken dürfe von dem Antragsteller hingegen nicht gefordert werden. Der Straßenverkauf sei nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes möglich. Angesichts dieser normativen Interessenbewertung könne von dem Speisenanbieter kein Verhalten verlangt werden, das auf einen Verzehr der gekauften Speisen zu Hause hinwirke. In Rheinland-Pfalz gelte keine Ausgangssperre, sondern eine Kontaktbeschränkung, die auch den Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich unterbinde. Deren Kontrolle sei auch hier Aufgabe der zuständigen Behörden.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 24. April 2020 – 1 L 253/20.MZ
Bildnachweis:
- Gewerbegebiet,Einkaufszentrum,: Wikipedia