Sperrgrundstücke

Die mit der Recht­spre­chung zu Sperr­grund­stü­cken ver­bun­de­nen Ein­schrän­kun­gen der Kla­ge­mög­lich­kei­ten von Grund­stücks­ei­gen­tü­mern fin­den ihren Grund in der durch die Rechts­weg­ga­ran­tie des Art. 19 Abs. 4 GG vor­ge­ge­be­nen sub­jek­tiv-recht­li­chen Kon­zep­ti­on des Rechts­schut­zes gegen die öf­fent­li­che Ge­walt. Dient das durch eine Bür­ger­initia­ti­ve er­wor­be­ne Grund­ei­gen­tum al­lein als Mit­tel, um eine In­ter­es­sen­ten­kla­ge im Ge­wand der Ver­letz­ten­kla­ge zu er­he­ben, recht­fer­tigt dies den Vor­wurf der un­zu­läs­si­gen Rechts­aus­übung auch dann, wenn die Bür­ger­initia­ti­ve Voll­ei­gen­tum und nicht nur eine „for­ma­le Hülle“ er­wor­ben hat.

Sperrgrundstücke

Ent­fal­tet ein Plan­fest­stel­lungs­be­schluss für die Va­ri­an­ten­aus­wahl im an­schlie­ßen­den Teil­ab­schnitt nur in­so­weit eine Vor­wir­kung, als er die in Be­tracht kom­men­den Va­ri­an­ten re­du­ziert, recht­fer­tigt dies nicht die An­nah­me eines Zwangs­punk­tes.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht der Hinweis eines Planbetroffenen auf seine Eigentümerstellung zwar in aller Regel aus, um im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aufzuzeigen. Grundsätzlich unerheblich ist auch, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Eine andere rechtliche Beurteilung ist aber dann gerechtfertigt, wenn das Eigentum nur deshalb erworben worden ist, um die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO einem Eigentümer vorbehalten ist1. Davon ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände ohne Weiteres erkennen lassen, dass an der erworbenen Rechtsstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist2. Dies ist hier der Fall.

Unstreitig hat der Kläger im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall allerdings an dem im geplanten Trassenverlauf der VKE 11 (dem Folgeabschnitt zum dem hier geplanten Autobahnabschnitt) belegenen Grundstück zum Verkehrswert vollumfänglich Eigentum erworben. Seine Eigentümerstellung stellt sich daher nicht als bloß „formale Hülle“ ohne substanziellen Inhalt dar3. Er hat aber trotz seiner uneingeschränkten Eigentümerstellung kein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an der erworbenen Rechtsstellung. Grund für den Erwerb des Grundstücks war allein dessen Lage im voraussichtlichen Trassenverlauf des sich an den planfestgestellten Abschnitt anschließenden Abschnitts der Neubautrasse (VKE 11) und die damit – nach Ansicht des Klägers – verbundene Möglichkeit, den Klageweg auch gegen den hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss zu beschreiten, um seinen Vorstellungen über die richtige Trassenwahl gerichtlich Geltung zu verschaffen. Dies legen nicht nur der Zeitpunkt des Kaufes unmittelbar nach der Festlegung der Trasse im Linienbestimmungsverfahren sowie das von Anfang an fehlende Gebrauchsinteresse des Klägers und die fehlende Wirtschaftlichkeit des Erwerbes nahe, sondern ist auch durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Diese haben erklärt, zwar sei auch beabsichtigt gewesen, das Grundstück in seiner landwirtschaftlichen Nutzung und damit als Teil der vorhandenen Landschaft zu schützen, es sei aber klar, dass der Kläger das Grundstück nie erworben hätte, wenn es nicht in dem voraussichtlichen Trassenverlauf des anschließenden Abschnitts liegen würde und damit als Sperrgrundstück geeignet wäre.

Die von dem Kläger und von Stimmen in der Literatur4 gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sperrgrundstücken vorgebrachten grundsätzlichen Einwände überzeugen das Bundesverwaltungsgericht nicht. Die mit dieser Rechtsprechung verbundenen Einschränkungen der Klagemöglichkeiten von Grundstückseigentümern finden ihren Grund in der durch die Rechtsweggarantie des Art.19 Abs. 4 GG vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt (§ 42 Abs. 2 und § 113 VwGO)5. § 42 Abs. 2 VwGO eröffnet nur der Verletztenklage den Zugang zur sachlichen Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die Verwaltungsgerichte und beschränkt damit gleichzeitig inzident die Reichweite der Kontrolle der Gerichte gegenüber der Verwaltung6. Mit dieser für das Verwaltungsstreitverfahren tragenden Systementscheidung hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen eine allgemeine Gesetzmäßigkeitskontrolle im Wege der Interessentenklage entschieden. Eine solche ist außerhalb des Regelungsbereichs des Art.19 Abs. 4 GG angesiedelt und setzt daher eine besondere gesetzliche Zulassung voraus7. Für anerkannte Naturschutz- und Umweltschutzvereinigungen sind die gesetzlichen Grundlagen für solche auf eine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle ausgerichteten Klagen zwischenzeitlich geschaffen worden (vgl. § 64 BNatSchG, § 2 UmwRG). Diese natur- und umweltschutzrechtlichen Verbandsklagen treten neben den subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz, erweitern ihn aber nicht.

Mit seiner auf das zum Zweck der Prozessführung erworbene Grundstück gestützten Klage versucht der Kläger, diese verwaltungsprozessualen Zusammenhänge zu überspielen. Das Grundeigentum dient ihm allein als Mittel, um eine Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage erheben zu können. Das ist systemwidrig und rechtfertigt den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung im Sinne einer Umgehung des Gesetzes8. Auch die Ausübung prozessualer Rechte unterliegt dem Gebot von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte nach Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein kann9. Dies gilt auch für prozessuale Rechte, die zum Schutz subjektiver Rechte geschaffen worden sind10. Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Eigentumsbegriff des Grundgesetzes sei ein formalisierter, der die konkrete Eigentumsposition unabhängig von der Motivation beim Erwerb schütze, übersieht er zum einen, dass der Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht betroffen ist, wenn die Geltendmachung der mit dem Eigentum verbundenen Befugnisse im Einzelfall wegen des Vorliegens besonderer Umstände als rechtsmissbräuchlich angesehen wird11. Zum anderen beachtet er nicht, dass ihm die Geltendmachung und Durchsetzung der ihm aus Art. 14 Abs. 1 GG zukommenden Rechte nur in Bezug auf die Planfeststellung verwehrt ist, er aber im Übrigen an der Geltendmachung der Eigentümerbefugnisse und ihrer gerichtlichen Durchsetzung nicht gehindert ist.

Mit seinem Vorbringen, ihm sei es mit dem Kauf des Grundstücks auch darum gegangen, die vorhandene landwirtschaftliche Nutzung zu sichern, vermag der Kläger ein über die Prozessführung hinausgehendes Interesse an dem Grundeigentum ebenfalls nicht zu begründen. Der Schutz der Natur oder auch nur der vorhandenen Landwirtschaft gehört ausweislich der Satzung des Klägers nicht zu den von ihm verfolgten Vereinszwecken. Vereinszweck ist vielmehr, Bürger und politische Mandatsträger „für den Weiterbau der A 44 zu gewinnen“, um die Voraussetzungen für eine nachhaltige Förderung der Wirtschaft in Nordhessen und Thüringen zu schaffen. Nur im Zusammenhang mit dieser Zielsetzung ist in der Satzung des Klägers von der Schonung der Umwelt als weiterem Ziel die Rede. Die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen oder der Landschaft wird als eigenständiges Haupt- oder Nebenziel nicht erwähnt. Abgesehen davon betrifft das Interesse des Klägers am Erhalt des Grundstücks in seinem gegenwärtigen Zustand das Grundstück als Teil der – nach Auffassung des Klägers – von der Trasse zu verschonenden Landschaft. Es unterliegt damit ebenfalls dem Einwand, dass es nur dem Zweck dient, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, die dem Kläger nach dem Rechtsschutzsystem der VwGO nicht zusteht.

Die Ermittlung der Motivlage beim Eigentumserwerb durch Vereine und andere Personenvereinigungen scheitern auch nicht daran, dass die Motive der einzelnen Mitglieder von Personenmehrheiten heterogen sein können. Für die rechtliche Beurteilung kommt es insoweit auf den satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung, auf Beschlussfassungen der Mitgliedervertretungen und auf die Motive der vertretungsberechtigten Organe an und nicht auf die Ansichten der einzelnen Mitglieder.

Aus den von dem Kläger befürchteten mittelbaren Beeinträchtigungen seines Grundeigentums durch Verkehrsimmissionen des Vorhabens lässt sich eine Klagebefugnis ebenfalls nicht herleiten. Steht der Klagebefugnis der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, gilt dies auch für mittelbare Beeinträchtigungen, die mit dem Vorhaben verbunden sein mögen. Inwieweit etwas anderes gelten könnte, falls der Eigentümer eines Sperrgrundstücks nicht im Wege der Anfechtungsklage ein von ihm abgelehntes Vorhaben oder eine bestimmte Trassenentscheidung bekämpft, sondern im Wege der Verpflichtungsklage lediglich ergänzende Schutzauflagen für sein Eigentum geltend macht, bedarf keiner abschließenden Klärung. Der Kläger hat einen solchen Antrag nicht – auch nicht hilfsweise – gestellt, sondern wendet sich vielmehr gegen das Vorhaben insgesamt.

Dem Kläger fehlt unabhängig von den vorstehenden Erwägungen die Klagebefugnis auch deswegen, weil weder die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Folgeabschnitt unausweichlich ist noch er dargetan hat, dass sein Grundstück zwangsläufig in rechtswidriger Weise durch Straßenverkehrsimmissionen belastet werden wird. Der Kläger kann daher nicht vorbeugend geltend machen, bereits durch den planfestgestellten Abschnitt gegenwärtig in seinen Rechten verletzt zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Eigentümer gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird12. Dadurch soll der künftig notwendig Rechtsbetroffene zur Sicherung seines effektiven Rechtsschutzes vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bewahrt werden13. Eine solche vorbeugende Klagemöglichkeit ist auch demjenigen eröffnet, der geltend machen kann, es hätte eine andere Trasse gewählt werden müssen, weil sein im Folgeabschnitt liegendes und nicht durch das Vorhaben selbst in Anspruch genommenes Grundstück jedenfalls unvermeidbar und in rechtswidriger Weise durch von der Straße ausgehende Verkehrsimmissionen belastet werde14. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Das nördliche Ende der Trasse im angegriffenen Planfeststellungsabschnitt legt den Trassenverlauf im folgenden Teilabschnitt nicht derart fest, dass eine Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers unvermeidbar ist. Wie auch der Kläger nicht in Frage stellt, sind in der VKE 11 außer der Vorzugsvariante, durch die sein Grundstück in Anspruch genommen werden wird, noch mindestens zwei weitere Trassenvarianten denkbar, die sein Grundeigentum nicht berühren. Insbesondere bei der Trassenführung durch den sogenannten Zwischenkorridor würde die geplante Autobahn an der Anschlussstelle Kaufungen Mitte nach Süden abknicken und an keiner Stelle des Trassenverlaufs in die Nähe des Grundstücks des Klägers kommen. Dass der Vorhabenträger im Bereich der VKE 11 nach dem gegenwärtigen Planungsstand nicht dem Zwischenkorridor den Vorzug gibt, sondern der linienbestimmten Trasse folgt, durch die das Grundstück des Klägers teilweise in Anspruch genommen wird, ändert an der Beurteilung nichts. Denn die Entscheidung für die das Grundstück des Klägers querende Vorzugsvariante ist Folge eines Abwägungsprozesses zwischen den verschiedenen in der VKE 11 möglichen Trassenführungen und nicht zwingende Folge des in der VKE 12 festgelegten Trassenverlaufs.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aussicht auf Realisierung der vom Kläger bevorzugten, durch den Söhrekorridor führenden und am Kasseler Kreuz endenden Trassenvariante bei einer Bestätigung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses weiter verringert wird. Ein „Zurück“ des Trassenverlaufs in der VKE 11 auf die weit südlich des Endes der VKE 12 verlaufenden Trassenvarianten durch das Söhretal entspräche erkennbar keiner vernünftigen Planungskonzeption. Damit entfaltet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss für die Variantenauswahl im anschließenden Teilabschnitt zwar insoweit eine Vorwirkung, als er die dort noch in Betracht kommenden Varianten reduziert und damit die planerische Gestaltungsfreiheit einengt. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, an die Annahme eines Zwangspunktes geringere Anforderungen zu stellen. Die vorverlagerte Rechtsschutzmöglichkeit soll den Betroffenen vor vollendeten Tatsachen schützen, nicht jedoch der Planfeststellungsbehörde das Risiko rechtsfehlerhafter Planfeststellung abnehmen. Für die anzustellende Alternativenprüfung macht es keinen prinzipiellen Unterschied, ob das Vorhaben auf der Grundlage eines einzigen Planfeststellungsbeschlusses oder in mehreren Etappen ausgeführt werden soll. Die Aufspaltung in Abschnitte kann nicht dazu führen, dass die Frage einer besser geeigneten Alternative gar nicht oder allenfalls im Rahmen des auf das vorangehende Teilstück beschränkten Planfeststellungsverfahrens aufgeworfen werden kann. Auch bei schrittweiser Planverwirklichung verengt sich die Alternativenprüfung nicht auf die Prüfung, inwieweit die geschaffenen Zwangspunkte noch Variationsspielräume lassen. Zwangspunkte erzeugen keine strikten Bindungen in dem Sinne, dass sie in die weitere Planung als feste Determinanten einzustellen sind. Auch wenn sie tendenziell desto stärker zu Buche schlagen mögen, je weiter sich die Planung von Abschnitt zu Abschnitt verfestigt, behalten sie die Qualität eines im Wege der Abwägung überwindbaren Belangs und muss die Planung in jedem Stadium dem Einwand standhalten, einem anderen Lösungskonzept unterlegen zu sein15.

Auch mit der Rüge, die erst im Planfeststellungsverfahren vorgenommene Aufspaltung des ursprünglich die VKE 11 und die VKE 12 umfassenden Planungsabschnitts 1 in zwei Teilabschnitte habe zu einer übermäßigen Parzellierung geführt, die eine rechtlich kontrollierbare Gesamtabwägung nicht mehr sinnvoll zulasse, vermag der Kläger seine Klagebefugnis nicht zu begründen. Dass eine Abschnittsbildung auch dann rechtswidrig sein kann, wenn sie objektiv geeignet ist, die nach Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten wegen übermäßiger „Parzellierung“ des Planungsverlaufs praktisch unmöglich zu machen16, erweitert die vorbeugenden Rechtsschutzmöglichkeiten des durch den Trassenverlauf erst in einem Folgeabschnitt voraussichtlich Betroffenen nicht. Stellt das Ende des vorangehenden Teilabschnitts keinen Zwangspunkt im oben genannten Sinne dar, besteht keine Notwendigkeit, vorbeugenden Rechtsschutz zu gewähren. Ob eine rechtswidrige, weil die Gesamtplanung übermäßig parzellierende Abschnittsbildung vorliegt, kann der Betroffene in einem Klageverfahren gegen den späteren, ihn in seinen Rechten unmittelbar berührenden Abschnitt vollumfänglich prüfen lassen.

Der Kläger kann seine Klagebefugnis gegen den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss schließlich auch nicht darauf stützen, dass sein Grundstück bei den durch den Lossekorridor führenden Varianten zumindest mittelbar durch Straßenverkehrsimmissionen betroffen sein werde. Abgesehen davon, dass es mit Blick auf die mögliche Variante durch den Zwischenkorridor schon an einer Unvermeidbarkeit der Beeinträchtigung durch Immissionen fehlt, wäre auch bei einer unausweichlich in der Nähe des Grundstücks verlaufenden Trasse die substantiierte Darlegung erforderlich, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss zwangsläufig in rechtswidriger Weise das Grundstück des Klägers belasten wird17. Denn regelmäßig können Beeinträchtigungen von Grundstücken durch Luftschadstoffe oder Lärmbelästigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. Schutzwände, Schutzpflanzungen, Schutzstreifen) verhindert bzw. auf ein verträgliches Maß reduziert werden, weshalb Mängel des Planfeststellungsbeschlusses wegen fehlender oder unzureichender Schutzauflagen in der Regel nicht zu einem Anspruch auf Planaufhebung führen, den der Kläger mit seiner Klage ausschließlich verfolgt18. Hinsichtlich der Luftschadstoffe kommt hinzu, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Vorhabens ist und vom Kläger nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu verwirklichen19. Soweit der Kläger sich auf Lärmbeeinträchtigungen seines Grundstücks beruft, übersieht er zudem, dass für sein im Außenbereich gelegenes, ausschließlich landwirtschaftlich genutztes und nutzbares Grundstück die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umweltauswirkungen nicht gelten und für eine die gegenwärtige landwirtschaftliche Nutzung ausschließende Lärmbelastung nicht im Ansatz etwas dargetan oder sonst erkennbar ist.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2012 – 9 A 6.10

  1. vgl. BVerwG, Urteile vom 12.07.1985 – 4 C 40.83, BVerwGE 72, 15, 16, vom 27.10.2000 – 4 A 10.99, BVerwGE 112, 135, 137 und vom 09.07.2008 – 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, 286[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 a.a.O. S. 138[]
  3. zu einer derartigen Fallgestaltung s. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 a.a.O. S. 138 f.[]
  4. vgl. Masing, NVwZ 2002, 810; Knödler, NuR 2001, 194[]
  5. s. auch BVerwG, Urteil vom 29.04.1993 – 7 A 3.92, BVerwGE 92, 263, 264[]
  6. vgl. Wahl/Schütz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 1, Stand September 2011, § 42 Abs. 2 Rn. 16[]
  7. BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 – 11 A 86.95, BVerwGE 101, 73, 82[]
  8. vgl. BVerwG, Urteil vom 13.01.1983 – 5 C 103.80, Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4[]
  9. BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1972 – 2 BvR 255.67, BVerfGE 32, 305, 309; Beschluss vom 28.08.1987 – 4 N 3.86, BVerwGE 78, 85, 88 f.[]
  10. Beschluss vom 18.12.1989 – 4 NB 14.89, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 44[]
  11. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21.11.1989 – 1 BvR 1377/89, DB 1990, 414; vgl. auch Kammerbeschluss vom 10.11.1988 – 1 BvR 1215/88[]
  12. vgl. BVerwG, Urteile vom 26.06.1981 – 4 C 5.78, BVerwGE 62, 342 und vom 21.03.1996 – 4 C 1.95, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 115; Beschluss vom 02.11.1992 – 4 B 205.92, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92[]
  13. vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.07.2003 – 4 VR 1.03, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3 S. 21[]
  14. BVerwG, Urteil vom 24.03.2004 – 9 A 34.03[]
  15. BVerwG, Beschlüsse vom 02.11.1992 – 4 B 205.92, NVwZ 1993, 887, 888 f., vom 10.11.2000 – 4 B 47.00, NVwZ 2001, 800, 800 f. und vom 14.07.2005 – 9 VR 23.04[]
  16. vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.1992 – 4 B 111.92, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89[]
  17. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.2004 – 9 A 34.03[]
  18. vgl. BVerwG, Urteile vom 07.07.1978 – 4 C 79.76, BVerwGE 56, 110, 133 f.; und vom 18.04.1996 – 11 A 86.95, BVerwGE 101, 73, 84[]
  19. vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.2004 – 9 A 6.03, BVerwGE 121, 57, 61; vom 23.02.2005 – 4 A 5.04, BVerwGE 123, 23, 28; und vom 18.03.2009 – 9 A 39.07, BVerwGE 133, 239 Rn. 115[]