Sperrvermerke – zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage von Akten mit der Begründung, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde (§ 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO), so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (§ 99 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Sperrvermerke – zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

Dem Kläger wird damit im Zwischenstreit nach § 99 VwGO keine Instanz genommen, wenn sich die oberste Bundesbehörde erstmals im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf den Weigerungsgrund des Wohls des Bundes beruft.

Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse1. Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen dabei alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Schutzzweck des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses ist die Verteidigung der wirtschaftlichen Stellung des Betroffenen gegenüber den Marktkonkurrenten. Erforderlich ist demnach eine Wettbewerbsrelevanz der offenzulegenden Unterlagen. Dabei lässt das vorliegende Zwischenverfahren eine Beweiserhebung im Sinne des § 98 VwGO i.V.m. den dort genannten Bestimmungen der Zivilprozessordnung in der Regel nicht zu2.

Diese Voraussetzungen waren im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Zwischenverfahren bei den hier strittigen Prüfunterlagen eines Musterzulassungsverfahrens grundsätzlich erfüllt. Die Beklagte hat in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahren plausibel erläutert, dass der Antragsteller für eine Musterzulassung umfangreiche Unterlagen einzureichen habe, um die Lufttüchtigkeit sowie die Festigkeit des Luftsportgeräts und seiner Bestandteile nachzuweisen. Die Unterlagen müssten detaillierte Beschreibungen zur Gestaltung und zur Bauausführung der einzelnen Bestandteile einschließlich einer Beschreibung der Herstellungsverfahren und Einreichung von Versuchsergebnissen enthalten. Die einzureichenden Konstruktionsunterlagen enthielten dabei technisches Wissen, das die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebs des Inhabers der Musterzulassung maßgeblich bestimmen könne.

Ebenso ist die Wettbewerbsrelevanz der in den Verfahrensakten enthaltenen Informationen nach wie vor gegeben, auch wenn das Musterzulassungsverfahren bereits vor rund 14 Jahren abgeschlossen wurde. Der Kläger hat zwar im Hauptsacheverfahren geltend gemacht, dass Luftfahrzeuge der streitgegenständlichen Baureihe aktuell nicht mehr hergestellt würden; die Beklagte hat erklärt, dass sie dies nicht bestätigen könne. Hierauf kommt es jedoch nicht an, solange mit dem technischen Wissen über das hier gegenständliche Luftsportgerät die Produktion wiederaufgenommen oder dieses Wissen bei der Herstellung von ähnlichen Modellen oder Fortentwicklungen genutzt werden könnte. In diesem Sinne macht die Beigeladene zu 1, die – vermittelt über einen weiteren Verkaufsvorgang – aus der Insolvenzmasse des ursprünglichen Herstellers die Nutzungsrechte und das „know how“ u.a. für das hier gegenständliche Luftsportgerät erworben und ihr Einverständnis zu einer Informationserteilung an den Kläger verweigert hat (§ 6 Satz 2 IFG), geltend, dass Dritte mit Hilfe der vorzulegenden Unterlagen die technischen Erfindungen und Lösungen auf ein anderes Luftfahrzeug übertragen könnten; die sehr umfangreichen und aufwendigen Berechnungen sowie die vielen Versuchsreihen zur Erlangung der Musterzulassung würden Dritte in die Lage versetzen, dies ohne den sonst üblichen finanziellen Aufwand und entsprechendes „know how“ umzusetzen. Außerdem beabsichtige die Beigeladene zu 1, das Luftfahrzeug in absehbarer Zeit wieder zu bauen; man habe zu diesem Zweck bereits mit einem Produktionsbetrieb eine Vereinbarung unterzeichnet.

Von diesen Maßstäben ausgehend erweist sich die Sperrerklärung in der Fassung vom 27.10.2017 als überwiegend rechtmäßig. Sie ist dahingehend auszulegen, dass sie einerseits Aktenteile freigibt, deren Vorlage in der ursprünglichen Sperrerklärung vom 08.04.2016 verweigert worden ist. Andererseits will sie bereits freigegebene Aktenteile sperren. Dies folgt daraus, dass schon am Anfang der Sperrerklärung vom 27.10.2017 von einem teilweise Festhalten und einer Modifikation der ursprünglichen Sperrerklärung die Rede ist. Außerdem wird eine neue Auflistung der geheimhaltungsbedürftigen Seiten unter Benennung der Geheimhaltungsgründe gegeben. Diese neue Auflistung enthält bislang gesperrte Seiten nicht, erfasst teilweise aber auch bereits offengelegte Seiten. Dass mit der Sperrerklärung vom 27.10.2017 kein neuer Ordner mit den nunmehr freigegebenen Seiten vorgelegt worden ist, schadet nicht. Dies kann im weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nachgeholt werden.

Die Sperrerklärung ist rechtswidrig, soweit sie sich auf bereits offengelegte Aktenteile bezieht. Aufgrund der Sperrerklärung vom 08.04.2016 wurden dem Verwaltungsgericht bereits etliche Teile der nunmehr gesperrten Unterlagen übermittelt. In diese offengelegten Unterlagen hat der Kläger bereits ausweislich des Schreibens vom 02.08.2016 Einsicht genommen. Sie liegen ihm in Kopie vor. In diesem Verfahrensstadium ist eine Sperrerklärung nicht mehr möglich. Die Sperrerklärung kann ihren Geheimhaltungszweck jedenfalls dann nicht mehr erreichen, wenn die Information bereits an den Interessenten übermittelt wurde und damit kein Geheimnis mehr ist3. Daher ist eine nachträgliche Sperrerklärung in Bezug auf die bereits dem Kläger übermittelten Unterlagen rechtswidrig.

Darüber hinaus ist die Sperrerklärung rechtswidrig, soweit sich auf die Seiten 497 und 1206 bezieht. Diese Seiten enthalten keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern ein Deck- und ein Vorblatt. Ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Seiten ist ebenso wenig wie bei den bereits offengelegten Inhaltsverzeichnissen, Deck- oder Vorblättern erkennbar.

Im Übrigen ist die Sperrerklärung rechtmäßig. Der beschließende Fachsenat hat die verbleibenden gesperrten Seiten der ihm vollständig vorliegenden Prüfunterlagen durchgesehen und sich davon überzeugt, dass die in der Sperrerklärung zu den betroffenen Seiten gegebenen Inhaltsbeschreibungen zutreffen und die bezeichneten Unterlagen den Schutz als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse genießen. Es handelt sich dabei um Beschreibungen des Luftfahrzeugs und seiner Bauteile, um detaillierte Zeichnungen, Graphiken, Tabellen und Berechnungen, um Ergebnisse von Messungen, Erprobungen und Versuchen sowie um zahlreiche Fotografien des Geräts und der Versuchsanordnungen. Sie beziehen sich allesamt auf das konkret zur Prüfung gestellte Muster und offenbaren für die Zwecke des Zulassungsverfahrens alle wesentlichen technischen Details, die als exklusives technisches Wissen allein dem Rechtsinhaber zustehen.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 dabei jeweils ganze Seiten gesperrt hat, auch wenn sich auf der jeweiligen Seite möglicherweise einzelne Angaben befinden, die isoliert betrachtet keinem Geheimschutz unterlägen. Es liegt in der Natur der Sache, dass integraler Bestandteil beispielsweise einer Konstruktionsdarstellung oder Berechnung auch allgemein oder zumindest in Fachkreisen bekannte mathematische, physikalische oder technische Methoden, Formeln oder Erfahrungssätze sind, die keine Betriebsgeheimnisse darstellen. Es ist nicht geboten, diese allgemein bekannten oder zugänglichen Bestandteile für die Zwecke der Aktenvorlage aus ihrem Anwendungszusammenhang in den Musterzulassungsunterlagen – etwa durch Schwärzungen des umliegenden Textes – „herauszupräparieren“. Abgesehen davon, dass sich auch das Informationsinteresse des Klägers gerade nicht auf diese offenkundigen Bestandteile richtet, erstreckt sich der Schutz des Betriebsgeheimnisses auf den gesamten integralen Zusammenhang, in dem eine ggf. allgemein bekannte Methode oder Formel ihre konkrete technische Anwendung gefunden hat.

Soweit die Sperrerklärung vom 08.04.2016 in der Fassung vom 27.10.2017 die Geheimhaltungsbedürftigkeit zusätzlich mit dem Schutz der Integrität der Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung begründet, weil eine grundsätzliche Verpflichtung zur Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dazu führen würde, dass Hersteller die entsprechenden Informationen nicht mehr zur Verfügung stellen und Musterzulassungsverfahren dadurch faktisch unmöglich gemacht würden, werden keine Gesichtspunkte angeführt, die nicht schon im Rahmen des eben erörterten Weigerungsgrunds nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 VwGO (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) berücksichtigt wären. Es kann deshalb vorliegend dahingestellt bleiben, ob auch der von dem Beigeladenen zu 2 geltend gemachte Weigerungsgrund des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO (Nachteile für das Wohl des Bundes) gegeben ist4.

Soweit nach dem oben Gesagten ein Weigerungsgrund für die Aktenvorlage gegeben ist, bestehen auch gegen die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Ermessensausübung keine rechtlichen Bedenken. Der Beigeladene zu 2 hat in die Abwägung der Interessen zutreffend das von dem Kläger geltend gemachte Informationsinteresse und dessen prozessuale Rechte aus Art.19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG, die Wahrung des gegenläufigen Grundrechtsschutzes des Rechteinhabers aus Art. 12 und 14 GG, das Interesse an der Transparenz der Verwaltungsverfahren sowie die ordnungsgemäße und ungehinderte Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (Musterprüfung und Musterzulassung) eingestellt. Hiernach ist nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene zu 2 im Ergebnis dem Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Vorrang eingeräumt hat.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 20 F 11.17

  1. stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28.11.2013 – 20 F 11.12 7 f.; und vom 27.04.2016 – 2o F 13.15 20 f.[↩]
  2. vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.02.2008 – 20 F 2.07, BVerwGE 130, 236 Rn. 33; und vom 02.07.2009 – 20 F 4.09, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 54 Rn. 10[↩]
  3. vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl.2019, § 99 Rn. 22[↩]
  4. vgl. zur „Integrität von Verwaltungsverfahren“ unter dem Blickwinkel des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 30.11.2015 – 20 F 7.15 11[↩]