Das städtische Ordnungsamt darf sich als „Spaßbremse“ betätigen und eine Sperrzeitverlängerung für Kioske anordnen, um der Bildung einer „Partyszene“ entgegen zu wirken.

So hat das Verwaltungsgericht Köln jetzt mit zwei Beschlüssen über Eilanträge von Kioskinhabern entschieden, deren Kioske in Köln am „Brüsseler Platz“ liegen. Die Inhaber hatten sich gegen die ihnen von der Stadt auferlegte Verlängerung der Sperrzeit und damit praktisch gegen ein Verkaufsverbot nach 24.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen gewandt. Der Antrag des einen Kioskinhabers wurde abgelehnt, weil nach Meinung des Gerichts hinreichend belegt sei, dass die Anziehungskraft des „Brüsseler Platzes“ auch auf dem Angebot des Kiosks beruhe. Erfolg hatte dagegen der Antrag des Inhabers eines Kiosks, der 140 Meter vom „Brüsseler Platz“ entfernt liegt.
Der „Brüsseler Platz“ in Köln entwickelte sich in den letzten Jahren in den Sommermonaten zu einem beliebten Treffpunkt einer „Partyszene“. Dies führte zu zahlreichen Protesten und Klagen der Anwohner, die sich durch Lärm belästigt fühlen. In einem von der Stadt durchgeführten Mediationsverfahren wurden Lösungsvorschläge erarbeitet, auf deren Grundlage die Stadt schließlich Anfang März 2011 mehrere Ordnungsverfügungen erließ und deren sofortige Vollziehung anordnete. Betroffen waren mehrere Kioske in einem Umfeld von rund 200 Metern um den „Brüsseler Platz“. Mit den Ordnungsverfügungen wurde die gesetzliche Sperrzeit an Sonn- und Feiertagen verlängert, sodass die Verkaufstätigkeit schon um 24.00 Uhr statt – wie bisher – erst um 05.00 Uhr beendet sein muss.
Den Eilantrag des Kioskinhabers, dessen Kiosk unmittelbar am „Brüsseler Platz“ liegt, lehnte das Gericht ab und folgte damit der Argumentation der Stadt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Stadt Köln die Sperrzeit in diesem Fall zu Recht auf 24.00 Uhr verlängert. Das Gericht ging davon aus, dass die Aktivitäten am „Brüsseler Platz“ zu erheblichen Beeinträchtigungen des unmittelbaren Wohnumfelds führen. Es sei hinreichend belegt, dass die Anziehungskraft des „Brüsseler Platzes“ auch auf dem Angebot dieses Kiosks beruhe. Die Getränkenachfrage werde nach 24.00 Uhr nahezu ausschließlich durch diesen Kiosk befriedigt, so dass die Sperrzeitverlängerung ein geeignetes Mittel sei, um die Attraktivität des Treffpunktes zumindest zu mindern.
Anders entschied das Verwaltungsgericht Köln in dem Verfahren, das einen rund 140 Meter entfernt liegenden Kiosk betrifft. Das Gericht stellte insoweit fest, die Stadt habe keine hinreichenden Feststellungen getroffen, dass auch dieser Kiosk in einem engeren Zusammenhang zur „Partyszene“ am „Brüsseler Platz“ stehe. Er liege nicht an einer von den Besuchern viel benutzten Zugangsstraße zum „Brüsseler Platz“. Auch gebe es keine ausreichenden Hinweise, dass der Kiosk den Besuchern als Nachschubquelle diene.
Verwaltungsgericht Köln, Beschlüsse vom 14. Juni 2011 – 1 L 489/11 und 1 L 492/11