Für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis silnd seit dem 1.7.2021 ein neuer Antrag und ein eigenständiges Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 erforderlich.

Die Fortführung von nach alter Rechtslage begonnener Verfahren ist dagegen ausgeschlossen.
In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschiedenen Fall streiten die Beteiligten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine Spielhalle in Langenfeld, welche in Konkurrenz zu einer von einer anderen Unternehmerin in 65 m Entfernung betriebenen Spielhalle steht.
Nach einer zugunsten der anderen Betreiberin erfolgten Auswahlentscheidung lehnte die Stadt Langenfeld die von der Spielhallenbetreiberin beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis im Oktober 2017 ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Beklagte, den Antrag der Spielhallenbetreiberin neu zu bescheiden1. Während des Verfahrens zweiter Instanz trat am 1.7.2021 der Glücksspielstaatsvertrag 2021 in Kraft. Auf die Berufung der Stadt Langenfeld änderte das Oberverwaltungsgericht nun das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und wies die Klage auf Neubescheidung ab:
Die Spielhallenbetreiberin hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Stadt Langenfeld über ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach den Bestimmungen des alten Glücksspielstaatsvertrages entscheidet. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 am 1.7.2021 kann an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages in seiner bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden. Der Betrieb einer Spielhalle bedarf nunmehr der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 1.7.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu prüfen sind. Die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ist damit ausgeschlossen. Die Spielhallenbetreiberin hat ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle danach in einem neuen Erlaubnisverfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 geltend zu machen.
Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Münster ist für noch immer bei den Verwaltungsgerichten anhängige Verfahren relevant, die nach alter Rechtslage begonnen worden sind und noch nicht zum Abschluss gebracht werden konnten.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 10. März 2022 – 4 A 1033/20
- VG Düsseldorf – 3 K 18712/17[↩]
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