Nach § 134 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts die Sprungrevision zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen wird (Satz 1).

Die Zustimmung muss der Revisionsschrift bzw. dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision beigefügt werden (Satz 3). Wegen des mit der Sprungrevision verbundenen Verlusts einer Tatsacheninstanz und der Bindung des Revisionsgerichts an die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts ohne die Möglichkeit einer Verfahrensrüge muss die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision eindeutig formuliert sein.
Nach dem Normzweck des § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO soll das Revisionsgericht in die Lage versetzt werden, die Zulässigkeit der Revision ohne weitere Nachforschungen zeitnah zu prüfen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Zustimmungserklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärt worden ist, weil das Verwaltungsgericht dem Revisionsgericht die Akten mit dem Original des Protokolls vorlegt und damit die unmittelbare Prüfung der Zulässigkeit der Sprungrevision sichergestellt ist1.
Dieser Anforderung genügt hier auch die von der Beklagten innerhalb der Revisionsfrist zu den Akten gereichte Mitteilung, dass sie dem Klägerbevollmächtigten am selben Tag die Zustimmung zur Einlegung der Revision übermittelt hat. Diese Erklärung ist hier als eigene Zustimmung gegenüber dem Gericht auszulegen. Auch wenn es sich nicht um eine gegenüber dem Revisionskläger, sondern gegenüber dem Gericht abgegebene Erklärung handelt, erreicht sie diesen bestimmungsgemäß über das Gericht2. Durch die von der Beklagten übersandte Erklärung wird das Revisionsgericht – dem Normzweck des § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO entsprechend – in vergleichbarer Weise in die Lage versetzt, die Zulässigkeit der Revision in Bezug auf das Einwilligungserfordernis ohne weitere Nachforschungen zeitnah zu prüfen.
Ein bei dem Oberverwaltungsgericht gestellte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung führt nicht zur Unzulässigkeit der Revision. Die Sprungrevision steht den Beteiligten nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO „unter Übergehung der Berufungsinstanz“ zu, und die Zustimmung gilt gemäß Absatz 5 als Verzicht auf die Berufung. Eine bereits eingelegte Berufung bzw. wie hier ein Berufungszulassungsantrag wird durch die Einlegung der Sprungrevision gegenstandslos.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2019 – 1 C 46.18