Staatliche Anerkennung privater Berufsschulen

Die Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz, nach der Vorraussetzung für die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Privatschule ein Anteil von mindestens 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte einer privaten Schule die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssen, ist verfassungskonform.

Staatliche Anerkennung privater Berufsschulen

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall die Klagen zweier Träger privater beruflicher Schulen gegen das Land Baden-Württemberg auf staatliche Anerkennung ihrer Privatschulen in Stuttgart, Aalen und Böblingen abgewiesen. Die Schulträger wollten mit ihren Klagen erreichen, dass ihrem Kaufmännischen Berufskolleg die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Privatschule verliehen wird. Denn erst mit dieser Verleihung erhalten die Privatschulen die Befugnis, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte die staatliche Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, dass nach der vorgelegten Lehrerliste nicht mindestens 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen würden, d.h. keine Laufbahnprüfung für ein Lehramt an beruflichen Schulen oder eine pädagogische Schulung abgelegt hätten. Die Kläger sind dagegen der Auffassung, dass diese auf der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz gestützte 2/3-Vorgabe gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit verstoße. Ihnen sei es faktisch unmöglich, im geforderten 2/3-Umfang Lehrer mit 2. Staatsexamen auf dem leergefegten Berufsschullehrermarkt zu gewinnen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart sei die auf der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz gestützte 2/3-Vorgabe verfassungskonform und gültig und verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit. Daher hätten die Kläger keinen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Privatschule für ihre Schulen, da an diesen Schulen nach den vorgelegten Lehrerlisten nicht mindestens 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen würden.

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 12 K 713/12, 12 K 793/12 und 12 K 2217/12