Ein Stabsarzt der Bundeswehr, der wegen einer Allergie keine ABC-Schutzmaske tragen kann, ist auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit zu entlassen.
In einem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall ist der Kläger seit 1999 als Soldat auf Zeit Sanitätsoffizier der Bundeswehr. Nach dem erfolgreichen Studium der Humanmedizin wurde er 2005 zum Stabsarzt befördert. Wegen einer seit 2005 bestehenden Allergie gegen Gummiinhaltsstoffe kann der Kläger weder eine ABC-Schutzausrüstung tragen noch Dienst im Krankenhaus leisten. Lediglich eine Verwendung im administrativen Bereich ist möglich. Das Personalamt der Bundeswehr lehnte den Antrag des Klägers ab, ihn aus der Bundeswehr zu entlassen. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Kläger sei dienstunfähig, weil er aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen nicht ausreichend gerecht werden könne, welche an ihn als Soldaten zu stellen seien. Danach müsse er aufgrund der spezifischen Aufgabenstellung der Bundeswehr den besonderen Bedingungen eines militärischen Einsatzes gewachsen sein. Hierzu gehöre auch, sich vor atomaren, biologischen und chemischen Kampfmitteln zu schützen, Dies sei beim Kläger auf Dauer nicht möglich, weil er wegen seiner Allergie keine ABC-Schutzausrüstung tragen könne. Deshalb sei er den Bedingungen eines militärischen Einsatzes nicht gewachsen. Da zudem eine administrative Tätigkeit seiner Dienststellung als Sanitätsoffizier nicht entspreche, sei er dienstunfähig und könne seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis beanspruchen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2011 – 10 A 10628/11.OVG











