Stadtbetretungsverbot eines Fußballfans

Nach dem Polizeigesetz des Landes Rheinland-Pfalz kann die Polizei einer Person verbieten, eine Stadt zu betreten, wenn die Person dort wahrscheinlich Straftaten begehen wird. Zwar kann das Verbot nicht allein auf die Mitgliedschaft in einer Ultra-Fangruppe eines Fußballvereins gestützt werden, aber besteht durch die persönliche Disposition der Person und die sächliche Disposition des Fußballspiels eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr, dass die Person zu diesem Anlass Straftaten begehen wird, ist ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig.

Stadtbetretungsverbot eines Fußballfans

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Fußballfans abgewiesen, der sich damit gegen ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für Kaiserslautern gewehrt hat. Der in der Südpfalz wohnende Kläger ist Anhänger des 1. FC Kaiserslautern und gehört der FCK-Ultra-Fangruppe „Generation Luzifer“ an. Gegen ihn wurden wegen vermeintlicher Gewalttaten im Zusammenhang mit Spielen des 1. FC Kaiserslautern mehrere Ermittlungsverfahren eröffnet. Aktuell hat er noch bis zum Jahresende 2014 ein bundesweites Stadionverbot.

Aus Anlass des bevorstehenden Fußballspiels des 1. FC Kaiserslautern gegen den Karlsruher SC am 20. Oktober 2013 untersagte die Polizeidirektion Kaiserslautern dem Kläger am 9. Oktober 2013, sich am Spieltag von 6.00 bis 22.00 Uhr im Stadtgebiet von Kaiserslautern aufzuhalten oder dieses zu betreten. Zur Begründung führte die Polizei aus, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“. Dies belegten die zahlreichen gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. So werde er beschuldigt, auf dem Weg zu einem Auswärtsspiel des 1. FC Kaiserslautern II beim SV Waldhof Mannheim ein Bengalisches Feuer in der Lindenhofunterführung in Mannheim gezündet zu haben und mit anderen Kaiserslauterer Fans Anhänger des FSV Mainz 05 in Mainz überfallen zu haben. In diesem Verfahren hatte das Amtsgericht Mainz die Durchsuchung der Wohnung der Eltern des Klägers angeordnet, woraufhin die Polizei in dessen Zimmer Sturmhauben, einen Schlagstock und zahlreiche pyrotechnische Gegenstände fand. Ferner soll der Kläger mit anderen Fans bei einem weiteren Spiel des 1. FC Kaiserslautern II gegen den SV Waldhof Mannheim die Bahngleise betreten haben, um Mannheimer Fans anzugreifen. Daher sei dem Kläger zu verbieten, bei sog. „Rot“- Spielen – das sind Spiele des 1. FC Kaiserslautern gegen Vereine aus benachbarten Städten sowie Dynamo Dresden – Kaiserslautern zu betreten.

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Der Kläger hat im November 2013 gegen das Aufenthalts- und Betretungsverbot Fortsetzungsfeststellungsklage mit der Begründung erhoben, die Verfügung gründe nur auf Vermutungen. Er sei bislang nicht strafrechtlich verurteilt worden. Der Umstand, dass er zur Ultra-Fangruppe „Generation Luzifer“ gehöre, könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Gruppe sei ein Zusammenschluss jugendlicher Fans, die ihren Fußballverein mit Gesängen und anspruchsvollen Choreographien unterstützten. Dies lasse nicht den Schluss auf Straftaten zu.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt ausgeführt, dass nach dem Polizeigesetz des Landes die Polizei einer Person verbieten könne, eine Stadt zu betreten, wenn die Person dort wahrscheinlich Straftaten begehen werde. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Zwar könne das Verbot nicht allein auf die Mitgliedschaft des Klägers in der Ultra-Fangruppe „Generation Luzifer“ und auf das bundesweite Stadionverbot gestützt werden. Denn die Polizei müsse die Gefahr immer in jedem Einzelfall prüfen.

Das Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den 20. Oktober 2013 sei aber deshalb rechtmäßig, weil die Polizei zu Recht die persönliche Disposition des Klägers und die sächliche Disposition des Fußballspiels so eingeschätzt habe, dass die hinreichend wahrscheinliche Gefahr bestanden habe, der Kläger werde zu diesem Anlass Straftaten begehen. So habe die Polizei die Ermittlungsverfahren gegen den Kläger in Mainz, Kaiserslautern und Mannheim genau und aktuell ausgewertet. Danach sei der Kläger beschuldigt worden, im Zusammenhang mit Fußballspielen Körperverletzungsdelikte, Landfriedensbruch, Hausfriedensbruch und Vergehen gegen das Waffen- und Sprengstoffrecht begangen zu haben. Aufgrund dieser Fakten hätten ausreichend Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Kläger gerade anlässlich des Spiels des 1. FC Kaiserslautern gegen den Karlsruher SC Straftaten begehen würde. Die Erfahrungen in vorangegangen Begegnungen der Vereine 1. FC Kaiserslautern und Karlsruher SC rechtfertigten die Einstufung des Spiels als gefährliches „Rot“-Spiel.

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