Stadthallennutzung für politische Parteien

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer einstweiligen Anordnung einer Stadt aufgegeben, einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge zu leisten und ihre Stadthalle dem Stadtverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) am selben Tage für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.

Stadthallennutzung für politische Parteien [content_table]

Der Ausgangssachverhalt[↑]

Die NPD -bzw. einer ihrer Regionalverbände- begehrte die verfassungsgerichtliche Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung eines Verwaltungsgerichts, ihr die Stadthalle am 24.03.2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt verweigerte der Partei den Zugang zur Stadthalle, da der Antragsteller den Nachweis eines Versicherungsschutzes und eines Sanitätsdienstes nicht erbracht habe, obwohl das Verwaltungsgericht die Stadt zuvor im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte, dem Antragsteller die Stadthalle zu überlassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.

Das Verwaltungsgericht drohte der Stadt ein Zwangsgeld an, soweit diese nicht bis um 11:00 Uhr am 23.03.2018 der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung desselben Gerichts nachkomme. Nachdem die Frist ohne Befolgung der Anordnung des Verwaltungsgerichts verstrichen war, setzte das Verwaltungsgericht das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte erneut ein Zwangsgeld an, falls die Stadt bis um 17:00 Uhr am 23.03.2018 der einstweiligen Anordnung nicht nachgekommen sei. Diese Frist verstrich, ohne dass dem Antragsteller die Stadthalle für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung überlassen wurde.

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Die NPD rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.

Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts[↑]

Das Bundesverfassungsgericht sah die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als gegeben und den Antrag als zulässig und begründet an:

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 Abs.1 BVerfGG sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung vom Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte1. Danach ist vorliegend maßgeblich, dass die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hier voraussichtlich Erfolg haben müsste. Der Antragsteller hat zur Durchführung einer Versammlung eine vollziehbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung erwirkt, mit der die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Überlassung ihrer Stadthalle verpflichtet wurde. Wegen deren Nichtbefolgung wurde gegen die Antragsgegnerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überdies bereits ein Zwangsgeld verhängt. Die Antragsgegnerin verweigert die Befolgung dieser Entscheidung mit Gründen, die sie vor den Verwaltungsgerichten entweder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat oder die von diesen als unerheblich beurteilt wurden. Es ist absehbar, dass dies in einem Hauptsacheverfahren als Verletzung von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG zu beurteilen wäre. Zugleich würde durch ein Abwarten die Durchführung der Versammlung und damit die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers endgültig vereitelt.

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Die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2018 – 1 BvQ 18/18

  1. BVerfGE 111, 147[]