Eine Kommune hat sich Äußerungen und Pressemitteilungen in solchen Gebieten zu enthalten, für die sie keine Zuständigkeit besitzt.
Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Stadt Frankfurt am Main zum Widerruf von Behauptungen verpflichtet, die die Stadt in ihrer Pressemitteilung vom 30. März 2011 über das zu errichtende Braunkohlestaubkraftwerk in Frankfurt am Main gemacht hatte.
Die Antragstellerin erhielt am 18. Mai 2011 nach § 4 BImSchG die Genehmigung in der Gemarkung Frankfurt am Main Fechenheim eine Braunkohlenstaubfeuerungsanlage zu errichten und zu betreiben. Sie soll als Stromquelle dienen. Das Betriebsgelände ist im Bebauungsplan der Stadt Frankfurt am Main, der Antragsgegnerin, als Industriegebiet (GI) ausgewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin ordnete das Regierungspräsidium Darmstadt am 26. April 2011 die sofortige Vollziehung der Genehmigung an. Am 30.März 2011 übermittelte die Frankfurter Stadträtin für Umwelt, Gesundheit und Personal Dr. Rottmann per eMail an einen ausgewählten Verteiler vom Presse-, Rundfunk- und Fernsehvertretern ihre in ihrer Funktion als Umweltdezernentin abgegebene Pressemitteilung vom 30. März 2011. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. April 2011 forderte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin und deren Umweltdezernentin den Widerruf der Aussagen in der vorgenannten Pressemitteilung.
Nachdem ein solcher nicht erfolgte, hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um gerichtlichen Eilrechtschutz nachgesucht und die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt die in der Pressemitteilung behaupteten Tatsachen zu widerrufen. Die Antragsgegnerin ist den Eilantrag entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat der Antragsgegnerin, der Stadt Frankfurt am Main, aufgegeben, ihre in der Pressemitteilung vom 30.03.2011 behaupteten Tatsachen, wonach
a) das von der Anlage emittierte Quecksilber eingeatmet, die Böden belasten und mit dem Regen in den Main gelangen würde,
b) beim Betrieb der Feuerungsanlage 2 Millionen Milligramm Quecksilber anfallen,
c) gezielt und durch Tricks versucht werde, den Emissionshandel zu umgehen,
d) die Genehmigung der Feuerungsanlage ohne jede Umweltprüfung auf Zuruf genehmigt werde,
e) Braunkohlestaub der klimaschädlichste und schmutzigste Energielieferant sei,
zu widerrufen per E-Mail an den Verteiler von Presse-, Rundfunk- und Fernsehvertretern, an den diese Pressemitteilung erfolgte.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sah sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund als seitens der Antragstellerin glaubhaft gemacht an:
Für die Pressemitteilung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage, deshalb erweise sie sich als rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folge eine solche nicht aus dem Recht der Antragsgegnerin auf kommunale Selbstverwaltung, denn diese Befugnis für Gemeinden zur Regelung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung bestehe nach dieser Bestimmung nur „im Rahmen der Gesetze“.
Dass für das Vorhaben der Antragstellerin erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sei aber den Gemeinden vollständig und somit auch der Antragsgegnerin entzogen, denn hierfür sei ausschließlich das staatliche Regierungspräsidium Darmstadt zuständig.
Auch der Schutz von Leben und Gesundheit der Gemeindeeinwohner durch die Einhaltung einer intakten Umwelt sei nicht vom Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst. Gemeinden und damit auch der Antragsgegnerin stehe nicht das Recht zu die Rechte ihrer Bürger als „Sachwalter des öffentlichen Interesses“ wahrzunehmen.
Die vom Selbstverwaltungsrecht des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erfasste Befugnis der Antragsgegnerin bauplanerische Regelungen für ihr Gemeindegebiet mittels Bebauungsplan zu treffen sei ebenfalls nicht beeinträchtigt. Für das Baugrundstück habe die Antragsgegnerin in ihrem einschlägigen Bebauungsplan Industriegebiet (GI) festgesetzt und danach seien dort grundsätzlich auch Braunkohlestaubkraftwerke bauplanungsrechtlich zulässig. Überdies habe die Antragsgegnerin durch ihr Stadtplanungsamt ihr gemeindliches Einvernehmen zu dem Braunkohlestaubkraftwerksvorhaben erteilt.
Eine Ermächtigungsgrundlage folge auch nicht aus der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsäußerungsfreiheit, denn juristischen Personen des öffentlichen Rechts und staatliche Organe könnten sich nicht auf die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1. Alt GG berufen, denn sie seien keine Grundrechtsträger. Sie dürften ihre Meinung nur im Rahmen der für sie geltenden Kompetenznormen äußern.
Auch § 66 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung – HGO – sei keine solche Kompetenznorm. Danach habe der Gemeindevorstand die Bürger in geeigneter Weise, insbesondere durch öffentliche Rechenschaftsberichte, über wichtige Fragen der Gemeindeverwaltung zu unterrichten und das Interesse der Bürger an der Selbstverwaltung zu pflegen. Hier werde aber bereits nicht über eine wichtige Frage der Gemeindeverwaltung unterrichtet, sondern es würden Ausführungen zu dem Vorhaben der Antragstellerin gemacht.
Schließlich könne zu Gunsten der Antragsgegnerin auch nicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach die Befugnis zu mittelbaren Grundrechtseingriffen durch Hinweise, Warnungen oder Empfehlungen in einzelnen Fällen unmittelbar aus dem Grundgesetz hergeleitet werde und dabei auf den Rechtsgedanken einer staatlichen Schutzpflicht abgestellt werde. Diese Befugnis werde nur dem Verfassungsorgan Bundesregierung zugestanden.
Nach alledem erweise sich die Pressemitteilung der Umweltdezernentin der Antragsgegnerin mangels einer Ermächtigungsgrundlage als rechtswidrig. Zudem enthalte die Pressemitteilung die in dem Eilantrag aufgeführten falschen Tatsachenbehauptungen. Auch dies führe zur Rechtswidrigkeit.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 21. Juli 2011 – 8 L 1521/11.F(V)











