Steh-Bier-Verbot in Bamberg

Das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme kann voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz(IfSG) gestützt werden.

Steh-Bier-Verbot in Bamberg

Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das von der Stadt Bamberg verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20 Uhr („Steh-Bier-Verbot“) an Wochenenden und während der (ausgefallenen) „Sandkerwa“ in bestimmten Teilen der Bamberger Altstadt voraussichtlich rechtmäßig ist. Gleichzeitig ist ein anderslautender Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth geändert und ein gegen das Verbot gerichteter Eilantrag abgelehnt worden. Das mit Allgemeinverfügung vom 27. Juli 2020 verhängte Verbot hat eine Gastronomiebetreiberin in der Bamberger Altstadt für unverhältnismäßig gehalten und dagegen sowohl Klage erhoben als auch einstweiligen Rechtsschutz beantragt.

Vom Verwaltungsgericht Bayreuth ist dem Antrag stattgegeben worden. Die aufschiebende Wirkung der Klage zugunsten der Antragstellerin wurde angeordnet und diese damit vorläufig vom Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke außer Haus befreit. Die Stadt Bamberg war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und hat sich mit der Beschwerde dagegen gewehrt.

In seiner Entscheidungsbegründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es im Bereich der Bamberger Altstadt immer wieder zu wegen der Corona-Pandemie bedenklichen Ansammlungen einer großen Zahl von Menschen gekommen sei. Das Verbot sei ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel, um der Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Dass das Verbot geeignet sei, der Entstehung von Menschenansammlungen vorzubeugen, belege insbesondere der Umstand, dass sich die Situation während der Geltung des ersten Verbots von Anfang Juli deutlich verbessert habe. Der Verwaltungsgerichtshof folgte insbesondere nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Stadt Bamberg und die Polizeibehörden zunächst gegen einzelne Personen und Gruppen selbst hätte vorgehen müssen.

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Aus diesen Gründen  kann das Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke als notwendige Schutzmaßnahme voraussichtlich auf das Infektionsschutzgesetz(IfSG) gestützt werden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2020 – 20 CS 20.1821

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